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Partito Radicale Centro Radicale - 23 ottobre 1997
EP/Afghanistan: Entschlieung

B4-0826, 0840, 0852, 0860, 0874, 0875 und 0888/97

Entschlieung zu Afghanistan

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschlieungen zu Afghanistan,

A. in der Erwägung, da es seit der Einnahme der Hauptstadt Kabul durch die Taliban zu massiven und anhaltenden Verstöen gegen die Menschenrechte und die internationalen Menschenrechtsübereinkommen gekommen ist, die sich auf eine bestimmte Auslegung des Islam stützen, die in weiten Teilen der islamischen Welt abgelehnt wird,

B. in der Erwägung, da die Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Milizen und der Nordallianz in zahlreichen Regionen andauern,

C. in der Erwägung, da die Unterdrückung von Frauen, die bis vor kurzem als Angehörige einer gebildeten städtischen Bevölkerung aktiv am öffentlichen Leben ihrer Stadt teilnahmen, seit der Übernahme der Macht durch die Taliban eine nie dagewesene Schärfe erreicht hat; in der Erwägung, da laut einem neuen Erla der Taliban die wichtigsten Krankenhäuser Kabuls keine Frauen mehr aufnehmen dürfen, da Frauen nur von Frauen und nur in einem einzigen Krankenhaus der Hauptstadt behandelt werden dürfen, in welchem die Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie die chirurgische Ausstattung entweder unzureichend sind oder ganz fehlen,

D. angesichts der unterschiedlichen Reaktionen auf diese Problematik seitens der UNO-Agenturen und der vor Ort tätigen NRO,

E. in der Erwägung, da die EU wichtigster Geber humanitärer Hilfe für Afghanistan ist und dem Land in den letzten beiden Jahren 200 Mio. US-Dollar zur Verfügung gestellt hat,

F. in der Erwägung, da die Opiumproduktion seit 1996 in den von den Taliban kontrollierten Regionen um 20% gestiegen ist und den Angaben des UNDCP (United Nations Drug Control Programm) zufolge Europa der Hauptabsatzmarkt für das ausafghanischem Opium hergestellte Heroin ist, sowie in der Erwägung, da nur ein dauerhafter Frieden in der Region die Quelle dieser Einkünfte und diesen Handel austrocknen kann,

G. in der Erwägung, da der derzeitige Stillstand der Entwicklungen in Afghanistan eine politische Initiative erfordert, bei der die EU eine treibende Kraft sein mu, um eine friedliche Beilegung des Konflikts unter Achtung der Menschenrechte voranzutreiben,

H. unter Verurteilung der unzulässigen Behandlung des für humanitäre Hilfe zuständigen Kommissionsmitglieds Emma Bonino und ihrer Mitarbeiter/innen im Rahmen ihrer jüngsten offiziellen Reise nach Kabul, als die Gruppe mehrere Stunden lang von talibanischen Soldaten festgehalten und befragt wurde, weil sie afghanische Frauen fotografiert hatte,

1. verurteilt nachdrücklich das Taliban-Regime und seine Politik systematischer Menschenrechtsverletzungen, die im Widerspruch zu der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den Grundsätzen des Islam steht;

2. bekundet seine Solidarität mit den afghanischen Frauen, die trotz der erlittenen Unterdrückung und der ständigen Drohungen nach wie vor gegen die Verletzung ihrer Grundrechte demonstrieren;

3. unterstützt darüber hinaus die Forderung von Emma Bonino nach einer politischen Initiative mit dem Ziel, eine Lösung für die Konflikte in Afghanistan zu finden;

4. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles daran zu setzen, da im Rahmen der GASP eine gemeinsame Aktion der Europäischen Union beschlossen werden kann, um eine internationale Konferenz zur Lösung des Konflikts in Afghanistan mit friedlichen Mitteln durchzuführen und in Zusammenarbeit mit den Nachbarländern eine Initiative zu starten, um zur Wiederherstellung des Friedens und zur Achtung der Menschenrechte in Afghanistan beizutragen;

5. wiederholt seine Aufforderung an alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, keine diplomatischen Beziehungen mit dem derzeitigen Regime in Kabul aufzunehmen, und fordert Pakistan, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate, die die Taliban-Regierung bereits anerkannt haben, auf, ihre Position zu überdenken;

6. wiederholt seine Forderung nach einem Waffenembargo, ist jedoch der Ansicht, da angesichts der zahlreichen Waffen, die es in dem Land gibt, das einzig wirksame Mittel zur Beendigung des Krieges ein zusätzliches Embargo für alles diesbezügliche Material wäre;

7. fordert die Kommission auf, den verschiedenen Agenturen der Vereinten Nationen und den vor Ort arbeitenden NGOs einen Verhaltenskodex für ihre Hilfsaktion vorzuschlagen, der sich auf die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen bezieht und jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts untersagt;

8. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, da die Soforthilfe nur durch unabhängige NRO und UN-Agenturen verteilt wird und diese keinerlei Diskriminierung seitens derBehörden unterliegen darf;

9. fordert, da bei der Begehung des nächsten Weltfrauentags am 8. März 1998 der Lage der afghanischen Frauen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

10. fordert die Mitgliedstaaten auf, spezielle Manahmen für die afghanischen Flüchtlinge in Europa zu ergreifen;

11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlieung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Regierungen der Vereinigten Staaten, Usbekistans, des Iran, Pakistans, Saudi-Arabiens, der Vereinigten Arabischen Emirate, Tadschikistans, Rulands und Indiens sowie der Nordallianz und der Taliban zu übermitteln.

 
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