B4-0038, 0052, 0060, 0075, 0094, 0110 und 0113/95
Entschlie ung zur Verwendung der Amtssprachen in den Organen der Europäischen Union
Das Europäische Parlament,
A.in Kenntnis der im Dezember 1994 abgegebenen Erklärung von Herrn Lamassoure, französischer Minister für europäische Angelegenheiten, zur Verwendung von lediglich fünf der elf Amtssprachen der Europäischen Union als Arbeitssprachen,
B.in der Erwägung, da die Sprachenregelung der Organe der Europäischen Union laut den Bestimmungen des Vertrags in die Zuständigkeit des Rates fällt, der einstimmig darüber zu befinden hat,
C.unter Hinweis auf die Verordnung EWG Nr. 1 und die späteren Änderungen dieser Verordnung, in der die Amts- und Arbeitssprachen der Europäischen Gemeinschaften nach dem Gleichheitsgrundsatz festgelegt werden,
D.unter Hinweis auf den EG-Vertrag, die Einheitliche Akte und den Vertrag über die Europäische Union,
E.in Anbetracht der Geschäftsordnungen des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments,
F.in der Überzeugung, da Menschen, die einer anerkannten Sprachengruppe angehören, nicht zu Bürgern zweiter Ordnung degradiert werden dürfen, und in der Erwägung, da jeder Vorschlag zur Reduzierung der Sprachen die Distanz zwischen den Bürgern und den Organen der Europäischen Union, die bereits ein beunruhigendes Ausma angenommen hat, weiter vergrö ert,
G.unter Hinweis darauf, da technische oder haushaltspolitische Argumente keinesfalls eine Reduzierung der Sprachen rechtfertigen können,
H.unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 11. Dezember 1990 zur Sprachensituation in der Gemeinschaft und zur Situation des Katalanischen,
I.unter Hinweis auf die Erklärung des französischen Präsidenten gegenüber dem Europäischen Parlament, "Europa müsse seine kulturelle Identität in ihrer ganzen Vielfalt bestätigen",
1.bekräftigt sein Eintreten für die Gleichbehandlung der Amts- und Arbeitssprachen aller Länder der Union und weist darauf hin, da es sich hier um ein Grundelement der Europäischen Union, ihrer Wertvorstellungen sowie der politischen Gleichberechtigung ihrer Mitgliedstaaten handelt; betont, da die Vielsprachigkeit eines der charakteristischen Merkmale der Kultur, der europäischen Zivilisation und wichtiger Bestandteil der Pluralität und des kulturellen Reichtums Europas ist;
2.bekundet seine Entschlossenheit, sich jedwedem Versuch zu widersetzen, eine Diskriminierung zwischen den Amtssprachen und den Arbeitssprachen der Europäischen Union zu schaffen;
3.dringt darauf, da der Grundsatz, demzufolge die Bürger der Union sich gegenüber allen europäischen Organen schriftlich und mündlich ihrer eigenen Sprache bedienen können, eingehalten werden mu ;
4.ist der Auffassung, da das Recht eines gewählten Vertreters, in seiner Muttersprache zu sprechen und zu arbeiten, untrennbarer Bestandteil des demokratischen Rechts und seines Mandats ist;
5.bekräftigt die Souveränität des Parlaments und seine Befugnis, auch in sprachlicher Hinsicht eigenständig über seine Arbeitsweise zu entscheiden, und verweist auf den Inhalt seiner Entschlie ung vom 6. Mai 1994, in der es eindringlich die Notwendigkeit bekräftigt, sämtliche Amtssprachen ohne Unterschied als Arbeitssprachen innerhalb des Europäischen Parlaments zu verwenden;
6.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten sowie den Präsidenten der übrigen europäischen Organe zu übermitteln.