ENTSCHLIESSUNG A3-0062/92
Entschlie ung zur Todesstrafe
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf Artikel 3 und 4 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung,
-unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und Artikel 1 des 1985 in Kraft getretenen VI. Zusatzprotokolls zu dieser Konvention,
-unter Hinweis auf Artikel 6 des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte sowie das 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen angenommene und im Juni 1991 nach der 10. Ratifizierung in Kraft getretene II. Zusatzprotokoll,
-unter Hinweis auf Artikel 4 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention,
-unter Hinweis auf das Europäische Auslieferungsabkommen aus dem Jahre 1957,
-unter Hinweis auf die UN-Resolutionen zur Todesstrafe Nr. 32/61 vom 8. Dezember 1977, Nr. 35/172 vom 15. Dezember 1980, Nr. 1984/50 vom 2. Mai 1984 und Nr. 39/118 vom 14. Dezember 1984,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ungen vom 18. Juni 1981ABl. Nr. C 172 vom 13.07.1981, S. 72. zur Abschaffung der Todesstrafe in der Europäischen Gemeinschaft und vom 17. Januar 1986ABl. Nr. C 36 vom 17.02.1986, S. 214. zur Abschaffung der Todesstrafe und zum Beitritt zum Protokoll Nr. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
-unter Hinweis auf die am 27. September 1990 verabschiedete Entschlie ung der Paritätischen Versammlung AKP-EWG (248/90) zur Todesstrafe in den AKP- und den EWG-Ländern,
-unter Hinweis auf die Entschlie ungsanträge B3-0605/89, B3-0682/90 und B3-1915/90,
-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit (A3-0062/92),
A.zutiefst besorgt darüber, da die Todesstrafe in 132 der 181 Staaten der Völkergemeinschaft noch immer Bestandteil der Rechtsordnung ist (in 116 für gewöhnliche Straftaten, in 16 für besonders schwere Straftaten), und da sie in 96 Ländern, zu denen selbst einige Demokratien gehören, auch angewendet wird,
B.unter Hinweis darauf, da zahlreiche Länder, selbst solche mit einer demokratischen Rechtsordnung, die Todesstrafe auch in Fällen anwenden, die in internationalen Menschenrechtskonventionen ausdrücklich ausgeschlossen werden (z.B. Minderjährigkeit oder Geisteskrankheit),
C.unter Hinweis darauf, da in nichtdemokratischen Ländern die Todesstrafe noch sehr häufig dazu benutzt wird, um bestimmte Grundfreiheiten wie die politische Freiheit, die Religionsfreiheit, die sexuelle Freiheit, die Meinungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit einzuschränken, und folglich als Instrument zur Unterdrückung von Dissidenten oder auch nur Minderheiten,
D.unter Hinweis darauf, da die Todesstrafe sehr oft ohne die Garantie eines Gerichtsverfahrens angedroht wird,
E.in der Erwägung, da Todesurteile erfahrungsgemä mit Irrtümern behaftet sein können, die zur Hinrichtung unschuldiger Menschen führen können, und häufig von sozialen Disparitäten und ethnischen Vorurteilen beeinflu t sind,
F.befriedigt über die Absicht Belgiens, die Todesstrafe abzuschaffen, wie es in einem Vorentwurf für ein dem Abgeordnetenhaus vorzulegendes Gesetz vorgesehen ist,
1.vertritt die Auffassung, da kein Staat und erst recht kein demokratischer Staat über das Leben seiner Bürger oder anderer Personen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verfügen darf, indem er in seiner Rechtsordnung als Folge für Verbrechen, und seien diese noch so schwer, die Todesstrafe vorsieht;
2.ist der Auffassung, da das Engagement zur Abschaffung der Todesstrafe überall dort, wo sie vorgesehen ist und praktiziert wird, als legitime Pflicht betrachtet werden kann;
3.fordert deshalb - im Einklang mit dem VI. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention und mit dem II. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - sämtliche Mitgliedstaaten auf, sich für die Beseitigung der Todesstrafe aus den Rechtsordnungen, in denen sie noch für gewöhnliche Verbrechen vorgesehen ist (Griechenland und Belgien), einzusetzen (auch wenn diese beiden Staaten die Todesstrafe seit einigen Jahrzehnten praktisch nicht mehr anwenden);
4.ersucht ferner jene Mitgliedstaaten, in denen die Todesstrafe noch immer gilt, diese abzuschaffen;
5.ersucht sämtliche Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, ohne weiteren Aufschub sowohl das VI. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Belgien, Griechenland, Irland, Vereinigtes Königreich) als auch das II. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu unterzeichnen und/oder zu ratifizieren;
6.ersucht ferner sämtliche Mitgliedstaaten, sich zu verpflichten, die Auslieferung von Personen, über die im Antragsland die Todesstrafe verhängt werden könnte, nur dann zu genehmigen, wenn das betreffende Land ausreichende Garantien dafür gibt, da es nicht zu einer solchen Verurteilung kommt;
7.hofft, da sich die Mitgliedstaaten des Europarats, die dies noch nicht getan haben (Zypern, Malta und die Schweiz für besonders schwere Straftaten, Türkei und Polen für gewöhnliche und besonders schwere Straftaten), ebenso wie die Mitgliedstaaten der KSZE, welche die Todesstrafe in ihren Rechtsordnungen vorsehen (Bulgarien, Vereinigte Staaten, Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, Jugoslawien, Litauen, Estland, Lettland, Albanien), zur Abschaffung der Todesstrafe verpflichten;
8.ersucht daher die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten, sich mit sämtlichen politischen und diplomatischen Mitteln und in sämtlichen Gremien dafür einzusetzen, da die Todesstrafe in allen Staaten, in denen sie noch vorgesehen ist, vollständig abgeschafft wird;
9.ersucht folglich den Rat und die Kommission sowie, soweit es ihren Zuständigkeitsbereich betrifft, die Mitgliedstaaten,
a)sich dafür einzusetzen, da innerhalb der UNO ein verbindlicher Beschlu über ein allgemeines Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe erreicht wird;
b)ihre Au enpolitik und insbesondere ihre Vertragspolitik und ihre Politik der wirtschaftlichen Zusammenarbeit so auszurichten, da die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und insbesondere die Abschaffung der Todesstrafe als eine grundlegende Bedingung betrachtet werden, in dem Bewu tsein, da die Gemeinschaft so lange in einer schwachen Verhandlungsposition sein wird, wie es in ihrem Rahmen einige Mitgliedstaaten gibt, die in ihren Rechtsordnungen die Todesstrafe vorsehen;
c)eine umfassende und detaillierte Aufklärungskampagne durchzuführen über die Haltung des EP sowie über die Argumente, die gegen die Beibehaltung der Todesstrafe in den Rechtsordnungen eines Staates sprechen, um die Öffentlichkeit durch eine eingehende Information dafür zu sensibilisieren, wie unannehmbar und überflüssig die Todesstrafe ist;
hält es ferner für notwendig, als Instrument zur Bekämpfung der Todesstrafe gleichzeitig entschieden dafür einzutreten, da ihre Anwendung beschränkt und erschwert wird; ersucht deshalb die Institutionen der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, bei den Staaten, in denen die Todesstrafe noch vorgesehen ist, dahingehend zu intervenieren, da ab sofort:
a)keine Todesurteile gefällt und vollstreckt werden gegen Personen, die zum Zeitpunkt der Straftat noch keine 18 Jahre alt waren, gegen schwangere Frauen oder Frauen mit kleinen Kindern, sowie gegen ältere, kranke oder geistig behinderte Menschen;
b)allen Angeklagten und erst recht jenen Angeklagten, denen mit der Todesstrafe belegte Verbrechen vorgeworfen werden, ein gerechter Proze gewährleistet wird, und da insbesondere:
-der Angeklagte bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt;
-dem Angeklagten die Unterstützung durch einen Anwalt sowie die Möglichkeit zur Verteidigung gewährleistet wird, in Kenntnis der Anklagepunkte und im Besitz der Rechtsmittel, um diese Vorwürfe durch Zeugenaussagen und Entlastungsbeweise zu widerlegen;
-der Proze öffentlich ist;
-die Möglichkeit der Berufung gegen den Urteilsspruch gewährleistet wird;
ist der Auffassung, da das Thema der "Hinrichtungen" ohne Gerichtsverfahren noch schwerwiegender ist als der Gegenstand der vorliegenden Entschlie ung, und beauftragt deshalb seinen Ausschu für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit, einen Bericht über dieses Thema auszuarbeiten;
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, der EPZ, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der KSZE und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.