A4-0048/94
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zur Lage in Bosnien-Herzegowina
Das Europäische Parlament,
-gestützt auf Artikel 92 seiner Geschäftsordnung,
-unter Hinweis auf Artikel J.7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,
-unter Hinweis auf seine früheren Entschlie ungen zur Lage in Bosnien-Herzegowina und insbesondere auf die Entschlie ung vom 29. September 1994,
-in Kenntnis des Entwurfs einer Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik (A4-0048/94),
A.unter Bekräftigung seiner Unterstützung und seiner tiefen Verbundenheit mit einer multiethnischen und multikulturellen Gesellschaft in Bosnien-Herzegowina, in der Kroaten, bosnische Moslems und bosnische Serben gleichberechtigt zusammenleben, jedoch in der Befürchtung, da das Überleben einer solchen Gesellschaft durch die Eskalation der militärischen Aktionen in Bosnien-Herzegowina nunmehr ernsthaft gefährdet ist,
B.in der Erwägung, da die ausbleibende Anerkennung der beiden Republiken Bosnien-Herzegowina und Kroatien, die den von der Kontaktgruppe vorgeschlagenen Friedensplan akzeptiert haben, durch die Regierung in Belgrad ein Grund für die anhaltenden Spannungen in der Region ist,
C.in der Erwägung, da die Bemühungen und Zugeständnisse Bosnien-Herzegowinas zur Sicherung einer friedvollen Beilegung des Konflikts nur zu einer politischen Situation geführt haben, die noch grö ere Anstrengungen und weitere Konzessionen von einem Land fordert, das unmittelbar vor seinem dritten Kriegswinter steht; für die bereits gedemütigte Bevölkerung bedeutet dies, da sie zum Überleben wiederum völlig von humanitärer Hilfe abhängig sein wird,
D.in der Erwägung, da die Zusage Bosnien-Herzegowinas und Kroatiens, die Föderation auf allen Ebenen friedlich zu gestalten, hervorgehoben und von der Europäischen Union unterstützt werden sollte,
E.in der Erwägung, da die Grö e der Schutzgebiete und der Sperrzonen genauer festgelegt werden mü te, um die Sicherheit und den humanitären Schutz der Bevölkerung dieser betroffenen Gebiete ("Enklaven") zu garantieren,
1.empfiehlt dem Rat, seinen Einflu beim UN-Sicherheitsrat und der Kontaktgruppe geltend zu machen, um zu gewährleisten, da :
a)der Friedensplan der Kontaktgruppe durch die Regierung in Pale angenommen und durch alle Beteiligten angewandt wird;
b)jegliche weitere Aufhebung des Embargos gegen Serbien und Montenegro von der Anerkennung der Republik Bosnien-Herzegowina durch die Belgrader Regierung abhängig gemacht wird;
c)die Belagerung Sarajewos beendet und der Zugang nach Sarajewo und aus der Stadt heraus durch die Öffnung zumindest eines Korridors gewährleistet werden; dieser sollte von der UNPROFOR überwacht und von der NATO unterstützt werden;
d)die Politik der Schutzzonen und der Sperrgebiete nicht nur uneingeschränkt mit den im Friedensplan enthaltenen Vorschlägen in Übereinstimmung gebracht wird, sondern auch mit der Sicherheit der betroffenen Bevölkerung, wobei eine solche Politik für die humanitären Operationen freien Zugang zu diesen Gebieten bedeutet sowie aktive Prävention und/oder Reaktionen auf jegliche weiteren Angriffe gegen die betroffenen Enklaven;
e)die internationale Gemeinschaft anerkennt, da die Republik Bosnien-Herzegowina wie jeder souveräne Staat gemä Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen das Recht auf Selbstverteidigung hat;
2.beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und - zur Kenntnisnahme - der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie der Regierung von Bosnien-Herzegowina zu übermitteln.