A4-0107/94
Entschlie ung zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament betreffend die Anpassung der Finanziellen Vorausschau im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union (KOM(94)0398 - C4-0249/94)
Das Europäische Parlament,
-in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(94)0398 - C4-0249/94),
-unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 29. Oktober 1993, insbesondere deren Nummer 24,
-unter Hinweis auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der drei neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union,
-unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen den Organen vom 29. November 1994 über die Revision der Finanziellen Vorausschau,
-in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik (A4-0107/94),
A.in der Erwägung, da die Ergebnisse des Trilogs vom 29. November 1994 es ihm ermöglichen, bestimmte Ziele bezüglich der Erweiterung der Gemeinschaft sowie der neuen Bedürfnisse der Gemeinschaft einzuhalten, wie dies in Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehen ist,
B.in der Erwägung, da es die im Rahmen der Obergrenze der Eigenmittel verfügbaren Margen erlauben müssen, weitere Revisionen vorzunehmen, um neue Bedürfnisse abzudecken, die im Rahmen der derzeitigen Revision nicht berücksichtigt werden konnten,
1.stellt fest, da die Organe imstande waren, Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung rechtzeitig im Sinne einer Revision der Finanziellen Vorausschau anzuwenden, die nicht nur den aus der Erweiterung erwachsenden Bedürfnissen, sondern auch den neuen Bedürfnissen Rechnung trägt;
2.begrü t, da durch die Anpassung der Finanziellen Vorausschau ein Rahmen geschaffen wird, der es ermöglicht, im Dezember 1994 einen Haushaltsplan für die erweiterte Europäische Union anzunehmen, wie es dies in seinen Haushaltsleitlinien gewünscht hatte;
3.stellt fest, da der Beitritt der neuen Staaten sowie die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage die Möglichkeit bieten, zwischen der revidierten Finanziellen Vorausschau und der Obergrenze der Eigenmittel erhebliche Margen neu zu bilden, sobald der Beschlu über die Eigenmittel in Kraft getreten ist;
4.betont, da der Rat durch diese Vereinbarung faktisch den Grundsatz akzeptiert hat, da für neue Initiativen neue Mittel bereitgestellt werden müssen;
5.erklärt sich damit einverstanden, da die neue Finanzielle Vorausschau in der aufgrund des Trilogs vom 29. November 1994 festgelegten Fassung in Preisen von 1992 ausgedrückt wird;
Rubrik 1
6.billigt den Beschlu , die Obergrenze der Eigenmittel der Rubrik 1 um den Betrag anzuheben, der der Anwendung der Agrarleitlinie auf die neuen Mitgliedstaaten entspricht, auch wenn es bedauert, da die Konsequenzen des Rechnungsabschlusses nicht darin einbezogen werden;
Rubrik 2
7.begrü t die Anhebung der Obergrenze der Rubrik 2, die es ermöglicht, nicht nur den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten der Union im Einklang mit der Beitrittsakte zu berücksichtigen, sondern auch die Finanzierung eines Sonderprogramms für die Regionen in beiden Teilen Irlands vorzusehen, und betont, da dieser Betrag auch zur Unterstützung von gemeinsamen Ma nahmen mit dem Internationalen Fonds für Irland verwendet werden kann;
8.betont, da diese Anhebung der Obergrenze der Rubrik 2 ihm die Möglichkeit bietet, das finanzielle Beteiligungspotential in dieser Ausgabenkategorie, unabhängig von den in den Verordnungen festgelegten als erforderlich erachteten Beträgen, aufzustocken;
Rubrik 3
9.begrü t, da der Rat hinsichtlich der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau bedingungslos die Grundsätze akzeptiert hat, die das Parlament sowohl im Bereich des Beitritts - Anhebung der Obergrenze proportional zum BIP - als auch in bezug auf die Finanzierung des Programms zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Portugal festgelegt hat;
10.erklärt, da die proportionale Aufstockung des vierten Rahmenprogramms im Forschungsbereich gewährleistet werden sollte, um eine angemessene Revision zu ermöglichen, wie dies in dem einschlägigen Beschlu vorgesehen ist;
Rubrik 4
11.stellt fest, da bezüglich der Anhebung der Obergrenze dieser Rubrik 4 nur über das Kriterium der Bevölkerungszunahme Einvernehmen erzielt werden konnte;
12.billigt die Anhebung der Obergrenze der Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau, die es ermöglichen soll, da die Ma nahmen der Union für die Entwicklungsländer, die Verstärkung der Politik der technischen Hilfe für die Länder Mittel- und Osteuropas (MOEL) sowie die Einleitung einer neuen Politik für die Länder des Mittelmeerraums (MEBA) beibehalten werden;
13.bedauert, da sich der Rat den Vorschlägen des Parlaments für eine stärkere Ausweitung der externen Aktionen der Union nicht angeschlossen hat, was die Möglichkeit geboten hätte, neue Aktionen im Rahmen der gemeinsamen Au en- und Sicherheitspolitik (GASP) zu finanzieren, und ist der Auffassung, da die Finanzielle Vorausschau hier nicht anspruchsvoll genug war; weist den Rat darauf hin, da ein Beschlu mit erheblichen Haushaltsauswirkungen zugunsten einer zusätzlichen gemeinsamen Aktion im Bereich der GASP mit einer Revision der Finanziellen Vorausschau gekoppelt sein mü te;
Rubrik 5
14.stellt fest, da die Erhöhung der Verwaltungsausgaben im Vergleich mit den anderen Rubriken am bescheidensten ausgefallen ist, da sie jedoch die beginnende Eingliederung des Personals der neuen Mitgliedstaaten in die Institutionen ermöglichen mü te;
15.ist allerdings der Auffassung, da die Aufteilung der Mittel für die Verwaltungsausgaben auf den von den Institutionen vorgelegten Hypothesen für die quantitativen Aspekte und die zeitliche Staffelung beruht, aber da für den Fall einer anderen Vorgehensweise eine Aufteilung der Obergrenzen der Rubrik 5 erneut geprüft werden mü te;
16.weist darauf hin, da das Einvernehmen über die Rubrik 5 eine Verpflichtung der drei Organe zu einer 1996 stattfindenden Revision für die Jahre 1997, 1998 und 1999 beinhaltet, um die Finanzierung der Immobilienpolitik der Institutionen der Europäischen Union zu ermöglichen, insbesondere die Finanzierung der Beschlüsse des Europäischen Rates von Edinburgh und gegebenenfalls die Finanzierung des Stellenplans der Institutionen;
Rubrik 6
17.akzeptiert den Verzicht auf eine Änderung der Rubrik 6 in der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 vorgesehenen Fassung;
Rubrik 7
18.ist der Auffassung, da es die Obergrenze dieser neuen Rubrik ermöglicht, die in der Beitrittsakte vorgesehenen Ausgleichszahlungen für die neuen Mitgliedstaaten zu leisten;
19.billigt den der vorliegenden Entschlie ung beigefügten Beschlu sowie die beigefügte Finanzielle Vorausschau;
20.beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschlu zu unterzeichnen.
Anhang
Beschlu zur Anpassung der Finanziellen Vorausschau im Anhang zur Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens
Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission -
gestützt auf Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens ,
gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ,
in der Erwägung, da die Finanzielle Vorausschau 1993-1999 im Anhang zur Interinstitutionellen Vereinbarung für den Zeitraum 1995-1999 angepa t werden mu , um den neuen Erfordernissen und Mitteln der erweiterten Gemeinschaft Rechnung zu tragen -
BESCHLIESSEN:
Einziger Artikel
Für jedes der Jahre 1995 bis 1999 werden die Beträge in der Übersicht über die Finanzielle Vorausschau in Anhang I der Vereinbarung durch die Beträge in der diesem Beschlu beigefügten Tabelle ersetzt.
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