EUROPÄISCHES PARLAMENT
AUSSCHUSS FÜR GRUNDFREIHEITEN UND INNERE ANGELEGENHEITEN
BERICHT von Frau d'Ancona
HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN IM BEREICH DER DROGEN
Entschlieungsantrag
Empfehlung 1
weist darauf hin, da die unterschiedlichen Ansätze zur Bewältigung des Drogenproblems eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften und der Verfahren zur Zeit verhindern, und fordert den Rat deshalb auf, die europäische Drogenpolitik sowohl national wie international in erster Linie auf eine konkrete Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, Regionen und Städten auszurichten;
Empfehlung 2
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit in der Drogenpolitik auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene zu verbessern;
Empfehlung 3
anerkennt die Notwendigkeit pragmatischen Handels und fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Drogen darauf abzustimmen, wie ihre Rechtsvorschriften in der Praxis angewandt werden;
Empfehlung 4
mit Versuchen in bestimmten Städten und Regionen zum Zwecke der Schadensbegrenzung, der Senkung der Drogennachfrage sowie der Kriminalitätsverhütung Bedeutung für die Ermittlung neuer Wege bei, mit denen die Probleme im Zusammenhang mit Drogen zurückgedrängt werden können;
Empfehlung 5
anerkennt die Bedeutung von Versuchen in Entwicklungsländern, neue Wege zu ermitteln, mit denen die Probleme im Zusammenhang mit Drogen reduziert werden können, u.a. Beteiligung örtlicherGemeinschaften an der Planung von Initiativen zur Reduzierung des Drogenkonsums und des Anbaus von Pflanzen zur Drogenerzeugung;
Empfehlung 6
ersucht den Rat, in Einklang mit dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Prävention der Drogenabhängigkeit die Optionsfreiheit lokaler und regionaler Körperschaften im Bereich der Drogen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip noch auszuweiten;
Empfehlung 7
fordert die Mitgliedstaaten auf, alles daran zu setzen, da das Recht auf geeignete medizinische Behandlung ausnahmslos auch für Drogenabhängige gilt;
Empfehlung 8
fordert den Rat nachdrücklich auf, mehr Mittel für die Verhütung der Drogennachfrage, für Informations- und Erziehungsmanahmen, für Manahmen zur Schadensbegrenzung sowie für den Ausbau von Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen für Drogenabhängige bereitzustellen;
Empfehlung 9
ist der Auffassung, da auf der Grundlage von Artikel 129 des Vertrags von Amsterdam Behandlungsprogramme gefördert werden können, die die Möglichkeit der Abgabe harter Drogen auf ärztliches Rezept und unter geeigneter Kontrolle umfassen;
Empfehlung 10
fordert den Rat auf, in den Mitgliedstaaten eine unabhängige Bewertung der Ergebnisse der Politik vornehmen zu lassen, die im Rahmen der UN-Drogenkonventionen betrieben worden ist;
Empfehlung 11
fordert die Europäische Drogenbeobachtungsstelle auf, noch vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen im Juni 1998 eine Reihe von Indikatoren vorzustellen, anhand deren eine solche Bewertung vorgenommen werden kann;
Empfehlung 12
fordert, da der Rat auf der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen im Juni 1998 für eine Reform der UN-Übereinkommen von 1961, 1971 und 1988 dergestalt eintritt, da die vertragschlieenden Parteien befugt sind, den Konsum illegaler Drogen straffrei zu stellen, den Handel und die Herstellung von Cannabis und Cannabis-Derivaten zu regulieren und die ärztliche Verschreibung von Methadon und Heroin zuzulassen;
Empfehlung 13
ersucht den Rat, die Möglichkeit der Einbeziehung der mitteleuropäischen Länder sowie Zyperns in das REITOX-Netz zu prüfen.