B4-0254/94
Entschlie ung zum Brand in einem chemischen Reaktor in der Provinz Pistoia
Das Europäische Parlament,
A.in der Erwägung, da am 11. Oktober 1994 in Bottegone in der Provinz Pistoia der chemische Reaktor der Firma "Mas", die Glas, Harze und Plastikplatten herstellt, explodiert ist und da dabei eine riesige Giftwolke freigesetzt wurde, die zu zahlreichen Vergiftungen, zur Evakuierung der Bevölkerung und zur Verschmutzung gro er landwirtschaftlicher Flächen geführt hat,
B.in der Erwägung, da die italienischen Behörden und die Presse die Öffentlichkeit und insbesondere die ortsansässige Bevölkerung über diesen schwerwiegenden und bezeichnenden Industrieunfall kaum unterrichtet haben,
C.in der Erwägung, da die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG, die Verhütung von schweren Bränden, die durch bestimmte Industrietätigkeiten ausgelöst werden können, sowie die Eingrenzung ihrer Folgen für den Menschen und die Umwelt betrifft,
D.in der Erwägung, da sich die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht in einigen Ländern der Union häufig auf einen einfachen formellen Akt beschränkt, auf den dann nicht die ausreichenden administrativen Durchführungsbestimmungen und die erforderlichen Kontrollen folgen,
E.in der Erwägung, da auch der Rat in der Entschlie ung zum vierten Aktionsprogramm zugunsten der Umwelt die Notwendigkeit einer wirksameren Umsetzung der Richtlinie 82/501/EWG betont hat,
F.in der Erwägung, da es immer noch zahlreiche gefährliche Industrieanlagen gibt, die von den regionalen Behörden nicht als Anlagen mit hohem Risikograd eingestuft wurden,
1.bekundet seine Solidarität mit den Arbeitnehmern und den Bürgern, die von der Giftwolke betroffen waren, die sich nach der Explosion des Reaktors einer chemischen Fabrik in der Provinz Pistoia gebildet hat, verurteilt die Verzögerungen und Mängel der von dem Unternehmen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und verurteilt die regionalen Behörden, da sie die betreffende Anlage nicht als Anlage mit hohem Risikograd eingestuft haben;
2.fordert die Kommission auf, bei den zuständigen italienischen Behörden darauf zu drängen, da die unmittelbaren Ursachen ermittelt werden, die zu diesem Unfall geführt haben, damit die entsprechenden Daten dann mit der gebotenen Diskretion an diejenigen Industrieanlagen weitergeleitet werden können, die denselben Risikograd aufweisen;
3.fordert die italienischen Gesundheitsbehörden auf, alle erforderlichen Ma nahmen zu treffen, um die Kontrolle der mittel- und langfristigen Folgen dieses Unfalls auf die Gesundheit der betroffenen Personen sicherzustellen;
4.ersucht die Kommission, ihre Ma nahmen zur Kontrolle der Anwendung der genannten Richtlinie zu intensivieren und fordert sie zu diesem Zweck auf, dem Europäischen Parlament binnen sechs Monaten ein Wei buch über die Umsetzung der von ihr vorgesehenen legislativen und administrativen Ma nahmen in jedem Mitgliedstaat, über etwaige Verstö e und über die Anlagen mit hohem Risikograd vorzulegen, für die die vorgesehenen Kontroll- und Vorbeugungsma nahmen noch nicht getroffen wurden;
5.fordert die Kommission auf, solange noch kein Plan für die ökologische Sanierung mit möglichen Verlagerungen von Anlagen mit hohem Risikograd vorliegt, zu prüfen, ob nicht Sonderma nahmen für die präventive Wartung der anfälligsten Industrieanlagen getroffen werden sollten;
6.fordert die Kommission auf, den neuen Vorschlag des Rates (KOM(94)0004) möglichst bald mit vollständigeren und angemesseneren technischen und wissenschaftlichen Bewertungen zu ergänzen, damit die nationalen Behörden bei der Ausführung ihrer Aufgaben besser unterstützt werden;
7.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission und der italienischen Regierung zu übermitteln.