A4-0059/94
Entschlie ung zu den vom Rat vorgenommenen Änderungen an den Abänderungen des Parlaments betreffend: Einzelplan II - Rat, Einzelplan III - Kommission, Einzelplan IV - Gerichtshof und Einzelplan VI - Wirtschafts- und Sozialausschu und Ausschu der Regionen - Entwurf des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2 für das Haushaltsjahr 1994
Das Europäische Parlament:
-unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union,
-in Kenntnis der interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens,
-unter Hinweis auf die in erster Lesung angenommenen Abänderungen und seine Entschlie ung vom 27. Oktober 1994 zu dem Entwurf eines Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2 für das Haushaltsjahr 1994 (Einzelpläne II, III, IV, VI),
-in Kenntnis der Beschlüsse des Rates vom 7. November 1994 über den Entwurf des Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans Nr. 2/94 in der vom Parlament in erster Lesung abgeänderten und geänderten Form (C4-0211/94),
-in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A4-0059/94),
A.in der Erwägung, da der Inhalt des Berichtigungsschreibens Nr. 1 zum VEBNH Nr. 2/94 durch die Abstimmung in erster Lesung des Parlaments vom 27. Oktober 1994 und in zweiter Lesung des Rates vom 7. November 1994 mitberücksichtigt wird;
zu Einzelplan III - Kommission
I. Gesamtrahmen
1.nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, da der Rat die Finanzierung des Krankenhauses von Mostar sowie die Abänderung zur Aufstockung der Verwaltungsmittel im Hinblick auf die Erweiterung gebilligt hat;
2.nimmt ebenfalls zur Kenntnis, da die Schaffung von Haushaltslinien betreffend die Bürgschaft für makrofinanzielle Hilfsma nahmen gebilligt wurde; möchte jedoch darauf hinweisen, da es diese "Änderungen" als Abänderungen betrachtet, da es der Auffassung ist, da diese Zeilen, soweit hier keine Beträge angesetzt sind, nicht als "obligatorisch" eingestuft werden können;
3.bedauert, da der Rat die Abänderungen zur Schaffung einer Linie für die Modernisierung der Textil- und Bekleidungsindustrie in Portugal nicht akzeptiert hat, und billigt die Bestätigung dieser Abänderung in zweiter Lesung;
4.beschlie t, in zweiter Lesung all die anderen Abänderungen zu Einzelplan III des Haushaltsplans, die vom Rat ohne spezifische Begründung abgelehnt wurden, aufrechtzuerhalten;
5.fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, den von den jüngsten Überschwemmungen betroffenen Regionen der Union eine au erordentliche Beihilfe zukommen zu lassen, und zwar aus den auch vor dem Jahr 1994 gebundenen und von den Regionen der betroffenen Mitgliedstaaten nicht verwendeten Mitteln im Rahmen der Strukturfonds;
II. Restbeträge BSP/MwSt.
6.nimmt die Bereitschaft des Rates zur Kenntnis, eine vorläufige Lösung zur Begleichung des negativen Saldos der BSP/MwSt.-Einnahmen von 1993 herbeizuführen, der sich auf 4.080 Mio. ECU beläuft; ist immer noch der Ansicht, da der von der Kommission eingereichte Legislativvorschlag es gestatten würde, einen Rechtsrahmen zu schaffen, um das Problem der Restbeträge zu lösen, ohne da die Haushaltsausführung dadurch gefährdet würde, und bedauert, da der Rat hier keine Entscheidung getroffen hat;
7.erinnert daran, da es den Grundsatz nicht hinnehmen kann, wonach die Ausführung des Haushaltsplans wegen der Notwendigkeit, eventuelle Einnahmendefizite zu decken, gefährdet sein könnte; ist jedoch der Auffassung, da es ausnahmsweise und unter genau festgelegten Bedingungen die vom Rat vorgelegte Lösung akzeptieren kann, wonach 1.500 Mio. ECU aus nicht verwendeten Mitteln 1994 im Vorgriff angesetzt werden sollen;
8.nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, wonach der zusätzliche Überschu von 1.500 Mio. ECU sich wie folgt zusammensetzen würde: rund 800 Mio. ECU aus nicht verwendeten Mitteln des EAGFL-Garantie, 400 Mio. ECU an aus dem Haushaltsjahr 1993 übertragenen nicht ausgeführten Mitteln, die ohnehin verfallen würden, und 300 Mio. ECU aus der Rubrik 2 "strukturpolitische Ma nahmen";
9.ist der Auffassung, da die Streichung von 300 Mio. ECU für strukturpolitische Ma nahmen ausnahmsweise aufgrund der Tatsache hingenommen werden kann, da die Gesamtmittel, mit deren Nichtausführung gerechnet wird, bei 1.000 Mio. ECU liegen, und da die Kommission vor den zuständigen Ausschüssen die Gründe für diese Nichtverwendung sowie die zur Verbesserung der Ausführung ab 1995 getroffenen Ma nahmen dargelegt hat;
10.nimmt zur Kenntnis, da die Bedingungen für eine Übertragung der Mittel gemä Artikel 7 der Haushaltsordnung nicht für alle nicht verwendeten Beträge erfüllt sein können und da folglich ein Teil dieser Beträge verfallen würde;
1 :schlie t sich als Teil der Haushaltsbehörde der Erklärung des Rates an, der sich verpflichtet hat, die Vorschläge für eine Anhebung der Zahlungsermächtigungen der Strukturma nahmen wohlwollend zu prüfen, falls im Laufe von 1995 ein entsprechender Bedarf auftreten sollte;
III. Stand der Einnahmen
12.lehnt die Argumente des Rates hinsichtlich der Befugnisse des Parlaments bei den Einnahmen ab; ist der Auffassung, da der Rat teilweise seine Abänderung in erster Lesung zum Ansatz der nicht verwendeten Agrarmittel und des Restbetrags 1993 akzeptiert hat und ist angesichts der Lösung des Problems der Restbeträge damit einverstanden, den Teil der Abänderung betreffend die Einbeziehung der in den Grenzen der Eigenmittel verfügbaren Marge in den Haushalt nicht wiedervorzulegen;
Zu Einzelplan II - Rat; IV - Gerichtshof; VI - Wirtschafts- und Sozialausschu und Ausschu der Regionen
IV. Einzelplan II - Rat
13.begrü t den Standpunkt des Rates, da die Finanzierung von Mostar nicht als Präzedenzfall für die Auslegung der Haushaltsgrundsätze, -vorrechte und -bestimmungen herangezogen werden darf;
14.stellt mit Befriedigung fest, da der Rat diesbezüglich anerkannt hat, da die Finanzierung der Verwaltung der Stadt Mostar durch die Europäische Union in Wirklichkeit eine operationelle Ausgabe ist, die nicht aus dem Haushalt des Rates hätte finanziert werden dürfen; betont daher, da sein in der ersten Lesung eingereichter Änderungsantrag völlig begründet war;
15.betont im übrigen, da der Rat es weiterhin nicht für notwendig hält, die Definition einer Verwaltungsausgabe und einer operationellen Ausgabe vorzunehmen; fordert den Rechnungshof auf, eine Stellungnahme zu den Ausführungsbedingungen für die Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Au en- und Sicherheitspolitik abzugeben und es gemä Artikel 188 c des EG-Vertrags und insbesondere der Bestimmungen des Absatzes 4 vor dem 31. März 1995 darüber zu informieren;
16.hebt ferner hervor, da der Rat jeden Kommentar zu den anderen unter seine Verwaltungsausgaben fallenden Fragen unterlä t (GDKD, Umzugskosten), obwohl er während des Haushaltsverfahrens durchaus grundsätzliche Standpunkte bezüglich ihrer Festlegung vertritt;
V. Einzelplan IV - Gerichtshof
17.stellt fest, da der Rat im Grundsatz die Bindung von Mitteln für die Miete für die Gebäude des Gerichtshofs in Kapitel 100 akzeptiert hat, bis der Vertrag zwischen dem Gerichtshof und dem luxemburgischen Staat bezüglich der Anmietung/des Kaufs der betreffenden Gebäude geschlossen ist;
VI. Einzelplan VI - Wirtschafts- und Sozialausschu und Ausschu der Regionen
18.bedauert, da der Rat die Abänderungen betreffend den Stellenplan des Ausschusses der Regionen und die gemeinsame Organisationsstruktur ohne besondere Begründung abgelehnt hat;
19.erinnert in diesem Zusammenhang an die früheren und die jüngsten Standpunkte des Rates (Haushaltsverfahren 1995) in der Frage der Verwaltungsmittel und der Personalpolitik und insbesondere an das Kapitel Neuverwendung und Effizienz der Humanressourcen;
20.beschlie t folglich, die in erster Lesung angenommenen und vom Rat abgelehnten Abänderungen Nr. 1, 8 und 9 wieder einzusetzen;
21.beauftragt seinen Präsidenten, diese Haushaltsbeschlüsse den Organen und den betroffenen gemeinschaftlichen beratenden Institutionen zu übermitteln.