B4-0089/94
Entschlie ung zur Flugsicherung (ATC) in Europa
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf Artikel 40 Absatz 5 der Geschäftsordnung,
-unter Hinweis auf seine früheren Entschlie ungen zur Flugsicherung (ATC) und insbesondere auf seine Entschlie ung vom 18. September 1992 zur Auslastung des Luftraums und zur Sicherung des Luftverkehrs,
-unter Hinweis auf Artikel 75 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, wonach die Verkehrssicherung zu den Befugnissen der EU zählt, sowie auf Titel XII dieses Vertrags betreffend den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze,
-unter Hinweis auf Artikel 7 a des EG-Vertrags betreffend den Binnenmarkt sowie Artikel 5 betreffend die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten,
-unter Hinweis auf die Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement,
-in Kenntnis der Schlu folgerungen des Rates vom 29. März 1990 betreffend die Kapazität des Luftverkehrssystems,
A.in der Erwägung, da die derzeitige anachronistische Dezentralisierung des europäischen Flugsicherungssystems auf Grundsätzen beruht, die nunmehr veraltet und unangemessen sind, und insbesondere in der Erwägung, da die Gemeinschaft in diesem Bereich aufgrund des Widerstands der Mitgliedstaaten und der hier hereinspielenden militärischen Interessen über keine Befugnisse verfügt,
B.in der Erwägung, da die Situation zusammen mit der üblichen Zunahme des Luftverkehrs während der Sommerzeit und den Problemen, mit denen das Flugsicherungszentrum in Aix-en-Provence in der zweiten Juli-Hälte konfrontiert wird, erneut zu einem Chaos für die Benutzer geführt hat, insbesondere für Touristen, die nach Spanien fliegen wollten,
C.unter Hinweis darauf, da das Flugsicherungssystem ATC auf nationaler Ebene und zu einem sehr geringen Teil auf zwischenstaatlicher Ebene (der obere Luftraum der Benelux-Länder und Norddeutschlands werden von EUROCONTROL überwacht) arbeitet, was nicht als ausreichend betrachtet werden kann,
D.in Erwägung der zunehmenden Nachfrage im Luftverkehr, die insbesondere auf das Inkrafttreten des dritten Ma nahmenpakets zur Liberalisierung des Luftverkehrs zurückzuführen ist, sowie unter Hinweis auf die unzureichende Flughäfeninfrastruktur,
E.besorgt darüber, da die Kommission und der Rat keinerlei Ma nahmen ergreifen, um den berechtigten Erwartungen der Reisenden im Hinblick auf Sicherheit und Pünktlichkeit, insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten, oder den Forderungen der Fluggesellschaften nach einem flüssigeren Verkehrsablauf Rechnung zu tragen,
F.unter Hinweis darauf, da diese Mängel des Flugsicherungssystems ATC eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Zivilluftverkehr, insbesondere der Fluglotsen und des Bordpersonals, mit sich bringen,
G.unter nachdrücklichem Hinweis auf das demokratische Recht auf Streik,
1.betont, da die gemeinsame Politik im Luftverkehrsbereich und die Vollendung des Binnenmarktes in diesem Sektor den erforderlichen Ausgleich zwischen Liberalisierungsma nahmen, Handelspolitik und Harmonisierung einerseits und Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit, Technik und soziale Bedingungen andererseits gewährleisten mu ;
2.vertritt nachdrücklich die Auffassung, da ein wirklich einheitlicher Luftverkehrsmarkt auf einem Konzept der flexiblen Nutzung des Luftraums basieren mu , um Grenzen in der Luft zu beseitigen und auf diese Weise sowohl den Betreibern als auch den Benutzern zu ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile voll auszuschöpfen;
3.vertritt die Auffassung, da die Harmonisierung und die Integration der verschiedenen nationalen Flugsicherungssysteme unter der Ägide der EU sowie die Schaffung der Rahmenbedingungen für ein einheitliches gemeinsames ATC-System, das den gesamten Luftraum der Gemeinschaft umfa t und einer einzigen Gemeinschaftsbehörde für den Zivilluftverkehr untersteht, die Ziele innerhalb des ATC-Systems sind, die am dringlichsten verwirklicht werden müssen;
4.fordert die Kommission daher auf, baldmöglichst einen vollständigen und ausführlichen Zeitplan zur Verwirklichung dieses Ziels auszuarbeiten;
5.fordert die Mitgliedstaaten und die internationalen Organisationen auf, zur Verwirklichung der oben erwähnten Ziele aktiv mit der Kommission zusammenzuarbeiten;
6.betont die Notwendigkeit, die F&E-Instrumente der Gemeinschaft weiterzuentwickeln, insbesondere die Satelliten-Technologien, und fordert die Haushaltsbehörde auf, im Laufe des Haushaltsverfahrens für das Jahr 1995 dies in besonderem Ma e zu berücksichtigen; weist darauf hin, da eine gute Planung über mehrere Jahre hinweg zur Verwirklichung bedeutender und dringlicher Ziele wie des Flugsicherungssystems der Gemeinschaft unerlä lich ist;
7.fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten und die europäischen Gewerkschaften in diesem Sektor auf, eine endgültige Lösung für die Probleme im Zusammenhang mit der Flugsicherung zu finden, wobei die Anforderungen in bezug auf Arbeitsbedingungen, Sicherheit und Umweltschutz berücksichtigt werden müssen und gleichzeitig der freie Verkehr von Personen innerhalb der EU in einem Rahmen von Flugsicherungspolitiken gewährleistet sein mu , der die in Ziffer 3 genannten Kriterien erfüllt;
8.empfiehlt den betroffenen Mitgliedstaaten und EUROCONTROL bis zu einer endgültigen Lösung die Schaffung des erforderlichen Mechanismus, durch den gewährleistet wird, da bei Störungen des Luftverkehrs dem Inselverkehr ein besonderer Vorrang eingeräumt wird;
9.erinnert die Kommission an ihre Befugnisse bei Nichtbeachtung der einem Mitgliedstaat nach dem Vertrag über die Europäische Union obliegenden Verpflichtungen;
10.weist erneut darauf hin, da ein transeuropäisches Netz u.a. auf die Erhöhung der Kapazität der Luftwege (Flugstrecken) und der am meisten überlasteten Flughäfen abzielen und ebenfalls das Luftverkehrsverwaltungssystem und das Flugsicherungssystem umfassen sollte, die beide unabdingbar Voraussetzung für eine sichere und effiziente Luftfahrt in Europa sind;
11.vertritt die Auffassung, da die Probleme der Energieeinsparung, Lärmreduzierung und des Umweltschutzes integraler Bestandteil der Flugsicherungspolitik der Gemeinschaft sein müssen;
12.ist der Ansicht, da die Einführung des Konzepts einer flexibleren Nutzung des Luftraums unerlä lich ist, um eine bessere Zusammenarbeit zwischen den zivilen und militärischen Behörden zu gewährleisten, damit üblicherweise militärischen Zwecken vorbehaltener Luftraum für die Zivilluftfahrt genutzt werden kann, und zwar insbesondere zu Hauptverkehrszeiten;
13.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC), EUROCONTROL sowie dem Ausschu für die Gewerkschaften der Arbeitnehmer im Verkehrswesen in der Europäischen Gemeinschaft zu übermitteln.