B4-0344, 0349, 0357, 0361, 0368, 0374, 0380, 0390, 0395, 0396 und 0407/94
Entschlie ung zu den Überschwemmungen in Italien, Frankreich und Spanien
Das Europäische Parlament,
A.in der Erwägung, da weite Teile Norditaliens, insbesondere des Piemont, Liguriens und der Lombardei, von sehr schweren Überschwemmungen heimgesucht wurden, die Dutzende von Todesopfern gefordert und Tausende obdachlos gemacht haben und durch die Städte, Naturräume, Handelseinrichtungen, Produktionsstätten, Industrieanlagen, landwirtschaftliche Betriebe, Krankenhäuser, Schulen sowie Eisenbahn- und Stra enverbindungen zerstört und viele Gemeinden von der Au enwelt abgeschnitten wurden, wodurch wirtschaftliche Schäden in Höhe von mehreren Milliarden Lire entstanden,
B.in der Erwägung, da diese Überschwemmung die schwerste Katastrophe dieser Art für den Piemont seit Beginn des Jahrhunderts darstellt und da Ligurien in den letzten Jahren mehrfach von heftigen Wolkenbrüchen heimgesucht wurde, die zu erheblichen Schäden an öffentlichem und privatem Eigentum geführt haben,
C.in der Erwägung, da auch Korsika, Südfrankreich und weite Teile Spaniens von den schweren Überschwemmungen betroffen waren und da sich diese Katastrophen in Südeuropa, im Mittelmeerraum, seit Jahren wiederholen,
D.in der Erwägung, da die Hauptursachen für diese Phänomene in den hydrogeologischen Gegebenheiten dieses Gebiets zu suchen sind, die wiederum hauptsächlich zurückzuführen sind auf Entwaldung, Monokultur, Ausdehnung der bebauten Flächen und Mi achtung der Umweltschutzgesetze,
E.in der Erwägung, da Italien und die Europäische Union das Übereinkommen über den Schutz des Alpenraums unterzeichnet haben,
F.in der Erwägung, da das Ausma der Katastrophe in Italien nicht nur auf die ungemein starken Niederschläge, sondern auch darauf zurückzuführen ist, da rechtzeitige Hilfsma nahmen unterblieben sind und nur wenige Hilfsmittel zur Verfügung standen,
G.ferner in der Erwägung, da derartige weitgehend vorhersehbare Katastrophen die Folge einer jahrzehntelangen Nachlässigkeit bei der Verwaltung der betreffenden Gebiete sowie des völligen Fehlens von Notstandsma nahmen und einer wirklichen Umweltschutzpolitik sind,
1.spricht den Angehörigen der Opfer sein tiefes Beileid aus;
2.erklärt sich solidarisch mit den betroffenen Einwohnern und obdachlos Gewordenen;
3.fordert die italienische Regierung auf, die Forderung der regionalen und lokalen Behörden nach Verabschiedung eines den Umständen angepa ten Gesetzes zu unterstützen, wobei es der Dringlichkeit der Situation nicht angemessen erscheint, sich auf die blo e Ausrufung des Notstands zu beschränken;
4.fordert die Kommission auf, alle notwendigen und geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Schäden zu beheben, die von den verheerenden Stürmen der letzten Tage an der Landwirtschaft und an anderen Wirtschaftstätigkeiten auf den griechischen Inseln Samos und Lesbos sowie auf der Insel Kasos angerichtet wurden, der wegen des enormen Umfangs der Schäden und ihres traditionellen Wirtschaftssystems die Gefahr einer Entvölkerung droht;
5.fordert die Kommission insbesondere auf, den am schwersten betroffenen Menschen die im Haushaltsplan der Gemeinschaft (insbesondere Linie B4-340) vorgesehenen Soforthilfen zur Verfügung zu stellen und zu prüfen, in welcher Weise die diesen Regionen zugute kommenden Strukturfondsmittel für Wiederaufbau-, Sanierungs- und vorbeugende Ma nahmen verwendet werden können;
6.stellt fest, da auf Antrag seines Haushaltsausschusses beschlossen wurde, zunächst 6 Mio ECU zugunsten der von der Überschwemmung geschädigten Regionen bereitzustellen, und verweist auf seine Entschlie ung vom 15. November 1994 zum Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan Nr. 2 für 1994, in der es in Ziffer 5 ausdrücklich hei t, da "die Kommission aufgefordert wird, die Möglichkeit zu prüfen, den von den jüngsten Überschwemmungen betroffenen Regionen der Union eine au erordentliche Beihilfe zukommen zu lassen, und zwar aus den auch vor dem Jahr 1994 gebundenen und von den Regionen der betroffenen Mitgliedstaaten nicht verwendeten Mittel im Rahmen der Strukturfonds";
7.ersucht die Kommission, die Verwendung der bereitgestellten Mittel zu überwachen, um einen Einsatz dieser Gelder zu verhindern, der der Notwendigkeit einer hydrogeologischen Sanierung der betreffenden Gebiete nicht angemessen ist, worin die wahre Ursache der Katastrophe in diesen Regionen zu suchen ist;
8.fordert die Verabschiedung und sofortige Umsetzung eines Präventionsplanes sowie eines Plans zur vollständigen Sanierung der hydrogeologischen Gegebenheiten in einem entsprechenden rechtlichen Rahmen und mit entsprechender Dotierung;
9.fordert die Kommission auf, Artikel 130 r EGV anzuwenden, in dem festgelegt ist, da Umweltbeeinträchtigungen vorgebeugt werden mu , anstatt sie später zu bekämpfen, indem in enger Absprache mit den nationalen Behörden gemeinsame Ma nahmen zum Schutz der Gebiete geplant werden;
10.hält es in diesem Zusammenhang für erforderlich, da die betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission einen koordinierten Plan zur Umsetzung der obengenannten Ziele verabschieden;
11.fordert die Kommission auf, nachdrücklich darauf hinzuwirken, da eine Politik der Sanierung der Flu bette und der Renaturierung der Flu läufe betrieben wird sowie Präventivma nahmen hinsichtlich derjenigen Aktionen getroffen werden, die zu einer Verschlimmerung der durch die Regenfälle angerichteten Schäden geführt haben;
12.bekräftigt die Notwendigkeit, in Einklang mit den Gemeinschaftsrichtlinien politische Ma nahmen zur Wiederaufforstung und zum Anbau von Kulturen zu ergreifen, die der Agrarpolitik für Hügelgebiete und Berggebiete in mittleren Höhenlagen angemessen sind;
13.ersucht die italienische Regierung und die Regionen Italiens, eine Politik zum Erhalt und zum Schutz der Berggebiete durch die Ausweitung der Schutzgebiete (in Umsetzung der Richtlinie über die natürlichen Lebensräume) sowie durch ihre Verwaltung einzuleiten und kohärente Formen der Beschäftigung für die Bewohner der betreffenden Gebiete zu fördern;
14.unterstreicht die Notwendigkeit, mittels Kontrollen und Koordinierungsma nahmen zwischen den Mitgliedstaaten unter Federführung der Kommission baldmöglichst ein Ad-hoc-Paket von Präventivma nahmen zum Zivilschutz auszuarbeiten;
15.erinnert an die Notwendigkeit, Gemeinschaftsvorschriften insbesondere betreffend die verbindliche vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung sowie betreffend schwerwiegende Risiken zu erlassen und ihre Anwendung strikt zu kontrollieren;
16.fordert, da die bestehenden und künftigen Vorschriften einer strengen Kontrolle unterliegen und auch tatsächlich rechtsverbindlich sind;
17.fordert zu diesem Zwecke die Schaffung von Mechanismen zur Erreichung einer grö eren Effizienz des Systems der Einreichung von Klagen der Öffentlichkeit bei der Kommission und beim Gerichtshof sowie die Einführung von Geldstrafen und einer zivilrechtlichen Haftung für Umweltschäden;
18.fordert die Schaffung einer unabhängigen gemeinschaftlichen Umweltaufsichtsstelle, die mit wirklichen Untersuchungsbefugnissen und Befugnissen zur Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und der Feststellung von Verstö en gegen diese Vorschriften auf dem gesamten Gebiet der Union ausgestattet ist;
19.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat und der Kommission sowie den betroffenen Regierungen und lokalen und regionalen Behörden zu übermitteln.