A4-0002/95
Entschlie ung zu einer interinstitutionellen Vereinbarung im Hinblick auf eine offizielle Kodifizierung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaften
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 189 b des EG-Vertrags,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 26. Mai 1989 zur Vereinfachung, Bereinigung (Transparenz) und Neufassung (Kodifizierung) des Gemeinschaftsrechts,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 6. Mai 1994 zur Transparenz des Gemeinschaftsrechts und zur Notwendigkeit seiner Kodifizierung,
-in Kenntnis des Entwurfs einer Vereinbarung (ad referendum) der Juristischen Dienste der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments und seiner späteren Genehmigung durch Kommission und Rat,
-in Kenntnis der am 20. Dezember 1994 paraphierten interinstitutionellen Vereinbarung,
-gestützt auf Artikel 148 seiner Geschäftsordnung,
-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte (A4-0002/95),
A.unter erneuter Darlegung seines schon früher geäu erten Standpunktes, da es dringend notwendig ist, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und zu kodifizieren, um seine Anwendung zu erleichtern,
B.war mit dem Rat der Ansicht, da "kodifizierte gemeinschaftliche Rechtsvorschriften im Rahmen des normalen Beschlu fassungsverfahrens möglichst rasch angenommen werden" sollten (siehe Schlu folgerungen des Vorsitzes - Gipfel von Edinburgh vom 12. Dezember 1992, Teil A Anlage 3, Seite 6),
C.erfreut in diesem Zusammenhang über die von den Juristischen Diensten des Parlaments, des Rates und der Kommission unternommenen Anstrengungen zur Ausarbeitung des Entwurfs einer Vereinbarung über ein "beschleunigtes Arbeitsverfahren im Hinblick auf eine offizielle Kodifizierung der Rechtstexte",
1.billigt diese Vereinbarung in der in der Anlage wiedergegebenen Form, sofern folgende Auslegungserklärung in Ziffer 5 aufgenommen wird:
"Das Parlament vertritt seinerseits die Auffassung, da es sich angesichts der Notwendigkeit, den "regulären Rechtsetzungsproze " im Sinne von Ziffer 5 der vorliegenden Vereinbarung zu respektieren, insbesondere dann, wenn es um eine Änderung der Rechtsgrundlage oder des Annahmeverfahrens des entsprechenden Textes geht, die Entscheidung darüber, ob die Kodifizierung sinnvoll ist, vorbehalten mu ."
2.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat und der Kommission zu übermitteln und die notwendigen Ma nahmen zu treffen, damit der betreffende Text im Anschlu an seine Billigung durch die betroffenen Organe im Amtsblatt veröffentlicht wird.
Anlage
INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG
vom 20.XII.1994
Beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten
1.Als amtliche Kodifizierung im Sinne dieses Arbeitsverfahrens gilt ein Verfahren mit dem Ziel, die zu kodifizierenden Rechtsakte aufzuheben und durch einen einzigen Rechtsakt zu ersetzen, der keine inhaltliche Änderung der betreffenden Rechtsakte bewirkt.
2.Die vorrangigen Bereiche, in denen eine Kodifizierung erfolgen sollte, werden von den betroffenen drei Organen auf Vorschlag der Kommission einvernehmlich festgelegt. Die Kommission wird in ihrem Arbeitsprogramm festlegen, welche Kodifizierungsvorschläge sie vorzulegen beabsichtigt.
3.Die Kommission verpflichtet sich, bei ihren Kodifizierungsvorschlägen an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine inhaltlichen Änderungen vorzunehmen.
4.Eine beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission prüft den von der Kommission angenommenen Vorschlag umgehend. Sie nimmt so rasch wie möglich dazu Stellung, ob sich Vorschlag tatsächlich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.
5.Der übliche Rechtsetzungsproze der Gemeinschaft wird uneingeschränkt eingehalten.
6.Der Gegenstand des Kommissionsvorschlags, d.h. eine reine Kodifizierung bestehender Rechtstexte, stellt eine juristische Beschränkung dar, die jede inhaltliche Änderung durch das Europäische Parlament und den Rat verbietet.
7.Der Vorschlag der Kommission wird unter sämtlichen Aspekten im Wege eines beschleunigten Verfahrens im Rahmen des Europäischen Parlaments (Prüfung des Vorschlags: durch einen einzigen Ausschu und vereinfachtes Verfahren für seine Billigung) und des Rates (Prüfung durch eine einzige Gruppe und I/A-Punkt-Verfahren im AStV und Rat) geprüft.
8.Falls es sich im Verlauf des Rechtssetzungsverfahrens als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, so wäre es Aufgabe der Kommission, gegebenenfalls den oder die hierfür erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten.
Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten Dezember neunzehnhundertvierundneunzig.
Für das Europäische Für den Rat der Für die Kommission der
ParlamentEuropäischen UnionEuropäischen Gemeinschaften
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
ZU NUMMER 4 DER REGELUNG DES BESCHLEUNIGTEN ARBEITSVERFAHRENS FÜR DIE AMTLICHE KODIFIZIERUNG
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich darin einig, da die beratende Gruppe sich bemühen wird, ihre Stellungnahme so rechtzeitig abzugeben, da sie den Organen jeweils vor Beginn der Prüfung des betreffenden Vorschlags vorliegt.
ZU NUMMER 7 DER REGELUNG DES BESCHLEUNIGTEN ARBEITSVERFAHRENS FÜR DIE AMTLICHE KODIFIZIERUNG
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission bekräftigen, da die Prüfung der Vorschläge der Kommission für eine amtliche Kodifizierung "unter sämtlichen Aspekten" im Rahmen des Europäischen Parlaments und des Rates so durchgeführt wird, da die beiden Ziele der Kodifizierung, nämlich die Behandlung durch ein einziges Gremium in den Organen und ein nahezu automatisches Verfahren, nicht in Frage gestellt werden.
Die drei Organe sind sich darin einig, da die Prüfung der Kommissionsvorschläge unter sämtlichen Aspekten nicht bedeutet, da die inhaltlichen Lösungen in Frage gestellt werden, die bei der Annahme der zu kodifizierenden Rechtsakte gewählt wurden.
ZU NUMMER 8 DER REGELUNG DES BESCHLEUNIGTEN ARBEITSVERFAHRENS FÜR DIE AMTLICHE KODIFIZIERUNG
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nehmen zur Kenntnis, da , falls es sich als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, die Kommission bei ihren Vorschlägen in jedem Einzelfall zwischen dem Verfahren der Neufassung und dem der Vorlage eines gesonderten Änderungsvorschlags wählen kann, wobei sie den Kodifizierungsvorschlag, in den die inhaltliche Änderung nach ihrer Annahme aufgenommen wird, weiterbehandeln lä t.
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZU NUMMER 1 DER REGELUNG DES BESCHLEUNIGTEN ARBEITSVERFAHRENS FÜR DIE AMTLICHE KODIFIZIERUNG VON RECHTSTEXTEN
Das Parlament ist der Auffassung, da es sich insbesondere dann, wenn entweder die Rechtsgrundlage oder das Verfahren für die Annahme des betreffenden Rechtstextes geändert wird, angesichts der gebotenen Einhaltung des "üblichen Rechtsetzungsprozesses" im Sinne der Nummer 5 der Vereinbarung sein Urteil über die Zweckmä igkeit der Kodifizierung vorbehalten mu .