Radicali.it - sito ufficiale di Radicali Italiani
Notizie Radicali, il giornale telematico di Radicali Italiani
cerca [dal 1999]


i testi dal 1955 al 1998

  RSS
sab 19 apr. 2025
[ cerca in archivio ] ARCHIVIO STORICO RADICALE
Notizie Radicali
Partito Radicale Centro Radicale - 14 novembre 1996
Strafgerichtshof im früheren Jugoslawien

B4-1257, 1280, 1306, 1319 und 1324/96

Entschlie ung zu dem Internationalen Tribunal für Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf seine früheren Entschlie ungen zur Lage im ehemaligen Jugoslawien und insbesondere zum Internationalen Tribunal für Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien,

- unter Hinweis auf die Anhörung seines Unterausschusses "Menschenrechte" vom 30./31. Oktober 1996 zu Fragen der Straffreiheit,

- unter Hinweis auf die Rede des Vorsitzenden des Tribunals, Antonio Cassese, auf dieser öffentlichen Anhörung,

- unter Hinweis auf die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates 827(93) vom 25. Mai 1993 und 1074(96) vom 1. Oktober 1996,

A. unter Betonung der Tatsache, da das Internationale Tribunal für Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien ein wichtiges Element für die Erzielung eines dauerhaften Friedens in Jugoslawien darstellt, und da alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, und insbesondere die Staaten des ehemaligen Jugoslawien, voll und ganz mit ihm zusammenarbeiten, und sich an seinem ordnungsgemä en und effektiven Funktionieren beteiligen sowie alle nach ihrem nationalen Recht möglichen Ma nahmen ergreifen sollten, um die Bestimmungen des Statuts des Tribunals durchzuführen,

B. unter Beachtung der Tatsache, da diese Arbeit des Tribunals als Modellfall Auswirkungen auf die Arbeit des Ruanda-Tribunals, insbesondere auf den Aufbau eines allgemeinen internationalen Gerichtshofs für Kriegsverbrechen hat,

C. mit der Feststellung, da alle Staaten gesetzlich, vor allem aber auch moralisch verpflichtet sind, mit diesem Tribunal zusammenzuarbeiten (Resolution 827(93) des Sicherheitsrats und Artikel 29 der Verfassung des Tribunals),

D. unter Hinweis darauf, da es eine Straffreiheit bei Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nicht geben darf,

E. unter Hinweis darauf, da die Praxis der Straffreiheit für den Wiederaufbau von Bosnien-Herzegowina als unabhängiger und demokratischer Staat ein Hindernis ist,

F. beunruhigt darüber, da bisher nur wenige angeklagte Kriegsverbrecher vor das Internationale Tribunal für Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien gebracht worden sind,

G. in der Erwägung, da das Hauptproblem des Tribunals darin besteht, da es im Gegensatz zu nationalen Gerichten keine Vollstreckungsbehörden besitzt und daher auf die Staaten angewiesen ist, um seine Haftbefehle und andere Weisungen vollstrecken zu lassen und es den Ermittlungsbeamten zu ermöglichen, Zeugen zu vernehmen und Ermittlungen im Hoheitsgebiet der betreffenden Staaten durchzuführen,

H. zutiefst besorgt darüber, da in der "Republika Srpska" unter flagranter Mi achtung des internationalen Rechts vier angeklagte Personen nach wie vor öffentliche Exekutivfunktionen ausüben und von den Medien leicht ausfindig gemacht wurden, und da , allgemeiner gesagt, die Behörden des vorgenannten Gemeinwesens gegenüber den Beamten des Tribunals lediglich vage Zusagen bezüglich einer nicht näher bestimmten künftigen Kooperation gemacht haben,

I. in der Erwägung, da Serbien keine Durchführungsvorschriften erlassen hat, die ihm eine Zusammenarbeit mit dem Tribunal ermöglichen, und erklärt hat, es beabsichtige auch künftig nicht, dies zu tun, während es die kroatischen Behörden trotz ihrer anfänglichen aktiven Zusammenarbeit unterlassen haben, ihren unbestrittenen Einflu in der Bundesrepublik Bosnien-Herzegowina geltend zu machen, um die Festnahme von angeklagten bosnischen Kroaten zu ermöglichen,

J. bestürzt über die Tatsache, da im gesamten Hoheitsgebiet von Bosnien-Herzegowina trotz der fünfjährigen Übergangszeit einer internationalen Überwachung der Menschenrechte häufig gegen die Rechtsstaatlichkeit versto en wird, was auf eine mangelnde Zusammenarbeit seitens der dortigen Vollstreckungsbehörden zurückzuführen ist,

K. unter Hinweis darauf, da sich die IFOR-Truppen in Bosnien-Herzegowina bisher geweigert haben, aktive Ma nahmen zu ergreifen, um angeklagte Kriegsverbrecher zu verhaften,

L. in der Erwägung, da ausreichende finanzielle Mittel für das Internationale Tribunal für Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien bereitgestellt werden sollten, um sein ordnungsgemä es und effektives Funktionieren zu gewährleisten,

1. fordert die Behörden Bosnien-Herzegowinas, der Bundesrepublik Jugoslawien und Kroatiens auf, unverzüglich alle erforderlichen Ma nahmen zu ergreifen, um aktiv mit dem Internationalen Tribunal für Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien zusammenzuarbeiten und die angeklagten Kriegsverbrecher vor Gericht zu bringen sowie die Bestimmungen des Statuts des Tribunals durchzuführen;

2. ersucht die Kommission, jede Wiederaufbauhilfe für die Republika Srpska davon abhängig zu machen, da Personen, die wegen Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt sind, dem Tribunal überstellt werden;

3. ersucht die Mitgliedstaaten, sich der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Jugoslawien in internationalen Organisationen wie z.B. der Weltbank und dem IWF zu widersetzen, bis diese die Durchführungsvorschriften erlä t, die es ihr ermöglichen, umfassend mit dem Tribunal zusammenzuarbeiten, und sich gegen die Regularisierung der Stellung Jugoslawiens in den Vereinten Nationen auszusprechen, bis dieses seine Verpflichtungen gemä den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates und des Abkommens von Dayton erfüllt hat;

4. fordert die Kommission auf, die künftige Entwicklung der Beziehungen zu Kroatien von der Bereitschaft dieses Landes abhängig zu machen, uneingeschränkt mit dem Tribunal zusammenzuarbeiten, und fordert die kroatische Regierung auf, den erforderlichen Druck auf die Behörden der bosnischen Kroaten auszuüben, damit diese die Haftbefehle des Tribunals gegen in diesem Teil von Bosnien-Herzegowina lebende angeklagte Personen vollziehen und dem Anklagevertreter des Tribunals wichtiges Beweismaterial übermitteln, dessen Existenz allgemein bekannt ist;

5. vertritt erneut die Auffassung, da die IFOR ihr Mandat dazu nutzen sollte, angeklagte Kriegsverbrecher zu verhaften;

6. ersucht den Rat und den UN-Sicherheitsrat, nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Mandats der internationalen Polizeitruppe (IPTF) zu suchen, beispielsweise durch Prüfung der Möglichkeit, deren Tätigkeit dadurch effektiver zu gestalten, da sie in das neue IFOR-Mandat, das vor Ende des Jahres 1996 erörtert werden soll, einbezogen wird;

7. ruft die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, uneingeschränkt mit dem Internationalen Tribunal für Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien zusammenzuarbeiten und zu dessen effektivem Funktionieren beizutragen sowie die erforderlichen Mittel, nicht zuletzt für die Stelle, die die Betreuung der Opfer und der Zeugen wahrnimmt, bereitzustellen;

8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, der Regierung und den Regionalbehörden Bosnien-Herzegowinas, der Bundesrepublik Jugoslawien sowie Kroatien und dem Internationalen Tribunal für Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien sowie dem UN-Sicherheitsrat zu übermitteln.

 
Argomenti correlati:
stampa questo documento invia questa pagina per mail