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Parlamento Europeo - 29 novembre 1991
Drogenhandel und organisierten Verbrechens (4)

BERICHT des Untersuchungsausschusses zur Ausbreitung des organisierten Verbrechens im Zusammenhang mit dem Drogenhandel in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft

Berichterstatter: Herr Patrick COONEY

INHALT

EMPFEHLUNGEN DES UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES

PRÄAMBEL

VORWORT

EINLEITUNG

DAS AUSMASS DES PROBLEMS IN DER GEMEINSCHAFT

VORPRODUKTE, WESENTLICHE CHEMIKALIEN UND CHEMISCHE STOFFE

DROGENMISSBRAUCH

DAS NETZ DER VERBRECHERSYNDIKATE

Mafia

Camorra

'Ndrangheta

Yakusas

Triaden

Die türkischen Clans

Sonstige ethnische Clans

Organisierte Motorradbanden

Polnische Organisationen

RAUSCHGIFT-HANDELSSTRASSEN

Balkanroute

Afrika

Mittel- und Südamerika

GESETZLICHE BESTIMMUNGEN

AUFBAU DER STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN

Nationale Zoll- und Polizeibehörden

Rolle der Drogenverbindungsbeamten

Interpol

Zollkooperationsrat

DROGENPROFITE UND GELDWÄSCHE

POLITISCHE INSTITUTIONEN, KRIMINELLE ORGANISATIONEN UND DROGEN-

HANDEL

BEITRAG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM KAMPF GEGEN DEN DROGEN-

HANDEL

Empfehlungen für die Zukunft

MINDERHEITSEMPFEHLUNGEN

Teil D: Minderheitsempfehlungen

- Folgende Mitglieder haben gemä Artikel 119 der Geschäftsordnung Minderheitsempfehlungen vorgelegt: die Abgeordneten Cooney, Berichterstatter; de Donnea, Fernandez Albor, Hadjigeorgiou, Reding und Sir J. Stewart-Clark.

Die nachstehenden Minderheitsempfehlungen von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses beziehen sich auf Themen in direktem Zusammenhang mit dem Mandat des Untersuchungsausschusses, nämlich die Untersuchung der Ausbreitung des organisierten Verbrechens im Zusammenhang mit dem Drogenhandel in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

Drogen und die heutige Gesellschaft

1. Diese Empfehlungen dürfen nicht als eine erschöpfende Liste von Vorschlägen betrachtet werden, die das Problem, dem die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten hinsichtlich des Drogenmi brauchs und der Drogenkriminalität gegenüberstehen, lösen wird. In einigen Fällen ist der Kampf gegen das organisierte Verbrechen und den Drogenhandel noch nicht in vollem Umfang bzw. mit aller Effizienz aufgenommen worden. Auch in Staaten, die die in diesem Bericht zitierten UNO-Konventionen unterzeichnet haben, wird der Durchführung und Durchsetzung der in diesen Konventionen enthaltenen Bestimmungen manchmal keine ausreichende Priorität eingeräumt, so da die ursprüngliche Entschlossenheit unter Umständen in der Folge ausgehöhlt wird.

2. Die Regierungen und die Europäische Gemeinschaft müssen auf der "Nachfrageseite" des Drogenproblems sehr viel grö ere Anstrengungen unternehmen. Es ist Sache der Gesundheitsminister und der Regierungen der Mitgliedstaaten und fällt potentiell auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft, insoweit als es sich um Sozialpolitik allgemein handelt, dafür zu sorgen, da mehr Mittel, mehr Personal und grö ere Anstrengungen für den Kampf gegen die Gefährdung durch Drogen aufgewandt werden, da diese so viele Mitglieder unserer Gesellschaft betrifft. Therapeutische Ma nahmen für Drogensüchtige erhalten von Regierungen und örtlichen Behörden nicht die ihnen gebührende Aufmerksamkeit. Im Bereich der Bildungssysteme unserer Mitgliedstaaten werden unsere Kinder nicht in ausreichendem Ma e mit den möglichen Auswirkungen der Einnahme von Drogen auf ihr weiteres Leben konfrontiert. Öffentliche Informationskampagnen auf langfristiger Basis müssen ebenfalls ausgearbeitet werden, um das Bewu tsein um diese

Probleme wachzuhalten. Der Kampf gegen den Drogenhandel und gegen die Drogenabhängigkeit geht alle staatlichen Einrichtungen auf sämtlichen Ebenen an, auch die lokalen Behörden, denen adäquate Mittel zugewiesen werden sollten; unterstützt werden sollten auch freie Wohlfahrtsverbände, die Drogensüchtige betreuen, und sonstige kulturelle Vereinigungen, die einen wirksamen Beitrag zum Kampf gegen die Drogengefahr leisten.

3. Zwar sollten Drogensucht und Drogenmi brauch durch einzelne zunächst als direkt die Volksgesundheit betreffende Angelegenheit betrachtet und entsprechend behandelt werden, der Besitz verbotener Drogen aber sollte als strafrechtliches Vergehen gelten, wie dies in der überwiegenden Mehrheit der Länder der Welt der Fall ist. Es wäre ratsam, Strafma nahmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu harmonisieren, so da die Strafe der Schwere des begangenen Verbrechens entspricht, da die Straftäter sich auf die Länder konzentrieren, in denen die leichtesten Strafen verhängt werden.

4. Es läge im Interesse der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, da staatliche Stellen sich für eine verstärkte Aufklärung über die Drogensucht einsetzen - wie durch Kampagnen der Gesundheitsbehörden auch versucht wurde, die Bevölkerung über AIDS aufzuklären -, damit Drogenabhängige leichteren Zugang zu Therapiema nahmen erhalten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten für die Erfassung von Heroinabhängigen sorgen und den freien Zugang zu Behandlungseinrichtungen, die Ausgabe von Spritzen sowie die Verschreibung von Medikamenten (z.B. Methadon) durch zugelassene Kliniken unter streng kontrollierten Bedingungen sicherstellen.

5. Drogensucht und Drogenmi brauch durch einzelne sollte zunächst als direkt die Volksgesundheit betreffende Angelegenheit betrachtet und entsprechend behandelt werden. Die Herstellung, Verteilung und Verwendung von Drogen sollte immer als illegal angesehen werden, unabhängig von der Menge, Qualität und Art der Droge. Die Drogengesetze sollten einen Unterschied zwischen dem Drogen- konsumenten und der Welt des Verbrechens machen und vermeiden, die Drogenabhängigen als Verbrecher zu behandeln und dadurch jegliche Chance einer sozialen Integration zunichte zu machen. Medizinische Hilfe für Drogenabhängige sollte nicht länger mit dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung verbunden sein.

Drogenproduktion

6. Die Gesamtverantwortung der Vereinten Nationen bei der Koordinierung der weltweiten Politik im Bereich des Drogenhandels und damit zusammenhängender Probleme mü te bekräftigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich verpflichten, ihre Finanzbeiträge zum Drugs Control Programme der UNO und zum Programme on Substance Abuse der Weltgesundheitsorganisation aufzustocken, damit die Programme, insbesondere in Entwicklungsländern, verstärkt werden können. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und alle künftigen beitrittswilligen Länder müssen folgende UNO-Konventionen ratifizieren und anwenden:

- über Suchtstoffe von 1961 (von allen EG- und EFTA-Ländern ratifiziert),

- über psychotrope Substanzen von 1971 (von 8 EG-Ländern, jedoch nicht von Belgien, Luxemburg, den Niederlanden und Irland ratifiziert; von den EFTA-Ländern haben sie Österreich und die Schweiz nicht ratifiziert),

- gegen den illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen von 1988 (von der EG als solcher im Dezember 1990 ratifiziert; ferner von Schweden, Ungarn, der Tschechoslowakei und Jugoslawien ratifiziert).

7. Die Europäische Gemeinschaft sollte das Drugs Control Programme der UNO unterstützen, um sich ein zusammenhängenderes ent- wicklungspolitisches Konzept für das Drogenproblem zu schaffen, das die gesamtwirtschaftlichen Prioritäten der betroffenen Regionen berücksichtigt und ihnen einen besseren Zugang zu den Warenmärkten sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene ermög- licht. Dies setzt eine Verbesserung des Kommunikationswesens und der Infrastruktur sowie die Bereitstellung besserer Investitionsmöglichkeiten in die legitime Agrar- und Nichtagrar- erzeugung voraus.

8. Die Situation hinsichtlich der Drogenerzeugung in Ländern wie Pakistan, Afghanistan, Bolivien, Peru, Thailand und Libanon wurde vom Untersuchungsausschu nicht in vollem Umfang geprüft, da sich sein Mandat hierauf nicht erstreckte (sie wurde im Rahmen des Berichts von Sir Jack Stewart-Clark im Jahre 1986 behandelt). Nichtsdestoweniger stellt sich die Situation in den Erzeugerländern ungesetzlicher Drogen (von denen die meisten Entwicklungsländer sind) so dar, da die Europäische Gemeinschaft im Rahmen ihrer Politik der Entwicklung und Zusammenarbeit sowie ihrer sich abzeichnenden Au enpolitik diejenigen Regierungen mit konkreten Ma nahmen unterstützen mu , die entschlossen sind, der Erzeugung illegaler Drogen ein Ende zu setzen. Die für den wissenschaftlichen und medizinischen Gebrauch erforderliche Menge an Betäu- bungsmittelkulturen ist sorgfältig zu ermitteln, ebenso wie die Verwendung dieser Kulturen für andere legale Zwecke. Überdies mu eine vollständige Koordinierung zwischen den bestehenden Tätigk

eiten auf der Ebene der Vereinten Nationen, zwischenstaatlicher Organisationen, nationalen Organisationen und einzelnen Regierungen, Regionalbehörden und alternativen oder nichtamtlichen Organisationen stattfinden.

9. Regierungen, die offensichtlich alles in ihrer Macht Stehende tun, um an Ersatzanbauprogranmmen teilzunehmen und in ihrem Land Drogenorganisationen zu bekämpfen, müssen greifbare Hilfe erfahren. Ebenso sollten diejenigen, die auch weiterhin Korruption dulden, bestraft werden. Der Druck der internationalen Gemeinschaft ist von grundlegender Bedeutung.

10. Die Kommission sollte AKP-Staaten, die das Abkommen von Lomé unterzeichnet haben, bei der Einleitung von Ma nahmen unterstützen, aufgrund deren sie Artikel 159k für Projekte der regionalen Zusammenarbeit in Anspruch nehmen können.

Zusammenarbeit der Polizei- und Zolldienststellen

11. In Europa sollten die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft unverzüglich eine Europäische Drogenfahndungsgruppe (European Drugs Intelligence Unit - EDIU), bestehend aus Polizei- und Zollbeamten der verschiedenen Mitgliedstaaten sowie Drogenverbindungsbeamten aus wichtigen Nichtmitgliedsländern der Gemeinschaft, einrichten. Ein solche Fahndungsgruppe kann jedoch nur eingerichtet werden, wenn Mechanismen festgelegt worden sind, durch die die demokratische Kontrolle der Tätigkeiten dieser Gruppe garantiert wird.

12. Diese Gruppe sollte in Frankreich, in Lyon, stationiert werden und im Rahmen der ICPO-Interpol operieren. So lie e sich die Zusammenarbeit und die Verbindung mit Nicht-EG-Ländern verbessern und stärken, während die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft selbst unter Wahrung ihrer Identität einen besseren Ausgangspunkt für die Konsolidierung ihres Kampfes gegen das organisierte Verbrechen und den Drogenhandel hätten. Direkte Verbindungen zum Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Zollrat) sind aufrechtzuerhalten.

13. Die Hauptaufgabe der EDIU wäre die Beschleunigung des Informationsaustausches im operativen Bereich zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, um unter anderem eine bessere Zusammenarbeit bei der kontrollierten Weiterleitung illegaler Drogen, eine raschere Identifizierung von Straftätern und krimineller Aktivität sowie eine besser koordinierte Drogen- bekämpfungsstrategie zu gewährleisten.

14. Die EDIU sollte politisch dem Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft oder einem speziell für diesen Zweck eingerichteten Organ des Rates unterstellt sein. Dem Europäischen Parlament steht das Recht zu, dem Rat oder dem oben vorgeschlagenen Sonderorgan Fragen zur europäischen Drogenpolitik und zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens zu stellen. Dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Rechtsausschu ist ein jährlicher Tätigkeitsbericht mit Bezugnahme auf das organisierte Verbrechen vorzulegen.

15. Jedes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft mu eine nationale Drogenfahndungsgruppe einrichten, wenn eine solche noch nicht besteht. Diese Einheiten müssen sowohl Polizei- als auch Zollfahndungsbeamte umfassen und unterstehen direkt der höchsten politischen Autorität. Sie sollten regelmä ige Direktkontakte zur Europäischen Drogenfahndungsgruppe und zu Kriminalfahndungsein- heiten innerhalb ihres nationalen Amtsbereichs unterhalten.

16. Die Polizeikräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Zolldienststellen müssen die eindeutige Verpflichtung haben, ihren jeweiligen nationalen Drogenfahndungsgruppen Bericht zu erstatten.

17. Die politische Zuständigkeit für Polizei und Zolldienststellen ist derzeit zu stark aufgesplittert. Mitgliedstaaten, in denen dies der Fall ist, sollten Schritte zur Koordinierung der politischen Kontrolle in den Händen eines nationalen, ministerienübergreifenden Koordinierungsausschusses mit echten Befugnissen, möglicherweise unter dem Vorsitz des Regierungschefs oder seines Vertreters und letztendlich den nationalen Parlamenten verantwortlich, unter- nehmen.

18. Die Polizeiarbeit in der EG sollte einen einheitlich hohen Standard haben. Wir empfehlen daher enge Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zur Stärkung der Polizeikräfte und befürworten zu diesem Zweck nachdrücklich die Einberufung eines Gipfeltreffens der leitenden Polizeibeamten durch die Mitgliedstaaten der EG zur Einleitung eines Programms für die poli- zeiliche Überwachung in einem integrierten Europa.

19. Sämtliche EG-Länder und alle beitrittswilligen Länder sollten zügig auf nationaler Ebene gesetzliche Vorschriften erlassen, die überwachte Lieferungen - nach ähnlichen, vorher vereinbarten Verfahren - gestatten, d.h. man lä t bereits entdeckte Lieferungen illegaler Drogen an ihren Bestimmungsort gelangen.

Strafrecht und Strafen

20. Die EG-Mitgliedstaaten müssen im Rahmen einer umfassenden Strafrechtharmonisierung auf Gemeinschaftsebene gemeinsame Verfahrensregeln aufstellen, um die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der einzelnen Länder zu vereinfachen und die Koordinierung und Effizienz der polizeilichen Untersuchungen zu steigern.

21. Sämtliche EG-Mitgliedstaaten und alle beitrittswilligen Länder müssen die Europäische Konvention über die Auslieferung von Straftätern unterzeichnen, um die Zahl der Zufluchtsorte für kriminelle Organisationen zu begrenzen.

22. Vor Gericht mu deutlich zwischen jenen Verbrechern, die sich an der Organisation des Drogenhandels beteiligen, und jenen, die zu ihren Opfern zählen, unterschieden werden. Drogenhändler müssen die volle Macht der Gesetze zu spüren bekommen, und gegen sie müssen Gefängnisstrafen verhängt werden, die der Schwere ihrer Verbrechen entsprechen.

23. Unter Drogeneinflu begangene Diebstähle und Gewaltverbrechen müssen entsprechend der Schwere der begangenen Verbrechen geahndet werden.

24. Drogenkonsum und -besitz stellen für den einzelnen zwar immer noch einen Straftatbestand dar, müssen jedoch vor Gericht - je nachdem, welche Droge verwendet wurde und ob es sich um ein Erstvergehen handelt - mit Nachsicht behandelt werden.

25. Die inkonsequente Politik einiger Länder, in denen einerseits der Handel und die Versorgung mit Cannabis gesetzlich verboten sind, andererseits jedoch der Verkauf und Besitz geringer Mengen Cannabis nicht strafbar sind, sollte im Hinblick einer gemeinsamen EG-Politik angepa t werden.

26. Drogenabhängigkeit und Drogenmi brauch sollten in erster Linie unter dem Aspekt der unmittelbaren Gesundheitsgefährdung und unter Bereitstellung ausreichender Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen behandelt werden.

27. Die Grundlagen für das Strafma müssen in allen Gemeinschaftsländern vergleichbar sein. Von Land zu Land stark abweichende Rechtsvorschriften würden dazu führen, da sich Verbrecher in jenen Ländern konzentrieren, in denen die Strafen am niedrigsten sind.

Vorprodukte und chemische Ausgangsstoffe 28. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten die Vorschläge der Aktionsgruppe "Chemikalien" der G7 annnehmen und eine Änderung des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen empfehlen, aufgrund derer die von der G7 vorgeschlagene umfassende Chemikalienliste in das Übereinkommen aufgenommen wird. Ferner sollte eine etwaige weitere Ausdehnung und regelmä ige Aktualisierung der Liste auf neu entwickelte Substanzen vorgesehen werden.

29. Die Europäische Gemeinschaft sollte die Annahme der vorgeschlagenen Richtlinie über die Überwachung der Herstellung von Vorprodukten und chemischen Ausgangsstoffen zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Inhalts dieses Berichts und der vom Europäischen Parlament in seinem Bericht vorgeschlagenen Änderungsanträge (Berichterstatter: Sir J. SCOTT-HOPKINS) an- streben.

30. Zwar gibt sich die Mehrzahl der Chemie- und Pharmaunternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft durchaus gro e Mühe, um sicherzustellen, da in der Liste enthaltene Chemikalien nicht zu einem illegalen Endzweck abgezweigt werden, doch mu die Europäische Gemeinschaft dennoch ihre Gesetzgebung verschärfen und strenge strafrechtliche Sanktionen für Unternehmen einführen, die diese Gesetze übertreten. Diese Gesetze müssen auch für Fracht- und Transportunternehmen gelten, die nur mit einer Lizenz der Europäischen Gemeinschaft operieren dürfen.

31. Besondere Aufmerksamkeit ist der Ausfuhr von auf der Liste enthaltenen Chemikalien nach Osteuropa und in die ehemalige Sowjetunion sowie in andere sensitive Länder in Asien und Lateinamerika zu widmen.

32. Die Europäische Gemeinschaft mu auf alle Länder, in denen eine steigende Zahl illegaler Chemiedrogen hergestellt wird, besonderen Druck ausüben.

Drogenrouten und die Abschaffung der Grenzkontrollen

33. Die Europäische Gemeinschaft mu dafür sorgen, da nach der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ab 1. Januar 1993 innerhalb der Mitgliedstaaten weiterhin stichprobenartige Überprüfungen des risikoträchtigen Verkehrs durchgeführt werden.

34. Vor der Einführung eines Personalausweises der Europäischen Gemeinschaft wird empfohlen, da jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ein nationales Personalausweissystem einführt.

35. Höchste Priorität mu der Aufrechterhaltung eines hohen Standards der Fahndung im Bereich des Transports von Drogen und illegalen Substanzen nach Einführung des Binnenmarktes eingeräumt werden.

36. Es mu eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und den Fracht- bzw. Transportgesellschaften angestrebt werden, um die Freizügigkeit des normalen Handelsverkehrs zu erleichtern und gleichzeitig eine genauere und selektivere Signalisierung von risikoträchtigem Verkehr zu gewährleisten.

37. Da mit der endgültigen Vollendung des Binnenmarktes die formellen Zollerklärungen für Import und Export abgeschafft werden, sollten die Mitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft die Beibehaltung des Frachtbriefs verbindlich vorschreiben, da solche Handelsunterlagen den Zolldienststellen wichtige Informationen liefern und gleichzeitig normalen Händlern zugute kommen.

38. Die Strafverfolgungsbehörden müssen ermächtigt sein, routinemä ig und in direkter Zusammenarbeit mit Nachbarländern in einem Umkreis tätig zu werden, der über die Landesgrenzen hinausgehen kann, vorbehaltlich der Einführung eines geeigneten Systems demokratischer Kontrolle, das die Festlegung und Überwachung eindeutiger Leitlinien für diese Tätigkeiten gewährleistet.

39. Überwachungstechniken am Boden, in der Luft und zur See an den Au engrenzen der Gemeinschaft müssen im Einvernehmen mit dem Brüsseler Zollrat verbessert werden.

40. Die Europäische Gemeinschaft mu eine Verstärkung der Zolldienststellen sowie eine Neueinteilung und Ausbildung von Zollbeamten, insbesondere über das Matthäus-Programm, vor allem in den ärmeren Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, die Zuwendungen aus dem Gemeinschaftshaushalt für die Ausbildung sowie für den Erwerb neuer Technologien und Ausrüstungen erhalten sollten.

41. Zoll- und Polizeibeamte sollten zur Teilnahme an Austauschprogrammen mit Kollegen in anderen Mitgliedstaaten, unter Wahrung ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse im Gastland, angehalten werden.

42. Kompatible Datenverarbeitungssysteme, in die die bestehenden, in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft operationellen Programme eingegliedert sind, werden von den Strafverfolgungsbehörden dringend gebraucht.

43. Die Europäische Gemeinschaft mu über die vorgeschlagene "Gepäckrichtlinie", die in ihrer jetzigen Form weder die Freizügigkeit für Personen und ihre Habe erleichtert, noch die Probleme des Drogenhandels wirksam angeht, weitere Überlegungen anstellen.

44. Die Zulassung von Fahrzeugen für den internationalen Güterkraftverkehr und die Erteilung von amtlichen T.I.R.- Kennzeichen sollten unter eine strenge internationale Aufsicht gestellt werden; der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sollte entsprechende Empfehlungen ausarbeiten.

Politische Institutionen, Korruption und kriminelle Organisationen und organisierte Kriminalität 45. Die politischen Parteien in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft müssen verpflichtet werden, überprüfte Einkommensbilanzen zu veröffentlichen und sie gegebenenfalls europäischen Strafverfolgungsbehörden zur Einsichtnahme zu überlassen.

46. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die dies noch nicht getan haben, sollten Gesetze über die öffentliche Finanzierung politischer Parteien auf der Grundlage ihrer Wählerzahl sowie sonstiger geeignet erscheinender Kriterien erlassen, um die Abhängigkeit bestimmter Parteien von rein freiwilligen Beiträgen, die in manchen Fällen zu skrupellosen oder illegalen Aktivitäten im Bereich der Finanzierung geführt hat, zu verringern.

47. Gewählten Beamten, Politikern oder sonstigen Vertretern der Öffentlichkeit, die wegen Verbindungen zu organisierten Verbrecherkreisen verurteilt wurden, sollte die Ausübung ihres Amtes auf Lebenszeit verboten werden. Alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sollten entsprechende Gesetze erlassen und danach handeln. Politische Parteien müssen aufgefordert werden, ihre Kandidaten nach den strengsten Kriterien auszuwählen und solche Kandidaten auszuschlie en, von denen man wei oder annimmt, da sie in Verbindung mit dem organisierten Verbrechen stehen oder anfällig für Korruption sind.

48. Die Mitgliedstaaten müssen die geeigneten Schritte einleiten, um lokale Behörden unter Androhung der Auflösung daran zu hindern, Beihilfen zu gewähren und Lizenzen und Aufträge an Personen zu vergeben, die der Geldwäsche in einem Mitgliedstaat überführt sind oder gegen die Ermittlungen betreffend ihre Verbindungen zu kriminellen Organisationen laufen.

49. Lokale Behörden und Regierungseinrichtungen dürfen nicht in der Lage sein, Verträge, Lizenzen, Beihilfen oder sonstige Vergünstigungen an Firmen, Gesellschaften oder Einzelpersonen zu vergeben, die wegen Verbindungen zu kriminellen Organisationen verurteilt wurden. Die EG sollte eine echte "Charta der Transparenz" in Form von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten prüfen und annehmen, die in der ganzen Gemeinschaft Geltung hat und unter die Ausschreibungsverfahren, die Ernennung zu öffentlichen Ämtern und die Unterscheidung zwischen politischen und verwaltungsmä igen Aufgaben und Funktionen fällt.

50. Es wird empfohlen, da die neugegründete Europäische Drogenüberwachungsstelle so bald wie möglich ihre Tätigkeit aufnimmt und da die Mitgliedstaaten uneingeschränkt mit diesem Zentrum zusammenarbeiten.

Einschleusung in bestimmte Wirtschaftszweige, Verwendung von Gewinnen aus Drogengeschäften und Geldwäsche

51. Die Überwachung der Anwendung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche mu von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1993 als vorrangig eingestuft werden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck eine spezialisierte Dienststelle einrichten.

52. Ein angemessener Stellenwert mu auch der Anwendung des Übereinkommens des Europarats über das Waschen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten zukommen, und seine wichtigsten Bestimmungen sollten in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden (besondere Ermittlungs- befugnisse und -techniken, Beschlagnahmepflicht und Anerkennung ausländischer Entscheidungen).

53. Zwischen den Gemeinschaftsländern und möglichst vielen anderen Ländern sollten Beschlagnahmeabkommen abgeschlossen werden, um die Bewegungsfreiheit der Geldwäscher einzuschränken.

54. Wo sich Steuerparadiese für die Geldwäsche nachweisen lassen, sollte die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden Sanktionen gegen die Behörden und Finanzinstitute der betreffenden Länder verhängen.

55. Die Europäische Gemeinschaft mu voll in die Aktionsgruppe Finanzen der G7 und ihr Sekretariat einbezogen werden.

56. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten müssen dringend die Tätigkeit der Bank- und Finanzinstitute strenger regulieren, um solche Institute von der schuldhaften oder unbewu ten Verwicklung in Geldwäschegeschäfte abzuschrecken und abzuhalten. Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam vorgehen, um das Bankgeheimnis so weit wie möglich einzuschränken.

57. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten müssen es sich zur Aufgabe machen, Sanktionen zu verhängen, indem sie allen Instituten, die irgendwo auf der Welt wegen Geldwäsche verurteilt wurden, die Genehmigung für die Ausübung von Bank- und Finanztätigkeiten verweigern.

58. Die Einführung der Registrierungspflicht für Grundstückserschlie ungs- und Verwaltungsgesellschaften und andere Einrichtungen, die sich für das Waschen von Drogengeld eignen könnten, sollte in Erwägung gezogen werden, da die Geldwäsche nicht ausschlie lich über Banken und Finanzinstitute erfolgt. Besondere Aufmerksamkeit mu auch der Kontrolle der traditionellen Wirt- schafts- und Handelssektoren, wie z.B. der Fremdenverkehrsindustrie, dem Bau- und Immobiliengewerbe, dem Hotelsektor und dem Verkehrswesen, dem Kunstmarkt, Schatzobligationen und allen Sektoren gewidmet werden, in denen gro e Geldsummen im Spiel sind.

59. Innerhalb der vorgeschlagenen Europäischen Drogenfahndungsgruppe sollte eine speziell für Straftaten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel zuständige Abteilung geschaffen werden.

60. Länder, die der Europäischen Gemeinschaft beitreten wollen, müssen die Richtlinie der Gemeinschaft über Geldwäsche und andere Ma nahmen anwenden, bevor ihre Beitrittsanträge geprüft werden.

61. Staatliche Stellen und die Strafverfolgungsbehörden sollten geeignete Ma nahmen treffen, um die Aktivitäten inoffizieller Bankenkanäle, wie die auf dem indischen Subkontinent und in Asien üblichen Hawala, Hundi, Chiti oder Chop Shop-Systeme, in Europa zu unterbinden.

Vorbeugung und Aufklärung

62. Im Rahmen des Europäischen Ausschusses für Drogenbekämpfung (CELAD) mu ein globales Programm zur Aufklärung der Bevölkerung ausgearbeitet werden, das für die zwölf Mitgliedstaaten gelten soll. Das Europäische Parlament soll mit Hilfe von Rundfunk, Fernsehen und Presse Initiativen zur Aufklärung über die Drogen starten.

Auf nationaler Ebene müssen die Medien aktiv und effizient an den Aufklärungskampagnen beteiligt werden.

In die Bildungsprogramme der Mitgliedstaaten mu ein besonderes Unterrichtsfach für Mittlere und Höhere Schulen aufgenommen werden, das nicht nur die Drogen, sondern auch den Tabak und AIDS betrifft.

Es müssen spezielle Seminare zur Aufklärung der Eltern, Lehrer, Richter, Polizisten usw. veranstaltet werden.

Die Nichtregierungsorganisationen, die Kirche und die lokalen Gebietskörperschaften müssen in die Aufklärungskampagnen einbezogen werden.

Die Europäische Gemeinschaft mu die Vorbeugungs- und Aufklärungsprogramme der Mitgliedstaaten finanziell und moralisch unterstützen.

 
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