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Partito Radicale Olivier - 15 luglio 1992
ANERKENNUNG DER REPUBLIK MAZEDONIEN

Sehr verehrter Herr

Ich nehme mir die Fraiheit, in name der Liga für Demokratie, Sie auf folgende, für die Lösung des problems der internationalen Anerkennung der Republik Mazedonien als als suveränen, unabhängigen Staat, relevanten Tatsachen aufmerksam zu machen:

1. Die Europäische Gemeinshaft hat das Mandat von den Vereinten Nationen und von der Konferenz für Europäische Sicherheit und Zusammenarbeit bekommen, um zu einer friedlichen, zivilisierten un gerechten Lösung der jugoslawischen Krise beizutragen, in der Weise, dass sie in Streitsachen arbitriert, die dabei in Erscheinung treten können. Sie war nicht bevollmächtigt, sich einzumischen und etwas in den inneren Angelegenheiten der Republiken, aus denen das ehemalige Jugoslawien bestand, zu ändern (bestehende Grenzen, Staatsordnung, statutare Fragen, unter welchen sicherlich auch der Name jeder einzelnen Republik zahlt). Als Arbiter hätte die Europäische Gemeinshaft unparteiisich bei der Lösung sein sollen.

2. Durch die Lissaboner Deklaration hat die Europäische Gemeinshaft die Grenzen des erhaltenen Mandats überschritten )und zwar dadurch, dass sie auf die Namensänderung der Republik Mazedonien als Bedingung für dessen Anerkennung hinwirkt). Sie hat damit die Prinzipien und Kriterien zur Annerkennung, die sie selber aufgestellt hat, missgeachtet (dadurch, dass sie die Beschlüsse der Schiedskommision des Herrn Badinter, die sie selbst aufeingesetzt hat, missachtet. Diese kommision hat eindeutig bestätigt, dass sie Republik Mazedonien als Staat alle Bedingungen zur internationalen Anerkennung erfüllt, und dass ihr Name keine Gebietsansprüche gegenüber ihren Nachbarn impliziert).

3. In Anbetracht dessen, das nie verschwiegen wurde, dass diese Lösung vom lebenswichtigen Interesse eines ihrer Mitglieder (Griechenland) motiviert ist, hat die Europäische Gemeinschaft sich selbst für die Rolle eines unparteiischen Arbiters bei der Lösung der jugoslawischen Kriese disqualifiziert, durch den Verstoss gegen die Regel: "Nemo judex in causa propria" (Niemand kann richter in eigener Sache sein). In dem Moment, in dem die Europäische Gemeinschaft bei der Lösung der Probleme, die durch den Zerfall Jugoslawiens entstanden sind, begonnen hat, eigene Probleme zu lösen, wurde sie vom Arbiter zur Partei.

4. Diese Entwicklung, gesehen im Lichte der anerkannten rechtsstaatlichen Regeln, würde eigentlich erfordern , dass sich die Europäische Gemeinschaft aus ihrer Arbitersrolle zurückzieht. Dies ist um so mehr erforderlich, da das Problem nur noch einer Lösung und keiner Vermittlung mehr bedarf. Notwendig ist nun, das man Konsequenzen aus den Schlussfolgerungen der Badinter-Kommision zieht. Das heisst festzustellen und anzuerkennen,

(1) dass die Republik Mazedonien alle zur internationalen Anerkennung erforderlichen Bedingungen erfullt,

(2) dass ihr Name keinerlei Gebietsanspruche gegenuber ihren Nachbarn impliziert (die in ihren eigenen Grenzen Provinzen mit dem gleichen Namen haben), so dass jeder einzelne Staat sogar nur aufgrund dessen schon an die einzelne Anerkennung der Republik Mazedonien herantreten kann.

5. An dieser Stelle ist es besonders wichtig auf die Tatsache hinzuweisen, das der entschiedenste Gegner einer Anekennung unter der Namen "Republik Mazedonien" (Griechenland), bei der Darlegung seines Standpunktes durch die Nennung präziser Angaben über die Teilung des Gebites Mazedonien nach den balkankriegen im Jahre 1913 (51% bekam Griechenland, 39% das ehemalige Jugoslawien, 9,5% Bulgarien usw.), ohne es zu wollen, der Republik Mazedonien das Recht anerkannt hat, diesen Namen zu tragen. Nämlich, falls diese geteilte Gebiet, als Einheit, Mazedonien genannt wurde, ist es klar, dass auch der Teil, der von diesem 39% umfasst, das uneingeschränkte Recht hat, diesen Namen zu tragen. Dies um so mehr, da weder in Europa, noch irgendwoanders in der Welt es keinen Staat mit dem Namen Mazedonien gibt, so dass nach der maxime "Qui prior est tempore, potior est jure" (der, der erster in der Zeit ist, ist stärker im Recht), der Staat, der als erster unter diesem Name errichtet wurde, hat das ältere Recht diesen Namen

zu tragen. Und es ist unumstritten, das die Republik Mazedonien der erste und einzige unter diesem Namen errichtete Staat ist.

6. Ebenfalls muss man besonders betonen, dass die Erfüllung der Bedingung, die aus der Lissaboner EG-deklaration hervorgeht, nämlich, eine änderung des Namens der Republik Mazedonien, eine gewisse Art von Kulturgenozid auf das mazedonische Volk darstellen würde, weil dies zur unumgänglichen Folge der Verlust dessen nationaler Identitat haben würde (dies wäre dann ein Volk ohne Namen, mit namenloser Sprache, Tradition und Kultur). Wenn die Republik Griechenland im Jahresbericht des amerikanischen State Department für 1991 und 1992 für Missachtung der Menschenrechte der dortiger Mazedonier beschuldigt wird (weil es ihnen nicht erlaubt wird, sich unter diesem Namen zu deklarieren, auf die urlate Muttersprache zu sprechen, die, nebenbei gesagt, die Grundlage für die gesamte slawische Kultur und Zivilisation bildet, sich in kulturelle Vereine zu organisieren, über welche sie ihre eigene ethnische und kulturelle Identität ausdrücken können), um so mehr muss die Europäische Gemeinschaft für den gleichen Verstoss b

eschuldigt werden, weil diese durch die Lissaboner Deklaration die Praxis des griechischen Kulturgenozid über das gesamte mazedonische Volk erweitert.

Mit der Hoffnung, das Sie die Notwendige Aufmerksamkeit dieser Argumentation widmen werden und dass Sie, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten alles tun werden, was notwendig ist, um die formele "Abschaffung" eines uralten europäischen Volkes (obwohl es hoffnungslos klein un machtlos ist) und die Erniedrigung seines Staates durch den Zwang sich einen neuen Namen auszudenken (!?), zu vermeiden, verbleibe ich mit der verdienten Hochachtung.

Professor Dr Georgi Marjanovic, Prasident der Liga für Demokratie

 
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