Gemä den allgemeinen Vorschriften für die Flächenstillegung müssen die stillgelegten Flächen gepflegt werden, um sie in einem Zustand zu erhalten, da landwirtschaftliche Nutzung nach wie vor möglich bleibt. Sie dürfen allerdings weder zu einer landwirtschaftlichen Erzeugung genutzt noch einem Erwerbszweck zugeführt werden, der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar ist.
Im übrigen erlassen die Mitgliedstaaten die hierfür erforderlichen Ausführungsvorschriften und sind auch für die Durchführung dieser Programme verantwortlich. Deshalb ist die Entscheidung darüber, ob eine lokale Veranstaltung den gemeinschaftlichen und den einzelstaatlichen Bestimmungen entspricht oder nicht, von den betreffenden Mitgliedstaaten zu treffen.