Im Einklang mit der Antwort, die mein Amtsvorgänger auf eine Anfrage von Herrn Bonde während der April-Tagung der letzten Legislaturperiode gegeben hat, möchte ich daran erinnern, da der Rat im Rahmen des gemeinschaftlichen Gesetzgebungsverfahrens konkrete Ma nahmen ergriffen hat, um den Schlu folgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh sowie der interinstitutionellen Erklärung über Demokratie, Transparenz und Subsidiarität Folge zu leisten.
Dort hei t es unter der Nr. 1: "Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission wahren als Organe der Europäischen Union im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens uneingeschränkt die demokratischen Grundsätze, auf die sich die Regierungssysteme der Mitgliedstaaten stützen. Sie bekräftigen, da sie sich für eine transparente Funktionsweise der Organe einsetzen."
In diesem Sinne ist der Rat bestrebt, jede nur mögliche Offenheit in bezug auf den Zugang zu seinen Rechtsakten und Dokumenten zu gewährleisten, wobei aber zugleich das Interesse der Öffentlichkeit mit der legitimen Notwendigkeit in Einklang zu bringen ist, bestimmte Informationen zu schützen, deren Veröffentlichung den Interessen der Union oder ihrer Bürger schaden könnte.
Der Rat hat daher entsprechend der in der genannten interinstitutionellen Erklärung zum Ausdruck gebrachten Absicht Ma nahmen getroffen, die auf folgendes abstellen: Öffentlichkeit bestimmter Aussprachen des Rates, Veröffentlichung und Erläuterung der Abstimmungsergebnisse des Rates, Veröffentlichung der vom Rat nach den Verfahren der Artikel 189 b und 189 c festgelegten gemeinsamen Standpunkte und der dazugehörigen Begründungen, bessere Information der Presse und der Öffentlichkeit über die Arbeiten und Beschlüsse des Rates, Verbesserung der allgemeinen Information über die Rolle und die Tätigkeit des Rates, Vereinfachung und Kodifizierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Zusammenarbeit mit den übrigen Organen und Zugang zu den Archiven des Rates.
Seit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union geben die Pressemitteilungen des Generalsekretariats des Rates zusammen mit den Berichten über den Verlauf der Tagung auch eine eingehende Analyse des Inhaltes der vom Rat angenommenen Rechtstexte wieder.
Ferner haben der Rat und die Kommission am 6. Dezember 1993 einen Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten gebilligt, mit dem sie einvernehmlich die Grundsätze für die Regelung dieses Zugangs festlegten.
Was den Rat anbelangt, so hat er diese Zugangsregeln in seinem Beschlu vom 20. Dezember 1993 kodifiziert, der nach zweijähriger Erprobung anhand eines Berichtes des Generalsekretärs des Rates zu überprüfen sein wird.
Dennoch hat der Rat dieses Problem bereits behandelt, und zwar insbesondere auf seiner Tagung vom 22. Juli 1994 auf der Grundlage eines niederländisch-dänischen Vorschlages, über den aber bisher kein Einvernehmen erzielt werden konnte.
Der Vorsitz kann den Damen und Herren Abgeordneten jedoch versichern, da er unter dem alleinigen Vorbehalt der Ausnahmen, die insbesondere den Schutz des öffentlichen Interesses, der Einzelperson und der Privatsphäre zum Ziel haben, keine Mühe scheuen wird, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den Ratsdokumenten im Rahmen einer verstärkten Transparenz der Arbeit des Rates zu verbessern.