B4-0829, 0841, 0853, 0861, 0873, 0876 und 0889/97
Entschlieung zur Hungersnot in der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nord-Korea)
Das Europäische Parlament,
unter Hinweis auf seine früheren Entschlieungen zu Nord-Korea, insbesondere die Entschlieung vom 15. Mai 1997 zur Hungerkatastrophe in Nord-Korea,
A. in der Erwägung, da Nordkorea derzeit im dritten aufeinanderfolgenden Jahr eine Miernte mit Ausfällen von Millionen von Tonnen Reis und Mais erlebt, und da diese Situation ohne Hilfe für den Wiederaufbau der Wirtschaft auch in den nächsten Jahren andauern könnte,
B. insbesondere besorgt über die Notlage der kleinen Kinder, älteren Menschen und Insassen von Arbeitslagern und bestürzt über Berichte, wonach Zehntausende von Kindern unter schwerer Unterernährung zu leiden haben,
C. in der Erwägung, da der Zugang zu unparteiischen Informationen über das Ausma dieser Hungersnot und deren Folgen von der nordkoreanischen Regierung praktisch unmöglich gemacht wird,
D. in tiefer Besorgnis darüber, da aufgrund dieser weiteren schlimmen Miernte 1997 die reale Gefahr besteht, da die derzeitigen Nahrungsmittelbestände aufgebraucht werden und die Hungersnot ohne ein umfassendes, koordiniertes Programm der humanitären Hilfe ein beispielloses Ausma annehmen wird,
E. in Kenntnis der zunehmenden Zahl von Stromausfällen, des Zusammenbruchs der Industrieproduktion und des Herannahens des Winters mit Temperaturen von -30 sowie der Anzeichen einer extensiven Rodung von Wäldern, die die Umwelt in der Region bedroht,
F. in der Erwägung, da die dramatischen Folgen der Hungersnot in Nord-Korea auch auf die Politik des herrschenden Regimes und nicht nur auf Naturkatastrophen zurückzuführen sind,
G. angesichts der fehlenden Bereitschaft seitens des Regimes in Pjöngjang, ernsthafte Reformen sowohl wirtschaftlicher als auch politischer Art einzuleiten,
H. in Kenntnis des Appells der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VereintenNationen (FAO), ein Soforthilfeprogramm durchzuführen,
I. in Kenntnis der humanitären Arbeit von internationalen NRO und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen,
J. in dem Bewutsein, da die EU in diesem Jahr der gröte Geber von Hilfe für Nord-Korea ist,
K. in der Erwägung, da die Regierung von Nord-Korea die Überwachung der Nahrungsmittelverteilung behindert hat,
1. verurteilt die nordkoreanische Regierung, die eine genaue Ermittlung des Ausmaes des Nahrungsmittelnotstands nicht zulät und die Überwachung der Nahrungsmittelverteilung behindert, und fordert sie auf, eine sachliche Evaluierung der derzeitigen Lage wie auch eine Überwachung der Verteilung der Hilfe zu ermöglichen;
2. fordert, da den Journalisten unverzüglich und ohne irgendwelche Beschränkungen die Einreise in das Land erlaubt wird;
3. fordert die Kommission eindringlich auf, in Abstimmung mit anderen Organisationen ihre Manahmen der humanitären Hilfe im Rahmen des multilateralen FAO-Programms und durch bilaterale Hilfe unverzüglich zu verstärken und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit diese Hilfe die bedürftige Bevölkerung auch tatsächlich erreicht;
4. ersucht die Kommission, die Möglichkeit eines langfristigen Hilfsprogramms zu prüfen, das mit Fortschritten bei politischen Reformen in Wirtschaft und Landwirtschaft verknüpft wird, und unverzüglich die Möglichkeit zu prüfen, eine Unterstützung zur Verbesserung der Produktivität der Landwirtschaft, entsprechend der bereits vom UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) durchgeführten Tätigkeit, zu gewähren;
5. fordert die Regierung Nord-Koreas auerdem nachdrücklich auf, an den Vierergesprächen teilzunehmen, was die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um Bereitstellung einer humanitären Hilfe für Nord-Korea positiv beeinflussen würde;
6. fordert sein Präsidium auf, die Möglichkeit der Entsendung einer Delegation nach Nord-Korea zu prüfen, um mitzuhelfen, den Bedarf der Bevölkerung eingehender festzustellen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlieung der Kommission, dem Rat, der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Regierung der Republik Korea sowie den Regierungen der Vereinigten Staaten, der Volksrepublik Chinas und Japans zu übermitteln.