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Agora' Agora - 14 febbraio 1992
Transnationale Partei - Todesstrafe - MANIFEST FUER DIE KAMPAGNE GEGEN DIE TODESSTRAFE
Von Giandonato Caggiano

Der Verfasser lehrt Internationales Oeffentliches Recht an der Universitaet in Neapel und ist verantwortlicher Wissenschaftler der "Societa Italiana per l'Organizzazione Internazionale" (SIOI), der "Italienischen Gesellschaft fuer die internationale Organisierung."

Die Anwendung der Todesstrafe als Sanktionsmittel gegen Verstoesse gegen das geltende Recht, die als besonders schwerwiegend angesehen werden, wird noch immer in der Strafgesetzordnung einiger Laender vorgesehen.

Sie wird mit verschiedenen Begruendungen gerechtfertigt, unter anderem mit der der wirksamen Abschreckung zur Herstellung oeffentlicher Sicherheit und Ordnung oder mit dem Anspruch, die Erwartungen der oeffentlichen Meinung oder die Regeln gewisser Traditionen zu erfuellen.

Die Todesstrafe verletzt jedoch den hoechsten Ausdruck menschlicher Wuerde, naemlich das Recht auf Leben, das weltweit vom Staat und seinen Organen (auch von korrekt und rechtmaessig arbeitenden Gerichten) als unerlaesslich respektiert und garantiert werden muesste. Im uebrigen sollte man sich daran erinnern, dass das Funktionieren des rechtstaatlichen Systems, das sich in den letzten 40 Jahren bewaehrt hat, als Resultat die Unverzichtbarkeit auf einige Werte der menschlichen Person fuer die staatliche Souveraenitaet hervorgebracht hat.

Um letztendlich das Recht auf Leben schuetzen und also die Anwendung der Todesstrafe ausschliessen zu koennen, muessen die innere Kompetenz des Staates (domestic juridiction), also seine normative und rechtsprecherische Autonomie (die Exekutive und die Polizeigewalt werden durch andere Normen innerhalb der Menschenrechte begrenzt) beschnitten werden.

Zu diesem Zweck muss das erste Ziel der Kampagne fuer die Abschaffung der Todesstrafe die Beteiligung an den internationalen Vereinbarungen betreffen, die fuer diese Strafe enge Grenzen festlegen oder sie ganz verbieten. Durch dieses Vorgehen erreicht man die verbindlich festgelegte Selbstbeschraenkung der Vertragspartner, von der Todesstrafe keinen Gebrauch zu machen.

Um die Regierungen in diese Richtung zu draengen, muessen Parlamentarier und Multiplikatoren alle ihnen zur Verfuegung stehenden Mittel nutzen: Antraege in Versammlungen zum Thema, Diskussionen ueber Aussenpolitik undsoweiter.

Dennoch ist es wahrscheinlich, dass eine gewisse Zahl von Staaten aus politischen oder traditionellen Beweggruenden weiterhin sich auf keine Verbindlichkeiten in internationalen Uebereinkuenften auf diesem Feld festnageln lassen wird. Es gehoert tatsaechlich zu den Rechten jedes souveraenen Staates, an internationalen Uebereinkuenften nicht zu partizipieren, auch dann nicht, wenn sie innerhalb der Vereinten Nationen abgeschlossen werden, denn die Voraussetzung fuer das Vertragswerk der Vereinten Nationen ist der Willen der Staaten zur Selbstbeschraenkung.

Was die Menschenrechtsvertraege und die Abkommen ueber das Verbot der Todesstrafe angeht, gibt es noch eine weitere Schwierigkeit. Die Kontrolle ueber die interne Anwendung dieser Konventionen unterliegt nicht internationalen Gerichtshoefen, sondern erfolgt auf der Basis von prae-juristischen oder administrativen Mechanismen die in diesen Vereinbarungen festgelegt werden. Im uebrigen bedarf es ausser der Ratifizierung eines entsprechenden Vertrages einer Ad hoc-Erklaerung der betreffenden Staaten, in der sie versichern, dass sie diesen Kontrollmechanismus fuer sich anerkennen. Dieser Kontrollmechanismus koennte also durch die Staaten, die ihn akzeptieren, wirksamer gemacht werden.

Wenn man diese Schwierigkeiten in Betracht zieht, muss das zweite Ziel der Kampagne fuer die Abschaffung der Todesstrafe sein, zur Konstituierung einer internationalen Gepflogenheit beizutragen, die die Unverauesserlichkeit, die Unumgaenglichkeit und die Unverfuegbarkeit des Wertes Leben als hoechste und fundamentale Basis fuer das ganze internationale System der Menschenrechte bekraeftigt.

Dieses zweite Ziel ist eng an das erste gebunden, naemlich an die Ausweitung des Unterzeichnerkreises von Vertraegen, die die Todesstrafe begrenzen oder verbieten. Wie bekannt ist, kann eine breite und ueberzeugt vertretene Teilnahme an internationalen Uebereinkuenften durch eine hohe Anzahl von Staaten den Beweis fuer die Existenz eines internationalen Konsensus darstellen.

Die Bildung eines solchen Konsensus oder internationalen Brauchs waere fuer den Erfolg einer Kampagne zur Abschaffung der Todesstrafe ganz entscheidend, denn eine solche Art von internationaler Norm ist bindend fuer alle Staaten und wiegt nach internationalem Recht mehr als das kontrastierende Recht eines einzelnen Staates.

Deshalb muss sich eine internationale Aktion entwickeln, damit sich in den einzelnen Regierungen der Eindruck der Verpflichtung (opinio juris) zum Prinzip oder Gewohnheitsrecht des Respekts vor dem Recht auf Leben verstaerkt und durch das Verbot der Todesstrafe in den staatlichen Gesetzen ausdrueckt.

Tatsaechlich koennen die "systematischen, allgemeinen und schwerwiegenden" Verletzungen der Menschenrechte, die in der Sprache der Vereinten Nationen "gross violation" heissen, der Menschenrechtskommission, Hilfsorgan des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen, nur dann zur Pruefung unterbreitet werden, wenn der dieser Verletzungen angeklagte Staat Mitglied der Vereinten Nationen ist (auf der Basis des Verfahrens 1503 in 1970). Auch dieses Verfahren hat jedoch keinen rechtlich bindenden Charakter und ist lediglich eine Empfehlung an den fuer schuldig befundenden Staat, die beanstandete Verletzung zu unterbinden.

Daraus folgt, dass das Eintreten fuer die Geltendmachung eines allgemeinen Prinzips des internationalen Rechts, das die Todesstrafe verbietet zur Geltendmachung eines wirklichen internationalen Strafrechts fuehren muss, in dem sich zumindest einige Verhaltenstatbestaende und einige Kategorien von Individuen der Rechtsprechung von nationalen Gerichten entziehen, indem die Rechtsprechungskompetenz internationalen Gerichten uebergeben wird. Diese Gerichte koennten mit Ad hoc-Protokollen geltender internationaler Vereinbarungen (z.B. die internationale Konvention ueber Kinder) geschaffen werden.

Zur Rechtfertigung dieses Vorschlags zur Kampagne sei auf der einen Seite auf die fehlende Objektivitaet von Seiten nationaler Gerichte in der Berurteilung bestimmter Vergehen (zum Beispiel bei einem Staatsstreich) hingewiesen, andererseits auf die schliesslich auch technische Schwierigkeit, komplexe, an internationale Haltung gebundene Situationen (zum Beispiel im Falle des internationalen Drogenverkehrs oder internationalen Waffenschmuggels) beurteilen zu koennen.

Der Vorschlag koennte also das Ziel betreffen, einige Faelle und Individuen (zum Beispiel Minderjaehrige) der Rechtsprechung der einzelnen Staaten zu entziehen, so eine Vertikalisierung der internationalen Gemeinschaft zu realisieren, also eine legitime Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten auf einem Sektor, der der Schluessel und das Fundament zu dem ganzen internationalen System des Schutzes der Menschenrechte ist.

 
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