B4-0830, 0847, 0855, 0862 und 0872/97
Entschlieung zu dem Standpunkt der Europäischen Union zur Förderung der Menschenrechte in der Volksrepublik China
Das Europäische Parlament,
unter Hinweis auf Artikel J.1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel130u des EG-Vertrags, die die Förderung der Menschenrechte als ein Ziel der GASP festlegen,
unter Hinweis auf seine Entschlieung vom 20. Februar 1997 zur 53. Tagung der UN-Menschenrechtskommission,
unter Hinweis auf seine Entschlieung vom 12. Juni 1997 zu der Mitteilung der Kommission über die langfristige Politik der Europäischen Union gegenüber China,
unter Hinweis auf seine früheren Entschlieungen zur Volksrepublik China,
A. in Erwägung des 1994 zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Troika des EU-Rats eingeleiteten Dialogs über die Menschenrechte und seiner einseitigen Aussetzung durch die Volksrepublik China,
B. in der Erwägung, da die Schluakte der Wiener Menschenrechtskonferenz (Juli 1993) die Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte bekräftigt hat,
C. in der Erwägung, da die Volksrepublik China weiterhin die Redefreiheit drosselt und politische Dissidenten und Kämpfer für Arbeitsrechte durch Festnahmen, Verurteilungen und in einigen Fällen Folter und Hinrichtung verfolgt,
D. in der Erwägung, da Wei Jingsheng, Preisträger des Sacharow-Preises 1996, im Gefängnis brutal geschlagen wurde und keine medizinische Versorgung erhalten durfte,
E. in der Erwägung, da die Verfolgung aus religiösen Gründen einschlielich der Verhaftung und Folterung von religiösen Führern und anderen in Tibet und Xinjiang weitergeht,
F. in der Erwägung, da die so gerühmte Rechtsreform, die das Verbrechen der "Konterrevolution" abschaffte, lediglich dazu geführt hat, da dieser Begriff durch den ebenso vagen Begriff "Gefährdung der Staatssicherheit" ersetzt wurde,
G. in der Erwägung, da der Vertrag über die Europäische Union die Förderung der Menschenrechte als Ziel der Auen- und Sicherheitspolitik festlegt und da der Rat Allgemeine Angelegenheiten am 4. Dezember 1995 erklärt hat, da "die grundlegenden Ziele der EU in ihren Beziehungen zu China .... die Förderung der Demokratie, des Rechtsstaats und der Menschenrechte sind",
H. in der Erwägung, da der Rat und die Mitgliedstaaten auf der jüngsten Tagung der UNO-Menschenrechtskommission in Genf nicht in der Lage waren, sich auf einen gemeinsamen Standpunkt in der Frage der Menschenrechtsverletzungen in China zu einigen,
I. in der Erwägung, da das Bekenntnis zu den Menschenrechten nicht hinter einer kurzfristigen Sicht kommerzieller Interessen zurückstehen darf,
J. in der Erwägung, da die Volksrepublik China "von der EU nicht mehr fordert, eine Verpflichtung hinsichtlich ihrer Haltung in der Menschenrechtskommission in Genfeinzugehen, um den seit 1996 unterbrochenen Dialog über die Menschenrechte wiederaufzunehmen", und unter Hinweis auf die Erklärung des amtierenden Präsidenten des Rates, da die Frage der Einreichung einer neuen Entschlieung 1998 "demnach noch offen bleibt",
1. würdigt die Bemühungen der Mitgliedstaaten, den Menschenrechtsdialog mit der Volksrepublik China wiederaufzunehmen, um die Verbesserung der Menschenrechtsbedingungen und die Achtung des Rechtsstaats zu fördern;
2. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre politische Haltung gegenüber der Volksrepublik China abzustimmen, um auf der nächsten Tagung der UN-Menschenrechtskommission 1998 mit einer Stimme zur Menschenrechtslage in der Volksrepublik China sprechen zu können, und gemeinsam dort eine Entschlieung zur Volksrepublik China voranzubringen;
3. fordert die Volksrepublik China auf, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie dem Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beizutreten, und begrüt ihre erklärte Absicht, den letztgenannten Pakt zu unterzeichnen;
4. fordert die Volksrepublik China auf, die Einreise von Vertretern internationaler Menschenrechtsorganisationen nach China ohne Einschränkung zu gestatten, ebenso wie die Gegenwart internationaler Beobachter bei politischen Prozessen;
5. fordert die chinesische Regierung auf, alle Fälle der nach dem aufgehobenen "Konterrevolutions"-Gesetz verurteilten Personen wiederaufzunehmen;
6. fordert die chinesischen Behörden auf, die internationale medizinische Versorgung von Häftlingen mit erheblichen Gesundheitsproblemen zu gestatten und die Freilassung von Häftlingen aus gesundheitlichen Gründen wohlwollend zu prüfen;
7. wiederholt seinen Wunsch nach einer Freilassung des Sacharow-Preisträgers Wei Jingsheng;
8. fordert die Ratspräsidentschaft auf, ihm regelmäig einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeiten bezüglich der Förderung der Menschenrechte in der Volksrepublik China zu übermitteln;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlieung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung der Volksrepublik China und dem Chinesischen Nationalen Volkskongre zu übermitteln.