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Parlamento Europeo - 28 ottobre 1994
Fischereiabkommen EU/Marokko

B4-0325 und 0328/94

Entschlie ung zum Fischereiabkommen mit Marokko

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3954/92 des Rates vom 19. Dezember 1992 über den Abschlu des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaft und dem Königreich Marokko, das eine Laufzeit von vier Jahren (vom 1. Mai 1992 bis zum 30. April 1996) hat,

-unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 15. Dezember 1992 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschlu des Abkommens,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 10. Februar 1994 zu den Menschenrechtsverletzungen in Marokko und der Westsahara,

A.in der Erwägung, da mittlerweile ein offizieller Vorschlag der Kommission vorliegt und eine Neuaushandlung des Fischereiabkommens dergestalt zugesagt wurde, da die Laufzeit des gegenwärtigen Abkommens um ein Jahr verkürzt werden soll, da Marokko jedoch erst am 15. Oktober 1994 mit der Ausstellung der Lizenzen begonnen hat, wodurch es zu einer ungerechtfertigten Verzögerung um über 25 Tage kam, und lediglich für die Fischereifahrzeuge mit Monofilnetzen eine Ausnahme gemacht wurde,

B.in der Erwägung, da dieses Abkommen mit Marokko mit beträchtlichen Kosten für die Europäische Union in Form von Ausgleichszahlungen (408,4 Mio ECU) sowie gro zügigen Handelszugeständnissen verbunden ist, und unter Hinweis darauf, da die Gemeinschaft die für das Jahr 1994-95 vorgesehene Ausgleichszahlung bereits bis zum 30. März 1995 geleistet hat und die Gemeinschaftsreeder ebenfalls ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und die Zahlungen für die Fischereilizenzen beglichen haben,

C.in der Erwägung, da das Abkommen für die Fischer der Europäischen Union von gro er Bedeutung ist, die keine andere Einkommensquelle haben, und da die Betroffenen unter schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Folgen zu leiden haben,

D.in der Erwägung, da die Europäische Union und Marokko seit jeher gute Beziehungen unterhalten und da die Gemeinschaft ihrerseits diese kooperativen Beziehungen künftig noch weiter verbessern will,

E.in der Erwägung, da die jüngsten Kontakte zwischen der Kommission und den marokkanischen Behörden offensichtlich eine für beide Seiten vertretbare Lösung möglich erscheinen lassen,

F.in der Erwägung, da die Kommission die marokkanische Forderung akzeptiert hat, die Dauer des derzeit geltenden Abkommens auf drei Jahre zu verkürzen und bald mit den Verhandlungen über eine Erneuerung des fraglichen Abkommens zu beginnen,

G.unter Hinweis darauf, da die Europäische Gemeinschaft am 14. Oktober 1994 einen Entwurf eines Verhandlungsmandats gebilligt hat, in dem insbesondere vorgesehen ist, das gegenwärtige Abkommen zum 30. April 1995 auslaufen zu lassen und ein neues Abkommen auszuhandeln,

1.bedauert die geschilderte Entwicklung und wünscht, da das künftige Vorgehen im Zusammenhang mit dem Abkommen in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts stehen wird;

2.fordert die Kommission auf, die Kriterien und Grundsätze für die bevorstehenden Verhandlungen festzulegen und das Parlament laufend über die Lage der Dinge zu unterrichten; dringt ferner darauf, da das neue Abkommen die unter die Hoheit bzw. Kontrolle der marokkanischen Behörden fallenden Gewässer umfa t und auch eine Genehmigung der wissenschaftlichen Forschung zur Ermittlung der Fischbestände beinhaltet;

3.fordert die Kommission auf, im neuen Abkommen sehr eindeutige Garantiebestimmungen für den Fall festzulegen, da sich die Vertragsparteien nicht an das unterzeichnete Abkommen halten;

4.fordert die Kommission auf, mit dem Ziel einer wirksamen Lösung der Probleme der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung darüber zu wachen, da die festgelegten Schonzeiten ausnahmslos für alle, d.h. auch für die marokkanische Flotte, gelten; fordert, da die Schonzeiten für eine Höchstdauer von einem Monat festgelegt werden, wobei dieser Monat in die Reproduktionszeit der betreffenden Fischarten fallen mu , und da für die betroffenen Fischereifahrzeuge angemessene Beihilfen vorgesehen werden;

5.fordert die Kommission auf, darüber zu wachen, da die marokkanischen Behörden sämtliche aus dem geltenden Abkommen erwachsenden Verpflichtungen einhalten;

6.fordert die Kommission auf, unverzüglich Vorschläge zur Gewährung einer Beihilfe für die Umstellung der Schiffe von Monofil- auf Multifilnetze vorzulegen;

7.fordert die Kommission auf, eine angemessene finanzielle Entschädigung für die Reeder und Fischer der Europäischen Union vorzusehen, die aufgrund des von Marokko gefa ten Beschlusses zur Untätigkeit verurteilt waren;

8.beauftragt die Kommission, eine Delegation des Fischereiausschusses des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen über das neue Fischereiabkommen mit Marokko zu beteiligen;

9.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat und den marokkanischen Behörden zu übermitteln.

 
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