B4-0341, 0405 und 0417/94
Entschlie ung zur Eugenik in China
Das Europäische Parlament,
A.in der Erwägung, da das Parlament der Volksrepublik China am 27. Oktober 1994 ein Gesetz mit dem euphemistischen Titel "Gesundheitsfürsorgegesetz für Mutter und Baby" erlassen hat, dessen Ziel "die Verbesserung der Qualität der Bevölkerung" durch die Reduzierung der Geburtenrate körperlich und geistig behinderter Menschen ist,
B.unter Hinweis darauf, da dieses Gesetz unter anderem den abwegigen Vorschlag beinhaltet, die Heirat zu untersagen, wenn einer oder beide Partner unter mentalen bzw. körperlichen Problemen oder ansteckenden Krankheiten leiden bzw. gelitten haben,
C.allerdings auch unter Hinweis darauf, da das vorgenannte Gesetz den Verdienst hat, die Geschlechtsbestimmung des zu gebärenden Kindes - au er aus medizinischen Gründen - zu untersagen, und damit darauf abzielt, die Zahl der Abtreibungen weiblicher Föten zu verringern,
D.in der Erwägung, da Europas eigene Geschichte bezüglich staatlich geförderter Eugenikprogramme keinerlei Zweifel daran lä t, da dies eine gefährliche Verletzung grundlegender Menschenrechte und der Würde des Einzelnen darstellt,
1.bedauert die Versuche der chinesischen Behörden, das Privatleben Behinderter zu reglementieren, da derartige Ma nahmen eine bereits benachteiligte Gruppe von Menschen eindeutig diskriminieren und marginalisieren;
2.fordert die Vertreterin der Europäischen Union auf, gegen diese Politik zu protestieren und sie auf der bevorstehenden Weltfrauenkonferenz in Peking zur Sprache zu bringen;
3.fordert Kommission und Rat nachdrücklich auf, gegenüber der chinesischen Regierung die Besorgnis zum Ausdruck zu bringen, die dieses Gesetz in der Europäischen Union sowie in ihren Mitgliedstaaten hervorruft;
4.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, der chinesischen Regierung, dem Präsidenten der Nationalversammlung des chinesischen Volkes und der Vertreterin der Europäischen Union auf der bevorstehenden Weltfrauenkonferenz in Peking zu übermitteln.