B4-0946, 0951, 0960, 0961, 0974 und 0985/97
Entschlieung zu einem ständigen internationalen Strafgerichtshof
Das Europäische Parlament,
unter Hinweis auf seine früheren Entschlieungen zum ständigen internationalen Gerichtshof für Kriegsverbrechen,
A. in der Erwägung, da weiterhin Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und schwere Kriegsverbrechen begangen werden und nationale Gerichte die Verantwortlichen für diese Verbrechen oft nicht verfolgen,
B. in der Erwägung, da ein unparteiisches System der internationalen Strafgerichtsbarkeit erforderlich ist, um die jetzige Straffreiheit zu beenden und dazu beizutragen, künftige schwere Verstöe gegen das Völkerrecht zu verhindern,
C. erfreut über den diesbezüglichen Fortschritt der Ad-hoc-Gerichtshöfe für das frühere Jugoslawien und Ruanda,
D. in der Erwägung, da die UN-Vollversammlung 1996 beschlossen hat, Mitte 1998 eine diplomatische Konferenz abzuhalten, um einen internationalen Strafgerichtshofeinzurichten, und Italien angeboten hat, die Konferenz aufzunehmen,
E. in der Erwägung, da die im Dezember 1997 und März 1998 vorgesehenen Tagungen der Vorbereitungskomitees für eine erfolgreiche Lösung, wie zwischenstaatliche Zusammenarbeit und Gewährung, sowie Strafverfahren und die Definition von Kriegsverbrechen bei internen bewaffneten Konflikten kritisch sein werden,
F. erfreut über die unterstützende Erklärung der luxemburgischen Präsidentschaft im 6. Komitee der UN-Vollversammlung vom 20. Oktober 1997,
1. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Haltung zu allen Aspekten des Statuts des internationalen Strafgerichtshofes zu vereinbaren und im Einvernehmen in den Vorbereitungskomitees und auf der 52.UN-Vollversammlung zu handeln, damit die diplomatische Konferenz 1998 in Rom erfolgreich abgeschlossen wird, ohne Kompromisse bei wichtigen Grundsatzfragen einzugehen;
2. hebt hervor, da der Gerichtshof stark und unabhängig sein mu, von Vetos im UN-Sicherheitsrat unabhängig und fähig, Fälle zu untersuchen sowie aus eigener Initiative ohne vorherige Zustimmung der Staaten Anklage zu erheben;
3. betont, da das Statut des Gerichtshofes eine langfristige sichere Finanzierung sicherstellen und die EU dies mit gewährleisten mu;
4. betont, da das Engagement einer steigenden Zahl von Nichtregierungsorganisationen in den UN- Vorbereitungskomitees einen unschätzbaren Beitrag zu den Verhandlungen geleistet hat, und ersucht den Rat und die Mitgliedstaaten, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Beteiligung der Nichtregierungsorganisationen - wie bereits in den Vorbereitungskomitees - an der diplomatischen Konferenz 1998 in Rom zu gewährleisten;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlieung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Präsidenten der Vollversammlung der Vereinten Nationen zu übermitteln.