A4-0027/94
Entschlie ung zum Entwurf des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2 für das Haushaltsjahr 1994
Das Europäische Parlament,
-gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
-gestützt auf die Haushaltsordnung, insbesondere auf Artikel 14, 15 und 55,
-in Kenntnis des Vorentwurfs der Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans -VEBNH 2/94 und des von der Kommission am 5. Oktober vorgelegten Berichtigungsschreibens,
-in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans - EBNH 2/94 (C4-0164/94),
-in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A4-0027/94),
A.unter Hinweis darauf, da nach der Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1994 in der Rubrik 5 "Verwaltungsausgaben" der Finanziellen Vorausschau ein verfügbarer Spielraum von 16.376.737 ECU verblieben ist,
B.ferner unter Hinweis darauf, da am 6. Mai 1994 der Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan Nr. 1/94 festgestellt wurde,
hinsichtlich der Einzelpläne II - Rat, IV - Gerichtshof und VI - Wirtschafts- und Sozialausschu und Ausschu der Regionen
1.nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Kommission, die einen VEBNH vorgelegt hat, der die Obergrenze der die Verwaltungsausgaben betreffenden Rubrik 5 einhält, während die Haushaltsvoranschläge der betroffenen Institutionen diese Obergrenze um 7.223.263 ECU überschritten;
2.stellt fest, da der vorliegende EBNH 2/94 den Einzelplan II - Rat, den Einzelplan IV - Gerichtshof und den Einzelplan VI - Wirtschafts- und Sozialausschu und Ausschu der Regionen betrifft;
3.unterstreicht jedoch, da es entgegen den Bestimmungen der Haushaltsordnung versäumt wurde, ihm die Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans des vorangegangenen Haushaltsjahrs und des laufenden Haushaltsjahrs beizufügen, die zum Zeitpunkt seiner Erstellung verfügbar waren;
4.stellt fest, da der Einzelplan II - Rat - 4 Faktoren mit finanziellen Auswirkungen betrifft: Umzug des Rates in sein neues Gebäude: 3 Millionen ECU; Ausgaben im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des neuen Gebäudes: 0,9 Millionen ECU; Zahlung der Rückstände bei von der Kommission in Rechnung gestellten Dolmetscherleistungen, die in früheren Jahren erbracht wurden: 3 Millionen ECU; Schaffung einer A3- und einer B1-Stelle auf Zeit und Umwandlung einer A2-Dauerplanstelle in eine A2-Stelle auf Zeit für das Kabinett des Generalsekretärs sowie Umwandlung einer A4-Stelle in eine A2-Stelle für den Bedarf der GASP;
5.bedauert in diesem Zusammenhang, da der Rat entgegen den Haushaltsbestimmungen einen globalen Betrag von 6,9 Millionen ECU in Kapitel 100 "Vorläufig eingesetzte Mittel" eingesetzt hat, ohne in den Erläuterungen zu diesem Kapitel die Zweckbestimmung dieser Mittel anzugeben (Angabe der entsprechenden Artikel);
6.äu ert seine Besorgnis über die Entstehung einer "Altlast" im Bereich der Verwaltungsausgaben und fordert den Rat auf, diesen globalen Betrag aufzugliedern; weist darauf hin, da der Rat den wiederholten Aufforderungen, die sein zuständiger Ausschu bezüglich der Informationen über die Entwicklung der Verwaltungsausgaben und der Vorlage eines analytischen Haushaltsplans an alle Institutionen gerichtet hat, nicht nachgekommen ist;
7.stellt fest, da der Rat im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans 1994 100.000 ECU für die Unterstützung der Verwaltung der Stadt Mostar durch die Europäische Union gemä dem Beschlu 94/308/GASP aus seinem eigenen Haushalt finanziert hat;
8.bemerkt in diesem Zusammenhang, da die Finanzierung dieser "Verwaltungsausgaben" eine Definition dessen, was unter einer Verwaltungsausgabe und unter einer operationellen Ausgabe zu verstehen ist, und die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze voraussetzt;
9.hat daher beschlossen, auf dem Wege von Abänderungen
a)den für den Umzug des Rates in sein neues Gebäude bestimmten Gesamtbetrag um 100.000 ECU zu kürzen;
b)in den Erläuterungen zu Kapitel 100 "Vorläufig eingesetzte Mittel" die eingesetzten Mittel aufzuschlüsseln (Angabe der betreffenden Artikel);
10.fordert den Rat auf, einen Organisationsplan für die GASP vorzulegen und die Zweckbestimmung der Mittel von Artikel 111 "Sonstige Bedienstete" und insbesondere von Posten 1113 "Sonderberater" vor der ersten Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans für 1995 durch das Parlament anzugeben;
11.stellt fest, da der Einzelplan IV - Gerichtshof - die Gebäudeausgaben im Zusammenhang mit dem Mietkauf der Anbauten A, B und C betrifft;
12.unterstreicht, da die Berücksichtigung dieses Antrags die Vorlage eines detaillierten, in Ecu ausgedrückten Finanzbogens und einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Gerichtshof und dem luxemburgischen Staat voraussetzt; stellt in diesem Zusammenhang fest, da die zuständigen Stellen des Gerichtshofs inzwischen Informationen zum Finanzbogen übermittelt haben;
13.hält es jedoch für erforderlich, da die finanziellen Auswirkungen des Mietkaufs der Anbauten A, B und C während des vorgesehenen Zeitraums dargelegt und die vertraglichen Verpflichtungen des Gerichtshofs bezüglich des Palais-Gebäudes präzisiert werden;
14.beschlie t daher, im Wege der Abänderung 9.576.737 ECU in Kapitel 100 "Vorläufig eingesetzte Mittel" für Artikel 200 "Mieten" einzusetzen;
15.stellt fest, da der Einzelplan VI - Wirtschafts- und Sozialausschu und Ausschu der Regionen - den Stellenplan in Teil B - Ausschu der Regionen -und in Teil C - Gemeinsamer organisatorischer Unterbau - betrifft;
16.kritisiert die Tatsache, da der Rat bereits den Generalsekretär des Ausschusses der Regionen ernannt und seine Besoldung festgelegt hat, während die empfohlene Stelle in dem im Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan Nr. 1/94 aufgestellten Stellenplan des Ausschusses der Regionen nicht aufgeführt ist;
17.unterstreicht,
-da sich durch die Schaffung des Gemeinsamen organisatorischen Unterbaus Synergieeffekte und Grö envorteile bei der gemeinsamen Wahrnehmung bestimmter identischer Verwaltungsaufgaben (Personaleinstellung, Übersetzung, Restaurants, Veröffentlichung, Bibliothek, Sicherheit) erzielen lassen mü ten;
-da aufgrund der Verschiedenartigkeit der im Gemeinsamen organisatorischen Unterbau zusammengefa ten Dienststellen und der Grö e des hierfür vorgesehenen Personalbestandes die Schaffung der Stelle eines Generaldirektors nicht gerechtfertigt ist; behält sich dagegen vor, im Rahmen des Entwurfs des Haushaltsplans für 1995 eine gleichmä igere Verteilung der A2-Stellen auf den Wirtschafts- und Sozialausschu , den Ausschu der Regionen und ihren gemeinsamen organisatorischen Unterbau zu prüfen;
-da die Tätigkeit der einzelnen Dienste innerhalb des Gemeinsamen organisatorischen Unterbaus von der Beratungstätigkeit bzw. vom Arbeitsvolumen der beiden Institutionen abhängt;
18.weist ferner darauf hin, da die Haushaltsordnung die Ernennung eines gemeinsamen Finanzkontrolleurs und Rechnungsführers für den Wirtschafts- und Sozialausschu und den Ausschu der Regionen vorsieht;
19.fordert die beiden Institutionen daher auf, einen Verhaltenskodex für die Verwaltung der im Gemeinsamen organisatorischen Unterbau zusammengefa ten Dienststellen aufzustellen, um kontraproduktive Auswirkungen zu vermeiden;
20.hält es dagegen für notwendig, da die beiden Institutionen die anderen Verwaltungsdienststellen, die in engem Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich stehen, beibehalten, damit sie ihre jeweiligen Tätigkeiten ausbauen können; hält es daher für notwendig, da jede Institution abgesehen von den Dienststellen Kanzlei, Beratung, Kommunikation und Beziehungen auch über Dienststellen für juristische Angelegenheiten, Verwaltungsangelegenheiten und Personalverwaltung verfügt;
21.vertritt die Auffassung, da die notwendigen Stellen geschaffen werden müssen, um baldmöglichst eine ordnungsgemä e Funktionsweise des Generalsekretariats des Ausschusses der Regionen zu gewährleisten, wobei ebenfalls das notwendige Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Laufbahngruppen zu beachten ist;
22.schlie t sich der Position des Rates an, der die Aufstellung eines globalen Stellenplans mit 106 Stellen vorsieht, die sich auf den BNH 2/94 und den Haushaltsplan für 1995 verteilen;
23.hielte es jedoch für zweckmä ig im BNH 2/94 das Schwergewicht auf den Stellenplan für das Generalsekretariat des Ausschusses der Regionen zu legen und den endgültigen Stellenplan des Gemeinsamen organisatorischen Unterbaus im Rahmen des Haushaltsplans für 1995 festzulegen;
24.befürwortet diesen Ansatz, da es wenig sinnvoll wäre, den Stellenplan des Gemeinsamen organisatorischen Unterbaus festlegen zu wollen, während
-der Ausschu der Regionen dabei ist, das für sein eigenes Generalsekretariat benötigte Personal einzustellen;
-im Entwurf des Haushaltsplans für 1995 auch vorgeschlagen wird, bestimmte Dienststellen des Wirtschafts- und Sozialausschusses in den gemeinsamen organisatorischen Unterbau zu übernehmen;
25.hat daher beschlossen, im Wege von Abänderungen
a)den Stellenplan des Ausschusses der Regionen wie folgt zu ändern: Streichung einer A2-Dauerplanstelle, von zwei A3-Dauerplanstellen, von zwei A5-Dauerplanstellen, einer A7-Dauerplanstelle, von zwei C1-Dauerplanstellen; Umwandlung einer A3-Dauerplanstelle in eine A3-Stelle auf Zeit, einer C3-Dauerplanstelle in eine C3-Stelle auf Zeit; Schaffung einer B3-Stelle auf Zeit, von sechs B5-Dauerplanstellen und einer D3-Dauerplanstelle;
b)den Stellenplan des Gemeinsamen organisatorischen Unterbaus wie folgt zu ändern: Umwandlung von drei LA4-Dauerplanstellen in drei LA5-Dauerplanstellen, zwei LA6-Dauerplanstellen in zwei LA7-Dauerplanstellen; Streichung von neun C2-Dauerplanstellen und Schaffung von drei C3-Dauerplanstellen;
c)die Mittel in den Kapiteln B-11, B-18, C-11, C-18, C-101 von Teil B - Ausschu der Regionen - und Teil C - Gemeinsamer organisatorischer Unterbau - entsprechend anzupassen;
26.fordert den Ausschu der Regionen auf, umgehend einen Organisationsplan für die Dienststellen seines Generalsekretariats vorzulegen;
hinsichtlich des Einzelplans III - Kommission
27.billigt die Einsetzung der Salden von 1993 und die im Vorgriff erfolgende Einsetzung der 1994 bei den Agrarausgaben erzielten Einsparungen für den Abbau der Salden sowie die Schaffung neuer Linien als Garantie für die Gewährung einer mittelfristigen Finanzhilfe für die Slowakische Republik, Rumänien und Algerien sowie einer langfristigen Finanzhilfe für Moldawien; billigt die Aufstockung bestimmter Verwaltungsmittel im Hinblick auf die Erweiterung; hält es jedoch für unerlä lich, auch die innerhalb der Höchstgrenze der Eigenmittel nicht ausgeschöpfte Marge in Höhe von 363 Millionen ECU in den Haushalt einzubeziehen;
28.billigt die Einführung einer neuen Haushaltslinie (B5-420) zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Portugal sowie die Einsetzung von 2 Millionen ECU an VE und 0,8 Millionen ECU an ZE für die Durchführung des von der portugiesischen Regierung vorgelegten Modernisierungsprogramms;
29.billigt die Einsetzung des innerhalb der Höchstgrenze der Finanziellen Vorausschau verfügbaren Restbetrags (3 Millionen ECU an VE und ZE) zugunsten der Haushaltslinie B5-322 "Beschäftigungsinitiative der Gemeinschaft" für die KMU;
30.stellt fest, da der Rat nicht imstande war, die gemeinsame Aktion der Union in Mostar angemessen zu finanzieren, und billigt die Einsetzung von 20 Millionen ECU unter Rückgriff auf bestimmte innerhalb der Rubrik 4 nicht verwendete Mittelbeträge;
31.fordert den Rat auf, den Abänderungen zuzustimmen;
32.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung den betroffenen Gemeinschaftsinstitutionen und -organen zu übermitteln.