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Parlamento Europeo - 27 ottobre 1994
Beschäftigung und soziale Rechte

B4-0280, 0281, 0287, 0320 und 0324/94

Entschlie ung zur Beschäftigungslage und den sozialen Rechten in der Europäischen Union

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf die Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 und das dazugehörige Aktionsprogramm,

-unter Hinweis auf Artikel 2 des EG-Vertrags, der den Grundsatz eines "hohen Ma es an sozialem Schutz" im Gemeinschaftsrecht festschreibt, sowie unter Hinweis auf Artikel 117 und 118 a des EG-Vertrages, die für den sozialen Schutz eine Angleichung auf dem Wege des Fortschritts bzw. die Harmonisierung in der Perspektive des Fortschritts festschreiben,

-unter Hinweis auf das Protokoll über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union, mit dem die Sozialcharta umgesetzt und der soziale Dialog gefördert werden soll,

-unter Hinweis auf seine zahlreichen Entschlie ungen zu Sozialfragen, in denen es darauf verweist, da die genannten verfassungsmä igen Grundsätze eine Konvergenz aller Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf hohem Niveau bedeuten, mit dem Ziel einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Bürger und Arbeitnehmer in Europa sowie mit dem Ziel der Verteidigung der erworbenen sozialen Rechte,

-unter Hinweis darauf, da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in zahlreichen Urteilen insbesondere zur sozialen Sicherheit die Unantastbarkeit der erworbenen Rechte und vor kurzem auch den Schutz derjenigen Rechte bekräftigt hat, um die sich Arbeitnehmer noch immer bemühen,

-schlie lich unter Hinweis darauf, da der Rat in seiner Empfehlung 92/442/EWG vom 27. September 1992 zur Konvergenz der Ziele und politischen Ma nahmen zur sozialen Sicherheit ausdrücklich und feierlich alle Rückschritte im Vergleich zur derzeitigen Lage in allen Mitgliedsstaaten ausschlie t und sogar die Notwendigkeit von Garantien zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit im Rahmen des Binnenmarktes bekräftigt,

A.in der Erwägung, da die Rechte der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, sei es nun das Grundrecht auf Arbeit oder die Gewerkschaftsrechte oder das Recht auf Rente, immer mehr bedroht sind,

B.in der Erwägung, da die immer häufigeren Beschlüsse, transnationale Unternehmen umzustrukturieren, zu verlagern und zu schlie en, neben dem allgemeinen Rückgang der Zahl der Arbeitsplätze auch zu einem Klima wachsender Unsicherheit nicht nur bei den Arbeitnehmern, sondern auch in der gesamten Bevölkerung führen,

C.in der Erwägung, da viele dieser Beschlüsse von den Verwaltungsräten der Unternehmen ohne Abstimmung mit den Betroffenen gefa t wurden, was dem Wesensgehalt der Sozialcharta, des Protokolls über die Sozialpolitik und der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates widerspricht,

D.insbesondere besorgt angesichts der Schlie ungen von Unternehmen wie "British Telecom" in Gro britannien und "S.A. Eurofonderie" in Belgien und des damit verbundenen Verlusts von Arbeitsplätzen sowie angesichts der Bedrohung der Gewerkschaftsrechte wie im Falle von "Caterpillar UK" und der Bedrohung der Renten in Italien,

E.in der Erwägung, da die beitrittswilligen Länder über ausgeprägte Systeme der sozialen Sicherheit verfügen, die zu einer positiven Entwicklung der Sozialpolitik in Europa beitragen werden,

1.äu ert sich zutiefst beunruhigt darüber, da die italienische Regierung zur Verringerung des Haushaltsdefizits u.a. einen Abbau des Niveaus der sozialen Sicherheit, insbesondere im Bereich der Altersrenten vorsieht;

2.bedauert, da dieser Abbau, der den grundlegenden Prinzipien des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftspolitik widerspricht, durch einen Abbau der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer und der Bürger erfolgt,

3.betont, da alle finanziellen Ma nahmen der italienischen Regierung im Bereich der sozialen Sicherheit den in der bereits erwähnten Empfehlung des Rates vom 27. Juli 1992 enthaltenen Bestimmungen widersprechen;

4.bekräftigt erneut den Inhalt seiner Entschlie ung vom 3. Mai 1994 zum Grünbuch über die Europäische Sozialpolitik, nämlich:

-da die sozialen Errungenschaften garantiert und ausgeweitet werden müssen (Ziffer 4),

-da die soziale Sicherheit weiterhin eine der Prioritäten der europäischen Sozialpolitik bleibt (Ziffer 13),

-da eine mögliche Überprüfung der Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau führen darf (Ziffer 14 Buchstabe g),

5.begrü t den Einsatz der Arbeitnehmer und der Bürger Italiens, die die Grundprinzipien der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts im Sinne der auch vom Europäischen Parlament verfolgten Linie verteidigen wollen;

6.ist ferner beunruhigt über die jüngste Entscheidung von "SA Eurofonderie", ihre Gie erei in Gembloux zu schlie en, was zur Entlassung von 255 Arbeitnehmern ohne deren vorherige Konsultierung geführt hat, und fordert erneut die Schaffung eines Fonds für soziale Umstellungsma nahmen;

7.fordert die Kommission auf, vor der Umsetzung der obengenannten Richtlinie 94/45/EG alles zu tun, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern der Niederlassungen desselben Unternehmens in verschiedenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen und zu fördern;

8.verweist auf die jüngsten Ma nahmen von "Caterpillar UK" und "Rearsby Automotive Ltd.", die die Gewerkschaften ohne vorherige Gespräche übergangen haben, und vertritt die Ansicht, da in der derzeitigen Rezession, wo in ganz Europa 18 Millionen Menschen ohne Arbeitsplatz sind, der gewerkschaftliche Schutz für die bereits verunsicherten Arbeitnehmer von grö ter Bedeutung ist, und ist deshalb der Ansicht, da der Versuch von "Caterpillar UK" und "Rearsby Automotive Ltd.", die Beziehungen der Arbeitnehmer zu ihren Gewerkschaften zu unterminieren, unannehmbar ist und gegen Artikel 2 Absatz 2 der ILO-Konvention 98, Artikel 2 des ILO-Kodex für multinationale Unternehmen und Artikel 12 der Sozialcharta sowie gegen seine Entschlie ung vom 22. November 1989 zur Europäischen Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer verstö t;

9.fordert von der Kommission eine Bestandsaufnahme der Unternehmensverlagerungen seit dem 1. Januar 1993, sowohl innerhalb der Union als auch in Drittländern, mit einer Analyse der Ursachen und einer Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die betreffenden Regionen;

10.bringt seine volle Solidarität mit den von Entlassung betroffenen oder bedrohten Arbeitnehmern zum Ausdruck;

11.fordert die Unternehmen auf, die Arbeitnehmer vor Umstrukturierungsma nahmen besser zu informieren;

12.bekräftigt seine Auffassung, da die Gemeinschaft sich nicht in betriebswirtschaftliche Unternehmensentscheidungen einzumischen hat, wenn diese Entscheidungen nicht den jeweils nationalen Rechtsvorschriften oder dem EG-Recht widersprechen;

13.erneuert seine Forderungen an die Kommission, da Vorschläge gemä der Sozialcharta unterbreitet werden müssen, wie die Gewerkschaftsrechte und die erworbenen Arbeitnehmerrechte besser geschützt werden können;

14.fordert die Unternehmer und Gewerkschaften auf, so schnell wie möglich in Verhandlungen über die Errichtung eines europäischen Betriebsrates gemä der obengenannten Richtlinie 94/45/EG einzutreten;

15.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen einzuwirken, von allen Beschlüssen abzusehen, die erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigungslage haben, sofern sie nicht vorher die Arbeitnehmer unterrichten und sich mit ihnen abstimmen und sofern diese Beschlüsse nicht mit einem glaubwürdigen Umstellungsplan im Sinne der Richtlinie 94/45/EG einhergehen;

16.fordert die Kommission auf, von allen Gemeinschaftsprogrammen (insbesondere im F&E-Bereich) diejenigen Unternehmen auszuschlie en, die sich nicht verpflichten, die in Ziffer 14 genannten Bedingungen zu erfüllen, einschlie lich der Unternehmen, deren Hauptsitz in Gro britannien liegt;

17.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 
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