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Parlamento Europeo - 26 ottobre 1994
Konzertierung

A4-0030/94

Beschlu über die Ergebnisse des in der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 vorgesehenen Konzertierungsverfahrens zu den gemeinsamen Ausrichtungen des Rates betreffend den Beschlu des Rates über die Haushaltsdisziplin (C3-0143/94), die Verordnung des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds (C4-0179/94), die Verordnung des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung (C3-0004/94) und die Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung 1552/89 (C3-0003/94)

(Verfahren der Konzertierung)

Das Europäische Parlament,

-in Kenntnis des vom Konzertierungsausschu ausgearbeiteten gemeinsamen Textes (C4-0180/94),

-unter Hinweis auf seine Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Kommission an den Rat,

-in Kenntnis der geänderten Vorschläge der Kommission,

-in Kenntnis der gemeinsamen Ausrichtungen des Rates (C3-0143/94, C4-0179/94, C3-0004/94, C3-0003/94),

-unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1974, insbesondere Artikel 2 und 7 dieser Erklärung,

-gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 der Geschäftsordnung,

-in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A4-0030/94),

1.billigt den beigefügten gemeinsamen Text;

2.beauftragt seinen Generalsekretär, im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates für die Veröffentlichtung der Ergebnisse im Amtsblatt Sorge zu tragen;

3.beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschlu dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

GEMEINSAMER TEXT

GARANTIEFONDS

Allgemeine Überlegungen

Das Europäische Parlament legt gro en Wert darauf, da die Verwaltung des Fonds der Kommission übertragen wird, damit die Haushaltsbehörde einerseits und der Rechnungshof andererseits die ihnen im Vertrag zugewiesenen Aufgaben im vollen Umfang erfüllen können.

Nach Ansicht des Rates müssen die haushaltstechnischen Aufgaben bei der Fondsverwaltung von den rein finanziellen Aufgaben unterschieden werden. Während erstere der Kommission zukommen, sollten die letzteren der EIB übertragen werden, die naturgemä über die für eine professionelle Verwaltung der Fondsmittel notwendige Sachkenntnis verfügt. Die 1957 durch den Rom-Vertrag eingerichtete EIB hat im Laufe der Jahre immer bedeutendere Aufgaben übernommen: 1993 war sie der wichtigste Darlehensnehmer auf den Kapitalmärkten. Im Rahmen ihrer Bankentätigkeiten verwaltet sie Mittel in einer Grö enordnung von 6 Milliarden ECU und zur Verwaltung dieses umfangreichen Kassenbestands werden hochentwickelte Finanztechniken eingesetzt.

Im übrigen wird - wie die Erfahrungen mehrerer Mitgliedstaaten zeigen - die Verwaltung von Finanzmitteln generell Banken übertragen.

Der Rat erkennt jedoch an, da die Finanzverwaltung des Fonds mit den haushaltstechnischen Vorschriften der Gemeinschaft in Einklang stehen mu , und zwar unter Wahrung der grö tmöglichen Transparenz.

Dementsprechend ist vereinbart worden, die gemeinsame Ausrichtung in einem Erwägungsgrund durch einen Verweis auf die Kontrolle der Finanzverwaltung des Fonds durch den Rechnungshof zu ergänzen sowie eine Reihe von Erklärungen aufzunehmen (vgl. Abschnitt B Nummern 4 und 5 nachstehend).

A.Änderungen des Texts der gemeinsamen Ausrichtung

1.Änderung der Reihenfolge der Erwägungsgründe

Der zweite und der dritte Erwägungsgrund werden zusammengefa t.

Der fünfte Erwägungsgrund wird zum dritten Erwägungsgrund.

2.Ergänzung des vorletzten Erwägungsgrunds

"Die Haushaltsführung des Fonds wird vom Rechnungshof nach Verfahren kontrolliert, die vom Rechnungshof, der Kommission und der EIB gemeinsam festzulegen sind."

B.Erklärungen

1.Allgemeine Erklärung

"Die Organe weisen ferner darauf hin, da zur Deckung der Risiken im Zusammenhang mit Darlehensgarantien zum einen der Fonds für die Garantie von Darlehen und zum anderen auch etwaige verfügbare Beträge der Reserve nach Nummer 15 Buchstabe b der Interinstitutionellen Vereinbarung herangezogen werden können. Sollte sich ein Ausfall nicht vollständig aus diesen Fazilitäten decken lassen und existiert weder ein ausreichender Spielraum bis zur Obergrenze der Rubrik 4 noch die Möglichkeit einer Mittelübertragung zu Lasten der Haushaltslinien für Zusammenarbeit mit dem Schuldnerland, so ergreift der Rat die erforderlichen Ma nahmen, um den Verbindlichkeiten der Gemeinschaft nachzukommen."

2.Allgemeine Erklärung

"Die Kommission erklärt sich bereit, vor Ende des Jahres 1996 einen Gesamtbericht über die Arbeitsweise des Garantiefonds vorzulegen, der insbesondere eine eingehende Analyse der Parameter für die Fondseinzahlungen und dessen Zielbetrag anhand der bisherigen Erfahrungen sowie eine Beurteilung der Frage umfa t, ob diese den angestrebten Zielen gerecht werden."

3.Erklärung zu Artikel 5 Absatz 2

"Die Kommission erklärt, da sie bei der Ausarbeitung des in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung genannten Berichts unter anderem die Möglichkeit in Betracht ziehen wird, eine Anhebung der Einzahlungsquote vorzuschlagen.

Der Rat wird den Kommissionsvorschlag gegebenenfalls prüfen."

4.Erklärung zu Artikel 6

"Die Kommission erklärt sich bereit, der Haushaltsbehörde den Wortlaut der Übereinkunft, die zwischen der Gemeinschaft und der EIB hinsichtlich des Garantiefonds geschlossen wird, sowie etwaige Änderungen an dieser Übereinkunft zu übermitteln."

5.Erklärung zu Artikel 8

"Die Haushaltsbehörde wird mit der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht des Fonds, die gemä Artikel 8 der Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht der Gemeinschaft beigefügt werden, über alle Informationen über die Verwaltung des Fonds verfügen."

HAUSHALTSORDNUNG

A.Änderungen des Textes der gemeinsamen Ausrichtung

Zweiter und dritter Erwägungsgrund

"Gemä den Schlu folgerungen des Europäischen Rates (Edinburgh) sind die Gemeinschaftsorgane im Rahmen des Beschlusses des Rates vom ... betreffend die Haushaltsdisziplin und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 übereingekommen, eine Reserve für die Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien der Gemeinschaft für Drittländer sowie eine Reserve für Soforthilfen in den Gesamthaushaltsplan einzusetzen.

Die Haushaltsordnung ist daher entsprechend zu ändern."

B.Erklärung

Zu Artikel 26 Absatz 5

"Betreffend Artikel 26 Absatz 5 der Haushaltsordnung erinnern die Organe hinsichtlich der Bereitstellung der Reserven an die Modalitäten in Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993."

VERORDNUNG Nr. 1552/89

Erklärungen

1.Erklärung der Kommission zu Artikel 1 Absatz 2 letzter Absatz

"Vor Unterbreitung des Vorschlags für eine Mittelübertragung wird die Kommission der Haushaltsbehörde Bericht darüber erstatten, ob angesichts der derzeitigen und vorhersehbaren Situation bei der Ausführung des Haushaltsplans eventuell auf die entsprechenden Gutschriften verzichtet werden kann."

2.Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission zu Artikel 1 Nummer 2 letzter Absatz

"Das Europäische Parlament und die Kommission unterstreichen, da dieser Verzicht auf die Abberufung von Mitteln auf keinen Fall auf der Grundlage erfolgen darf, da bewu t von der Verwendung anderer Mittel als der des EAGFL, Abteilung Garantie, abgesehen wird."

BESCHLUSS BETREFFEND DIE HAUSHALTSDISZIPLIN

A.Änderungen des Textes der gemeinsamen Ausrichtung

1.Artikel 1 (neu, ersetzt Artikel 17)

"Die Haushaltsdisziplin gilt für alle Ausgaben. Sie wird nach Ma gabe des Einzelfalls auf der Grundlage der Haushaltsordnung, des vorliegenden Beschlusses und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 angewendet."

N.B.: Die Numerierung der nachfolgenden Artikel wird infolgedessen geändert.

2.Artikel 4 Absatz 2

"Jedes Mitglied des Rates kann die Kommission ersuchen, für jede während der Erörterungen im Rat erwogene Änderung eines in Absatz 1 vorgesehenen Vorschlags deren finanzielle Auswirkungen zu schätzen. Die Kommission legt die geschätzten Werte so rasch wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen, vor. In diesem Fall ist der Rat gehalten, seine Beschlu fassung auszusetzen, bis ihm die Angaben über diese Auswirkungen mitgeteilt worden sind. Das Europäische Parlament wird über die von der Kommission geschätzten Werte unterrichtet."

3.Artikel 18

"Die finanzwirksame Umsetzung jedes Beschlusses des Rates oder jedes Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates, der über die innerhalb des Haushaltsplans verfügbaren Haushaltsmittel oder die in der Finanziellen Vorausschau vorgesehenen Beträge hinausgeht, kann erst erfolgen, wenn der Haushaltsplan und gegebenenfalls die entsprechend geänderte Finanzielle Vorausschau nach dem jeweiligen Verfahren überprüft wurden."

4.Artikel 17

gestrichen

B.Erklärungen

1.Erklärungen der Organe zu den NOA

"Was die nichtobligatorischen Ausgaben anbelangt, so stellen die Organe fest, da der vorliegende Beschlu im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 steht."

2.Erklärung der Organe zur Rechtsgrundlage

"Die Organe stellen fest, da sie hinsichtlich der Rechtsgrundlage des vorliegenden Beschlusses unterschiedlicher Ansicht sind: der Rat und die Kommission halten die Bezugnahme auf die Artikel 43, 209 und 235 EGV für ausreichend, während das Europäische Parlament meint, da wie beim vorhergehenden Beschlu zu demselben Gegenstand die Artikel 126, 127, 130 d und 130 i herangezogen werden sollten."

3.Erklärung der Kommission zu Artikel 4 Absatz 3

"Die Kommission sagt zu, das Europäische Parlament über die auf Ersuchen eines Mitglieds des Rates gemä Artikel 4 Absatz 2 geschätzten Werte zu unterrichten. Die Kommission unterrichtet den Rat, ob ihrer Auffassung nach die Ergebnisse seiner Erörterungen zu einer erheblichen Änderung ihrer legislativen Vorschläge führen und somit eine erneute Anhörung des Europäischen Parlaments erfordern und ob die in der gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975 geforderten Bedingungen für die Einleitung des Konzertierungsverfahrens gegeben sind."

4.Erklärung der Kommission zu Artikel 12

"Im Falle der offensichtlichen Nichtbeachtung der Vorschriften oder der offensichtlich mi bräuchlichen Verwendung der Gemeinschaftsmittel ist die Kommission unbeschadet der Schlu folgerungen, zu denen sie aufgrund der vorgesehenen Verfahrensvorschriften gelangen könnte, der Ansicht, da sie die Kürzung oder Aussetzung der Vorauszahlungen gemä Artikel 12 Absatz 2 vornehmen sollte. Sie wird dem Europäischen Parlament den ordnungsgemä zu begründenden Beschlu nach Artikel 12 Absatz 3 übermitteln."

5.Erklärung der Organe zu Artikel 15

"Betreffend Artikel 15 des Haushaltsdisziplinbeschlusses erinnern die Organe hinsichtlich der Bereitstellung der Reserven an die Modalitäten in Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993."

 
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