Herr Abgeordneter, ich mu nochmal wiederholen, da diese Frage zunächst von dem jeweiligen Mitgliedstaat entschieden wird und da eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten den allergrö ten Wert darauf legt, da die Kommission sich nicht in diese Angelegenheiten einmischt. Gleichwohl ist die Kommission bzw. sind die Kommissionsdienststellen der Auffassung, da die Durchführung von Wohltätigkeitsveranstaltungen auf stillgelegten Anbauflächen zulässig ist, sofern diese mit den gemeinschaftlichen und den einzelstaatlichen Stillegungsauflagen in Einklang stehen und der Landwirt keinen finanziellen Nutzen aus der Veranstaltung zieht.