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Parlamento Europeo - 29 settembre 1994
Griechischen Minderheit, die von den albanischen Behörden gerichtlich verfolgt werden

B4-0131, 0140, 0146 und 0158/94

Entschlie ung zur Achtung der bürgerlichen Freiheiten und Menschenrechte der Mitglieder der griechischen Minderheit, die von den albanischen Behörden gerichtlich verfolgt werden

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 9. Februar 1994 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Albanien,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ungen vom 15. Juli 1993 zu Albanien und vom 28. Oktober 1993 zu Angriffen auf Mitglieder der griechischen Minderheit in Albanien,

A.in Erwägung der am 21. April 1994 erfolgten Festnahme von fünf Angehörigen der griechischen Minderheit in Albanien (Th. Velianis, V. Papachristos, P. Martas, K. Kyriakou, I. Syrmos), ihrer Haftbedingungen, der Art und Weise, in der die Ermittlungen durchgeführt wurden und ihnen "Gerechtigkeit" widerfahren ist, sowie der Anklagepunkte, die zur Verurteilung dieser Personen griechischer Herkunft und albanischer Staatsangehörigkeit zu mehrjährigen Haftstrafen geführt haben,

B.in der Erwägung, da an Maria Himmelfahrt (15. August), einem hohen Feiertag für die orthodoxen Christen in Griechenland, eine Proze parodie in Tirana eröffnet wurde, mit der offenkundig die Absicht verfolgt wird, die gesamte griechischsprachige Minderheit des Landes zu terrorisieren,

C.beunruhigt darüber, da - wie bereits von ausländischen, von der KSZE entsandten Beobachtern, Vertretern internationaler NRO, der Organisation "Helsinki Watch", namhaften Juristen, Mitgliedern der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments kritisiert wurde - die Angeklagten sowohl während der Vorbereitung des Prozesses als auch während seiner langen Dauer ihrer grundlegenden Menschenrechte beraubt wurden, indem sie gedemütigt wurden, unter unmenschlichen Bedingungen in Haft gehalten und gefoltert wurden und ihnen der Kontakt zu ihren Verteidigern und ihren Familienangehörigen untersagt wurde, während gleichzeitig eine Reihe von Journalisten brutalen Übergriffen ausgesetzt war und einige von ihnen sogar des Landes verwiesen wurden,

D.in Erwägung der Resolution des Unterausschusses "Menschenrechte" der UNO vom 17. August 1994, in der sich dieser besorgt über Berichte über gegen Mitglieder der griechischen Minderheit in Albanien gerichtete Menschenrechtsverletzungen und Verfolgungsma nahmen äu ert und die albanische Regierung auffordert, die vorgenannten einschlägigen internationalen Menschenrechtsbestimmungen einzuhalten und unverzüglich alle erforderlichen Ma nahmen zu treffen, damit die Beschuldigten einen fairen Proze erhalten und ihr Proze gemä den anerkannten Grundsätzen der Rechtspflege zum Abschlu gebracht wird,

E.in der Erwägung, da die Reformen, die auf die Schaffung eines Rechtsrahmens (Verfassung, Strafgesetzbuch, Strafproze ordnung) abzielen, der die uneingeschränkte Achtung demokratischer Grundsätze, der Menschenrechte und der Rechte von Minderheiten sicherstellen soll, noch nicht abgeschlossen sind,

1.vertritt die Auffassung, da die Achtung der Menschenrechte und der Rechte der Minderheiten, rechtsstaatlicher Grundsätze, der Religionsfreiheit, der klaren Teilung der Gewalten und der tatsächlichen Unabhängigkeit der Justiz -wie sie in den einschlägigen völkerrechtlichen Vertragswerken festgelegt sind - das ausschlagende Kriterium sein mu , nach dem sich alle Beteiligten zu richten haben;

2.schlie t aus den von unabhängigen Beobachtern und internationalen Organisationen erhobenen Vorwürfen, da

a)was die Anklagepunkte anbelangt, die meisten Handlungen, die den Beschuldigten vorgeworfen wurden, den international anerkannten Handlungsweisen der Gruppen entsprechen, die durch Artikel 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und durch Kapitel 7 der Schlu akte der Kopenhagener KSZE-Konferenz (1990), die für Albanien als Mitglied dieser Organisation verbindlich ist, geschützt sind,

b)was die Rechtsgarantien anbelangt, beim Proze verlauf die elementaren Rechte der Verteidigung nicht beachtet wurden;

3.vertritt die Auffassung, da es sich eigentlich um einen politischen Proze gehandelt hat, bei dem es nicht um ein etwaiges "strafrechtliches Verschulden" der Angeklagten ging, und da dieser Proze allein aus diesem Grund eine offenkundige Verletzung der Menschenrechte und der Rechte darstellt, die jede demokratische Gesellschaft Beschuldigten gegenüber der Justiz einräumen mu ;

4.äu ert sich tief beunruhigt über den Zustand der Beziehungen zwischen Griechenland und Albanien, die sich während der Dauer des Prozesses und in der Zeit danach durch Handlungen wie die in einem Schnellverfahren erfolgte Verurteilung eines weiteren Mitglieds der griechischen Minderheit (Tsiavos), die Forderung nach einer Verringerung des Personals der griechischen Botschaft in Tirana sowie durch die ständig wiederholten Drohungen gewisser staatlicher Medien gegen das Oberhaupt der orthodoxen Kirche in Albanien und das Konsulat von Gjirokastër verschlechtert haben;

5.fordert die albanische Regierung auf, die fünf Mitglieder der griechischen Minderheit unverzüglich freizulassen, wobei diese Ma nahme die Einleitung eines konstruktiven Dialogs mit der griechischen Regierung erleichtern und Griechenland dazu veranlassen wird, unverzüglich seine Vorbehalte gegen die Auszahlung der ersten Tranche der Finanzhilfe für Albanien aufzugeben;

6.fordert den Rat und die Kommission auf, Druck auf die albanische Regierung auszuüben, um sie dazu anzuhalten, ihren gegenüber der Union eingegangen Verpflichtungen nachzukommen und die Demokratisierung des Landes durch eine Modernisierung seiner Rechtsordnung zu beschleunigen, um sie mit der europäischen demokratischen Gesellschaft in Einklang zu bringen und die unerlä lichen Voraussetzungen für die Achtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu schaffen;

7.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, der KSZE sowie der Regierung und dem Parlament Albaniens zu übermitteln.

 
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