ENTSCHLIESSUNG ZUR VERSCHÄRFUNG DER STRAFEN GEGEN HOMOSEXUELLE IN RUMÄNIEN
Das Europäische Parlament,
- unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
- unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
- unter Hinweis auf seine früheren Entschlie ungen zu Rumänien,
A. entsetzt über den von der rumänischen Abgeordnetenkammer im Zuge einer Revision des rumänischen Strafgesetzbuches gefa ten Beschlu , alle homosexuellen Beziehungen zwischen Erwachsenen - selbst bei Einwilligung der Beteiligten -schärfer zu bestrafen,
B. unter Hinweis darauf, da Homosexualität in Rumänien mit Haftstrafen zwischen sechs Monaten und drei Jahren geahndet wird und da der Vorschlag zur Änderung von Artikel 200 des Strafgesetzbuchs Haftstrafen von bis zu fünf Jahren vorsieht,
C. unter Hinweis darauf, da die Parlamentarische Versammlung des Europarates Rumänien eindringlich aufgefordert hatte, künftig von der strafrechtlichen Ahndung gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen abzusehen,
D. unter nachdrücklichem Hinweis darauf, da das Gesetz erst dann in Kraft tritt, wenn von beiden Kammern des Parlaments ein Kompromi text gebilligt und dieser vom Präsidenten der Republik Rumänien unterzeichnet wird,
1. äu ert sich zutiefst entrüstet über die vom rumänischen Parlament gefa ten Beschlüsse und verurteilt jedweden Versuch der Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen zwischen Erwachsenen;
2. fordert den Präsidenten der Republik Rumänien auf, von allen ihm zu Gebote stehenden Befugnissen Gebrauch zu machen, um das Inkrafttreten des Vorschlags zur Änderung des Strafgesetzbuchs zu verhindern;
3. bekräftigt sein Eintreten für die Einhaltung der Menschenrechte und fordert die rumänische Regierung auf, die gegenüber dem Europarat eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten und die strafrechtlichen Bestimmungen zur Verfolgung der Homosexualität ausnahmslos aufzuheben;
4. fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Druck auszuüben, um die Verabschiedung der diskriminierenden Rechtsvorschriften abzuwenden;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, dem Europarat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Rumäniens zu übermitteln.