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Parlamento Europeo - 26 ottobre 1994
Finanzierung der GASP

A4-0028/94

Entschlie ung zur Finanzierung der GASP

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf Titel I Artikel B und C sowie und Titel V des EU-Vertrags,

-unter Hinweis auf Artikel 199 Absatz 2 des EG-Vertrags sowie auf Artikel J.11 Absatz 2 des EU-Vertrags,

-unter Hinweis auf die in der letzten Amtsperiode für den Haushaltsausschu und den Ausschu für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheit ausgearbeiteten Arbeitsdokumente (PE 208.193, PE 209.228 und PE 209.228/Änd),

-unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens,

-unter Hinweis auf die Haushaltsordnung,

-gestützt auf Artikel 148 seiner Geschäftsordnung,

-in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik und des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A4-0028/94),

A.in der Überzeugung, da der europäische Einigungsproze deutliche Fortschritte in einer gemeinsamen Au en- und Sicherheitspolitik erfordert und da dies auch von vielen Bürgerinnen und Bürgern der Union sowie von vielen auswärtigen Partnern der Europäischen Union nachdrücklich erwartet und angemahnt wird,

B.in der Erwägung, da die Zuständigkeit für die inhaltliche Ausgestaltung der GASP gemä Artikel J.3 EUV beim Europäischen Rat bzw. beim Rat liegt; ferner in der Erwägung, da andererseits die Haushaltsbefugnis für die GASP gemä Artikel J.11 Absatz 2 EUV zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde, dem Rat und dem Europäischen Parlament, aufgeteilt wird; ferner in der Erwägung, da es über diese Ausgaben jedoch das letzte Wort hat, da diese ausdrücklich als nichtobligatorische Ausgaben bezeichnet werden; ferner in der Erwägung, da daher ein Spannungsfeld zwischen der Zuständigkeit für die inhaltliche Ausgestaltung der GASP und der Haushaltsbefugnis für diesen Politikbereich besteht,

C.in der Erwägung, da dieses Spannungsfeld letztendlich auf die Pfeilerstruktur der EU zurückzuführen ist, in deren Rahmen die GASP den sogenannten zweiten Pfeiler darstellt, der durch die Zusammenarbeit auf Regierungsebene Gestalt erhalten soll,

D.in der Erwägung, da dieses Spannungsfeld Anla zu Versuchen einiger Mitgliedstaaten mit dem Ziel geben kann, die GASP zu renationalisieren,

E.in der Erwägung, da eine derartige Situation den negativen Eindruck, den viele europäische Bürger von der Union haben, noch verstärken könnte; ferner in der Erwägung, da die Bürger der Union eine schleppende Diskussion über sich überschneidende Befugnisse unbeachtet lassen können, sondern vielmehr eine demokratische, effizient arbeitende Union wünschen, die sich auch hinsichtlich der GASP ihrer Verantwortung stellt,

F.in der Erwägung, da die Definition operationeller bzw. administrativer Ausgaben für die GASP sowie die konkreten Modalitäten der Einbeziehung dieser Ausgaben in den Haushaltsplan von überragender Bedeutung sind,

G.in der Erwägung, da die vom Rat verabschiedete Konstruktion für humanitäre Hilfe in Mostar unangemessen ist,

H.in der Erwägung, da die vorliegende Entschlie ung sich zwar auf den haushaltstechnischen Aspekt der Finanzierung der GASP beschränkt, da dies jedoch nichts an der Notwendigkeit ändert, da es auch den institutionellen Aspekt der Finanzierung der GASP behandeln sollte; ferner in der Überzeugung, da es in diesem Zusammenhang vor dem 1. Januar 1995 eine Interinstitutionelle Vereinbarung anstrebt,

1.spricht sich für die Finanzierung gemeinsamer Aktionen im Bereich der GASP aus dem Haushalt der Europäischen Union aus;

2.erinnert in diesem Zusammenhang daran, da für den Fall, da der Rat gemä Artikel J.11 Absatz 2 EUV einstimmig beschlie t, gemeinsame Aktionen im Bereich der GASP aus dem Haushalt der Europäischen Union zu finanzieren, diesbezüglich das derzeitige Haushaltsverfahren (Artikel 203 EUV) gemä den Verträgen, der Haushaltsordnung und der Interinstitutionellen Vereinbarung uneingeschränkt gilt, gelangt daher zu der Schlu folgerung, da die Ausführung des Haushaltsplans im Bereich der GASP Aufgabe der Kommission sein mu ;

3.ist die Auffassung, da es in der Lage sein mu , seine Befugnisse hinsichtlich der Zuweisung und Verwendung der Mittel für gemeinsame Aktionen im Bereich der GASP bzw. hinsichtlich der Kontrolle ihrer Verwendung uneingeschränkt auszuüben;

4.erinnert daran, da es gemä Artikel J.7 EUV das Recht hat, zur GASP konsultiert zu werden; dringt ferner darauf, da dieses Recht nicht mit einer einfachen Informationsübermittlung gleichgesetzt wird; ist ferner der Ansicht, da der Kommission gemä Artikel J.5, J.7 und J.9 EUV in diesem Zusammenhang eine besondere Verantwortung zufällt; fordert daher, da über dieses Recht zwischen den Organen eine Einigung dahingehend erzielt wird, da es wirklich ausgeübt werden kann, was gleichzeitig die Prüfung der Anträge auf Übertragung der zur Finanzierung gemeinsamer Aktionen erforderlichen Mittel erleichtern würde;

5.geht davon aus, da die Regelung für die Finanzierung der GASP auf vier Grundsätzen fu en mu , und zwar Effizienz und Geschwindigkeit, Transparenz und klare Information, Umsetzung im Haushaltsplan mit maximaler Spezifikation und Kohärenz mit anderen externen Politikbereichen;

hinsichtlich der Einbeziehung in den Haushaltsplan

6.weist darauf hin, da die Finanzielle Vorausschau im Anhang zur Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 keine ausreichenden Mittel für die derzeit geplanten gemeinsamen Aktionen im Bereich der GASP enthält; fordert daher, da im Rahmen einer Änderung (Anpassung oder Revision) der Finanziellen Vorausschau geeignete Ma nahmen für eine Gemeinschaftsfinanzierung der GASP getroffen werden;

7.verweist auf die Entschlie ungen und Erklärungen im Protokoll der Ratssitzung vom 22. April 1970; betrachtet jegliche willkürliche Aufgliederung von Verwaltungs- und/oder operationellen Ausgaben (für die Durchführung gemeinsamer Aktionen im Bereich der GASP) in Einzelplan II (Rat) des Haushalts der Europäischen Union als deutliches Signal des Rates, da dieser sich nicht länger an das sogenannte "Gentlemen's Agreement" gebunden fühlt;

8.schlägt daher - hinsichtlich der Aufgliederung der Ausgaben im Bereich der GASP - folgendes vor:

-Verwaltungsausgaben für die politische Beschlu fassung im Rat (z.B. Informationsreisen) - die getätigt werden müssen, bevor der Rat einen Beschlu über die Finanzierung fa t - werden aus Einzelplan II (Rat) des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften finanziert,

-Verwaltungsausgaben werden - ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rat einen Beschlu gefa t hat - aus Rubrik V des Einzelplans III Teil A des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften finanziert,

-operationelle Ausgaben, sofern sie zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union gehen, werden aus Rubrik IV (Externe Politikbereiche) des Einzelplans III B Kapitel B7-8 des Haushaltsplans der EU finanziert;

9.ist der Auffassung, da alle gemeinsamen Aktionen im Bereich der GASP - einschlie lich der bereits in die Wege geleiteten humanitären Aktion in Mostar - als solche im Haushaltsplan der Europäischen Union skizziert werden sollten, um sie von den anderen politischen Aktionen im Rahmen der Au enbeziehungen und der humanitären Hilfe zu unterscheiden;

10.schlägt hinsichtlich der konkreten Einbeziehung gemeinsamer Aktionen im Bereich der GASP in den Haushaltsplan folgendes vor:

a)Einsetzung einer Reserve für die GASP in den Einzelplan III des jeweiligen Haushalts. Vom Rat gebilligte gemeinsame Aktionen werden aus den einschlägigen Haushaltszeilen finanziert. Im Falle eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs mu der Rat über die Kommission einen Antrag auf Mittelübertragung stellen, der im Rahmen des üblichen Haushaltsverfahrens behandelt wird;

b)die in Vorbereitung befindlichen gemeinsamen Aktionen, für die im Laufe des betroffenen Haushaltsjahres eine Entscheidung erwartet wird, sowie die Aktionen, die durch die Entwicklung der internationalen politischen Lage erforderlich werden, werden in einer Haushaltslinie unter der Bezeichnung "sonstige gemeinsame Aktionen" mit einem "p.m."-Vermerk zusammengefa t; sie werden aus der GASP-Reserve finanziert;

c)sollten sowohl die Mittel aus den spezifischen Linien als auch aus der GASP-Reserve erschöpft sein, wird für weitere Aktionen auf das in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehene Verfahren einer Finanzierung im Rahmen eines Trilogs zurückgegriffen;

11.beabsichtigt, sich im Rahmen der Beratungen über eine Verständigung zwischen den Organen zur Behandlung der GASP mit den institutionellen Aspekten zu befassen;

12.beauftragt seinen federführenden Haushaltsausschu , die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten vor der Genehmigung des Finanzbogens zu berücksichtigen;

13.bekräftigt die Forderung, da die bestehende Haushaltskontrolle uneingeschränkt auf die GASP Anwendung finden mu und da sie sowohl die Kontrolle der Ausführung der laufenden Ausgaben im Bereich der GASP als auch die Kontrolle früherer Haushaltspläne im Rahmen des Entlastungsverfahrens umfassen mu ;

14.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 
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