Herr Abgeordneter, in Beantwortung der Frage möchte der Rat darauf hinweisen, da er ganz allgemein dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte sowie dem Schutz der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und insbesondere dem Schutz gegen die von radioaktiven Abfällen ausgehenden Gefahren gro e Bedeutung beimi t. Daher hat er schrittweise spezifische Rechtsvorschriften über Kernmaterial erlassen, deren Kern nach wie vor die Richtlinie über die Grundnormen für den Stahlenschutz bildet, die regelmä ig auf den neuesten Stand gebracht wird. Zur Ergänzung der bestehenden Vorschriften hat der Rat am 3. Februar 1992 eine Richtlinie zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedsstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft erlassen, die insbesondere auf die Artikel 31 und 32 des EURATOM-Vertrages gestützt ist. In dieser Richtlinie sind vor allem die Kriterien, denen die Verbringungen entsprechen müssen, sowie allgemeine Verfah
rensvorschriften für solche Verbringungen, insbesondere für die Genehmigung und den Informationsaustausch, festgelegt.
Was im übrigen die von dem Herrn Abgeordneten in seiner Anfrage angesprochenen spezifischen Probleme im Zusammenhang mit der Transaktion zwischen den dort erwähnten Unternehmen anbelangt, mu ich darauf hinweisen, da diese unter die entsprechenden Bestimmungen des EURATOM-Vertrages fallen, insbesondere des Kapitels 7 über die Überwachung der Sicherheit, für deren Anwendung nach eben diesen Vorschriften allein die Kommission zuständig ist. Ich bitte um Verständnis, da ich im Namen des Rates in einer Frage, die nicht in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, kaum eine Antwort geben kann.