Frau Präsidentin, Herr Abgeordneter, ich möchte folgendes klarstellen für den Rat: Zu der Frage, ob der Rat sich an seinen Beschlu vom 20. Dezember 1993 über die Transparenz halten will, möchte ich Sie beruhigen. Der Beschlu ist ein gemeinschaftlicher Rechtsakt, der auf der Grundlage von Artikel 151 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommen wurde. Er ist somit für den Rat rechtsverbindlich.
Wie ich in der Antwort auf Anfragen, die auf der vorigen Tagung an den Rat gestellt wurden, bestätigt habe, hält sich der Rat an die Bestimmungen seines Beschlusses vom Dezember 1993. Nach Ma gabe dieser Bestimmungen ist der Zugang zu Informationen die Regel. Ausnahmen sind nach Artikel 4 dieser Ausführungsbestimmungen nur zulässig im Falle der Beeinträchtigung eines schutzwürdigen oder übergeordneten Interesses.
Auch hinsichtlich der Veröffentlichung der Ergebnisse seiner Abstimmungen will der Rat nicht vom Geist der interinstitutionellen Erklärung über Demokratie, Transparenz und Subsidiarität abweichen. Die neue Geschäftsordnung des Rates sieht in dieser Hinsicht alle Fälle der Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse vor, und zwar wenn der Rat als Gesetzgeber in dem im Anhang zu dieser Geschäftsordnung erläuterten Sinne tätig wird, es sei, da der Rat anders entscheidet.
Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn der Rat einen Gemeinsamen Standpunkt gemä Artikel 189b oder 189c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festlegt. Weiter bei Abstimmungen durch die Ratsmitglieder oder deren Vertreter im Vermittlungsausschu gemä Artikel 189b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, weiterhin, wenn der Rat im Rahmen der Titel V und VI des Vertrages über die Europäische Union handelt, nach einstimmigem Beschlu des Rates auf Antrag eines seiner Mitglieder: in den anderen Fällen nach Beschlu des Rates auf Antrag eines seiner Mitglieder.
In diesem Zusammenhang möchte ich den Herrn Abgeordneten darauf aufmerksam machen, da die Abstimmungsergebnisse gemä den obenbeschriebenen Modalitäten nach den Ratstagungen in den Mitteilungen an die Presse veröffentlicht werden.
Wer die Mitteilungen des Rates an die Presse ständig verfolgt, kann sich einen Überblick verschaffen, aber das Generalsekretariat des Rates wird künftig auch regelmä ig Gesamtübersichten über die veröffentlichten Abstimmungsergebnisse erstellen und veröffentlichen.
Hinsichtlich der Veröffentlichung der Klagebeantwortung vor dem Gerichtshof in der Rechtssache Rat gegen die britische Tageszeitung "Guardian" ist die Antwort ebenso einfach wie ihre Begründung. Weil nämlich dafür Sorge zu tragen ist, da der Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit und abgeschirmt gegen jede andere Einwirkung als die von den Parteien vorgelegten Dokumente und Unterlagen urteilen kann, kann der Rat einem solchen Ersuchen nicht stattgeben.
Abschlie end ist zum Zugang zu den Ratsdokumenten und zur angemessenen Offenlegung der Beratungen des Rates zu sagen, da der Rat entschlossen ist, eine grö tmögliche Transparenz zu gewährleisten, wobei seine Geschäftsordnung, der einvernehmlich mit der Kommission beschlossene Verhaltenskodex vom 6. Dezember 1993 sowie sein Beschlu vom 20. Dezember 1993, mit dem dieser Verhaltenskodex seitens des Rates umgesetzt wird, eingehalten werden müssen.
Der Vorsitz kann dem Herrn Abgeordneten versichern, da er unter dem alleinigen Vorbehalt der im Beschlu über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten vorgesehenen Ausnahmen keine Mühe scheuen wird, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den Ratsdokumenten im Rahmen einer grö eren Transparenz seiner Arbeiten überall dort zu verbessern, wo dies nur möglich ist.