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Bangemann Martin - 30 settembre 1994
Bangemann, Mitglied der Kommission.

Frau Präsidentin! Ich darf im Namen der Kommission nur folgende Erklärung abgeben: Für uns ist diese Frage von gro er politischer und auch handelspolitischer Bedeutung. Die Frage, ob das Quälen von Tieren untersagt werden kann, ist für die Kommission von Anfang an eigentlich der wichtigste Punkt dabei gewesen.

Wir haben dem Rat einen Vorschlag unterbreitet und diesen nach der Stellungnahme des Parlaments auch geändert. Zu meinem Bedauern mu ich feststellen, da der Rat bisher immer noch nicht in der Lage ist, diesen Vorschlag zu verabschieden, und zwar nicht, weil es über Einzelheiten unterschiedliche Meinungen gibt, sondern weil es praktisch zwei verschiedene Lager im Rat gibt. Sechs Staaten sind dafür, sechs dagegen. Das ist natürlich eine Situation, die au ergewöhnlich schwierig ist und die bisher keine Entscheidung erlaubt hat. Es kommt hinzu, und das hat der Sache zusätzlich einen handelspolitischen Anstrich gegeben, da der Handelsverkehr vom Vereinigten Königreich zum europäischen Festland durch die jüngste Entscheidung der Kanalfährengesellschaften, in Zukunft keine lebenden Tiere mehr zu transportieren, unterbrochen wurde. Das ist der schwierige handelspolitische Aspekt, der den Binnenmarkt in eine äu erst prekäre Lage bringt. Wir brauchen also diese Vorschriften dringend, in allererster Linie zum Schutz

der Tiere, aber auch, um solche handelspolitischen Probleme zu vermeiden.

Während der griechischen Präsidentschaft wurde ein Kompromi vorschlag gemacht, der übrigens die meisten Empfehlungen des Europäischen Parlaments berücksichtigt hat, und das war ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Um den Entscheidungsproze voranzutreiben, hat die deutsche Präsidentschaft weitere redaktionelle Verbesserungen des Richtlinienvorschlags erörtert, so auch die Möglichkeit, ein Zulassungsverfahren für Lebendviehspediteure einzuführen.

Was die Zahlung von Ausfuhrerstattungen anbelangt, so ist sich die Kommission darin einig, da die Auszahlung der Erstattungsbeträge von der Einhaltung der einschlägigen Veterinärbedingungen abhängig gemacht werden mu . Wir werden auch prüfen, wie eine entsprechende Anforderung am wirksamsten in die Marktverordnungen integriert werden kann.

Zur Frage der Begrenzung des Stra entransports von Schlachttieren ist die Kommission nach wie vor der Auffassung, da Tiere entsprechend der Stellungnahme des wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 18. Mai 1992 durchaus - und zu welchem Zweck auch immer - auch über längere Strecken befördert werden können, wenn - und nur dann - alle erforderlichen Pflegevorkehrungen getroffen werden und auch die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Um das sicherzustellen, müssen die zuständigen Behörden die in der Richtlinie vorgesehen Kontrollen durchführen und jedes vorschriftswidrige Verhalten von Tierspediteuren ahnden.

In der Frage der zeitlichen Dauer sind aber die Mitgliedsländer geteilter Meinung, und das ist der Hauptgrund für die Tatsache, da der Rat gegenwärtig keine Entscheidung treffen kann.

 
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