Herr Präsident! Wahlrecht ist Bürgerrecht. Wir begrü en daher die Richtlinie über das Kommunalwahlrecht der Unionsbürger. Sie soll ermöglichen, da die Unionsbürgerschaft nicht nur eine Aussage des Artikels 8b des Unionsvertrags bleibt, sondern als praktische politische Wirklichkeit und die Europäische Union wirklich als eine Union der Völker erfahren werden kann.
Uns ist nicht verborgen geblieben, da in einem Teil dieses Hauses eine gewisse Ängstlichkeit herrscht, die sich, wie zahlreiche Änderungsanträge zeigen, mehr für die Ausnahmemöglichkeiten und die Einschränkungen der Unionsbürgerschaft als für ihre Durchsetzung in allen Mitgliedsstaaten der Union interessiert.
Natürlich wirft das neue Wahlrecht auch Fragen auf und schafft Schwierigkeiten. Aber in der Überzeugung, da diese Schwierigkeiten nur von den Unionsbürgern und -bürgerinnen selbst in ihrer Gemeinsamkeit überwunden werden können, setzen sich die Änderungsanträge der Fraktion der Grünen für die schnellstmögliche und gro zügigste Realisierung des unionsweiten Kommunalwahlrechtes ein. Dieses Wahlrecht ist ein subjektives individuelles Recht, das nicht sozusagen teilweise besessen werden kann. Das liegt daran, da jemand Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist oder eben nicht. Wir schlie en uns darum auch der Kritik des Institutionellen Ausschusses an, wie unsere Änderungsanträge Nr. 47 und Nr. 48 zeigen.
Wir werden der Richtlinie, für deren Erarbeitung wir auch der Berichterstatterin wie den Vorrednern danken, zustimmen, auch wenn unsere Änderungsanträge keine Mehrheit finden sollten. Wir tun das, um die Absicht des Rechtsausschusses zu unterstützen, die Richtlinie so schnell wie möglich in Kraft zu setzen. Ein mittelalterliches Rechtssprichwort, meine Damen und Herren, besagte: Stadtluft macht frei! Möge das neue Kommunalwahlrecht dazu beitragen, da auch im Bereich der Union ein solches Bewu tsein entsteht: Unionsluft macht frei.