B4-0050, 0066, 0071, 0081, 0111 und 0115/95
Entschlie ung zur Notwendigkeit europäischer Kontrollen der Ausfuhr und des Transfers von Waffen
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf seine Forderung zur Einführung eines Verhaltenskodex zum Rüstungsexport, wie sie in seiner Entschlie ung vom 24. März 1994 zu Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen enthalten ist,
-unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und insbesondere dessen Bestimmungen zur gemeinsamen Au en- und Sicherheitspolitik,
-unter Hinweis auf die bisweilen widersprüchliche Politik der einzelnen Mitgliedstaaten der Union im Bereich der Rüstungsexporte,
A.in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rates vom Juli 1991, in der Beunruhigung über die Konzentration konventioneller Waffen in bestimmten Regionen der Welt geäu ert wurde und die zur Annahme von acht Kriterien führte, auf denen die Politik zur Kontrolle von Rüstungsexporten basieren soll,
B.in Kenntnis der Diskussionen der Europäischen Gemeinschaft anlä lich des Gipfels von Edinburgh im Dezember 1992 über den britischen "Bericht über gemeinsame Ma nahmen und die Entwicklung der gemeinsamen Au en- und Sicherheitspolitik" sowie der Möglichkeit für weitere Entwicklungen bezüglich einer gemeinschaftlichen Politik zur Kontrolle von Rüstungsexporten gemä dem Vertrag über die Europäische Union und durch die Annahme der Grundsätze für den Handel mit konventionellen Waffen,
C.in der Erwägung, da einige Mitgliedstaaten in gro em Umfang Waffen für repressive Regime exportieren, die sie gegen ihre eigene Bevölkerung einsetzen,
D.in der Erwägung, da Gro britannien kürzlich beschlossen hat, Hawk-Kampfjets an Indonesien zu verkaufen, während Frankreich seine Rüstungslieferungen an Algerien ausbaut und Deutschland weiterhin Waffen an die Türkei liefert,
E.unter Hinweis auf die zahlreichen bewaffneten Konflikte in vielen Teilen der Welt, die nicht nur Menschenrechtsverletzungen darstellen, sondern auch negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung haben,
F.in der Erwägung, da die Streitkräfte anlä lich der vier jüngsten Entsendungen von Truppen der Europäischen Union - nach Ruanda, Bosnien, Somalia und Irak - mit konventionellen Waffen konfrontiert wurden, die von Mitgliedstaaten der Europäischen Union geliefert oder finanziert worden waren,
G.in der Erwägung, da etwa 40 Millionen Menschen, davon mehr als 75% Zivilisten, in den 45 Jahren des Kalten Krieges durch mit konventionellen Waffen geführte Bürgerkriege und Kriege zwischen Nationen ums Leben kamen und viele weitere verstümmelt wurden,
H.zutiefst bestürzt über den Mangel an Kohärenz der Politik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich der Rüstungskontrolle,
I.besorgt über die destabilisierende Wirkung von Konflikten für die menschliche und wirtschaftliche Entwicklung der Länder der Dritten Welt,
J.in Kenntnis der beträchtlichen Hindernisse, die Konflikte für die Durchführung der Programme der Europäischen Union für Entwicklungszusammenarbeit darstellen,
1.fordert alle Mitgliedstaaten und insbesondere die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, den Verkauf von Waffen an Indonesien einzustellen;
2.ruft die Europäischen Union auf, unverzüglich eine kohärente und umfassende Rüstungskontrollpolitik auf Unionsebene durchzuführen und die Frage zu prüfen, wie sie im Vorfeld der Regierungskonferenz 1996 in die gemeinsame Au en- und Sicherheitspolitik einbezogen werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Streichung von Artikel 223 EGV;
3.dringt bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bei der Union darauf, die Erklärungen des Europäischen Rates vom Juni 1991 und 1992 anzuwenden, mit denen acht Kriterien zur Kontrolle von Waffenexporten und hybriden Technologien festgelegt wurden;
4.wünscht, da die Möglichkeit der Gründung einer europäischen Agentur zur Kontrolle der Rüstungsexporte geprüft wird;
5.dringt bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Union darauf, mit den zuständigen internationalen Organisationen mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einen internationalen Verhaltenskodex für die Kontrolle von Waffenhandel und -exporten festzulegen;
6.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat und der UN-Vollversammlung zu übermitteln.