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Parlamento Europeo - 20 gennaio 1995
Anwendung des Gemeinschaftsrechts

A4-0089/94

Entschlie ung zum Elften Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts - 1993 (KOM(94)0500 - C4-0011/94)

Das Europäische Parlament

-in Kenntnis des Elften Jahresberichts der Kommission (KOM(94)0500 - C4-0011/94),

-in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 8. März 1994 über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts für den Binnenmarkt (KOM(94)0024),

-in Kenntnis des Jahresberichts über die Verwaltung von CELEX 1993 (interinstitutionelles System der automatisierten Dokumentation des Gemeinschaftsrechts),

-in Kenntnis der Entschlie ung des Rates vom 20. Juni 1994 zur elektronischen Verbreitung des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen sowie zur Verbesserung der Zugangsbedingungen,

-in Kenntnis des Wei buchs der Kommission zur europäischen Sozialpolitik: ein zukunftsweisender Weg für die Union (KOM(94)0333 - C4-0087/94),

-in Kenntnis des Stands der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in einzelstaatliches Recht, der am 14. September 1994 von der Kommission festgestellt und auf dem "Binnenmarkt"-Rat vom 23. und 24. September 1994 in Frankfurt an der Oder mitgeteilt wurde,

-in Kenntnis der Anmerkungen der nationalen Parlamente,

-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Arbeitsumwelt, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (A4-0089/94),

A.mit dem erneuten Hinweis darauf, da die Union eine Rechtsgemeinschaft ist und es daher unabdingbar ist, da die Mitgliedsstaaten das Gemeinschaftsrecht genauso wirksam und strikt zur Anwendung bringen wie ihr nationales Recht,

B.in der Erwägung, da die Gemeinschaft nach dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union und gemä dem Grundsatz der Subsidiarität die Pflicht hat, beim Erla von Rechtsvorschriften die Wünsche und Bedürfnisse der Bürger zu berücksichtigen; in Anerkennung der Tatsache, da den Mitgliedstaaten ein angemessener Spielraum erhalten bleiben mu , der es ihnen ermöglicht, das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung von regionalen Besonderheiten anzuwenden - wobei jedoch die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts insgesamt nicht beeinträchtigt werden darf,

C.unter Hinweis darauf, da die strikte Anwendung des Subsidiaritätsprinzips notwendig ist, um den Bürgern das Gemeinschaftsrecht näherzubringen, da aber der Grundsatz der Subsidiarität aus Gründen der Stabilität und der Rechtssicherheit nur auf künftige Ma nahmen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden ist,

D.in der Erwägung, da es unerlä lich ist, das gemeinschaftliche Gesetzgebungsverfahren transparent zu gestalten, wenn die Union bürgernah sein soll; da es ferner zur Bekräftigung des demokratischen Charakters der Institution der Gemeinschaft sowie zur Stärkung des Vertrauens der Bürger in diese Organe notwendig ist, den Zugang der Öffentlichkeit zu deren Dokumenten zu verbessern,

E.ferner unter Hinweis darauf, da es - ebenfalls in dem Bestreben, den demokratischen Charakter des europäischen Aufbauwerks zu stärken - ferner notwendig ist, das Gemeinschaftsrecht zugänglicher und lesbarer zu machen und dadurch sicherzustellen, da es von den nationalen Behörden (Justiz und Verwaltung) sowie von den Wirtschaftsteilnehmern und den Bürgern allgemein auch verstanden und richtig ausgelegt wird,

F.in der Feststellung, da die Gemeinschaftsorgane in den vergangenen drei Jahren bemerkenswerte Anstrengungen unternommen haben, die auch zu entscheidenden Erfolgen geführt haben - wie vor allem die Verabschiedung der meisten Ma nahmen, die in dem Programm des Wei buchs über die Schaffung des Binnenmarkts vorgesehen waren,

G.in der Erwägung, da es aufgrund der beträchtlichen Anzahl der bereits erlassenen Rechtsakte zum Funktionieren des Binnenmarktes sowie aufgrund der Einführung des Subsidiaritätsprinzips für künftige Ma nahmen - das den nationalen Behörden einen grö eren Spielraum bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zuerkennt - notwendig geworden ist, da die Kommission ihre Aufgabe, "als Hüterin der Verträge" im Sinne von Artikel 155 des EG-Vertrags mit mehr Nachdruck erfüllt; ferner in der Erwägung, da diese vollständige Umsetzung in allen Mitgliedstaaten unerlä lich ist, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes im Interesse aller Bürger und Unternehmen der Gemeinschaft sicherzustellen,

H.in der Erwägung, da es nach der Inkraftsetzung des Vertrags über die Europäische Union dazu berufen ist, eine ma gebliche Rolle bei der Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu übernehmen; da es einerseits - wie bisher - beurteilen mu , wie die Kommission ihre Kontrollaufgabe wahrgenommen hat, da es aber andererseits auch selbst tätig werden mu , und zwar insbesondere über Initiativberichte, über von ihm eingesetzte Untersuchungsausschüsse, parlamentarische Anfragen und Petitionen; ferner in der Erwägung, da das Parlament in diesem Zusammenhang - wie bisher - mit den natinoalen Parlamenten zusammenarbeiten mu ,

1.stellt fest, da die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgrund von Artikel 169 des EG-Vertrages ungefähr genauso viele Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat wie im Vorjahr (1.209 im Jahr 1993 und 1.216 im Jahr 1992), während die Zahl der mit Gründen versehenen Stellungnahmen von 248 im Jahr 1992 auf 352 im Jahr 1993 gestiegen ist; ferner in der Feststellung, da der Gerichtshof mit 44 Klagen befa t wurde (während die Kommission im Jahre 1992 insgesamt 64 Klagen erhoben hatte);

2.bedauert, da der Stand der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts keinen Anla zur vollen Zufriedenheit gibt; stellt indessen bezüglich der Umsetzung der in dem Wei buch über die Vollendung des Binnenmarkts enthaltenen Ma nahmen fest, da zwar von den 282 Ma nahmen, die dem Rat von der Kommission vorgeschlagen wurden, insgesamt 270 zu einem endgültigen Beschlu geführt haben (Umsetzungsrate von 89% am 23. September 1994), da aber trotzdem immer noch zahlreiche Verzögerungen in wichtigen politischen und wirtschaftlichen Sektoren - wie Versicherungswesen, öffentliches Auftragswesen, Gesellschaftsrecht, geistiges und industrielles Eigentum und neue Technologien - zu beklagen sind;

3.nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, da vor allem in den Sektoren Landwirtschaft und Umwelt ein deutlicher Rückgang der Umsetzungsrate zu verzeichnen ist; desgleichen geht auch für den Bereich des Sozialpolitik aus dem Wei buch der Kommission vom 27. Juli 1994 hervor, da der Grad der Umsetzung bei den in der Rahmenrichtlinie "Gesundheit und Sicherheit" festgelegten Vorschriften für diese Bereiche besonders mangelhaft ist; weist indessen darauf hin, da derartige Verzögerungen bei der Umsetzung dazu angetan sind, die Nicht-Ausarbeitung neuer Legislativvorschläge zu rechtfertigen;

4.unterstreicht, da die Gemeinschaft vor allem in gewissen Bereichen des Binnenmarktes mehr und mehr mit einer mangelhaften Umsetzung der Richtlinien konfrontiert ist; fordert die Kommission auf, die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden auszubauen und nicht zu zögern, gegebenenfalls das in Artikel 169 des EG-Vertrags vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten; weist auch die nationalen Parlamente auf diese Situation hin, die dem reibungslosen Funktionieren der Gemeinschaft sehr abträglich ist;

5.hält es für absolut unerlä lich, da das Europäische Parlament und der Rat als die gesetzgebenden Organe zusammen mit der Kommission die Möglichkeiten der Bürger verbessern, sich über den Stand der gemeinschaftlichen Gesetzgebung sowie über die von den Institutionen der Union erlassenen Rechtsakte betreffend die Au enpolitik und die Zusammenarbeit im Bereich des Inneren zu informieren; hierzu mü ten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission wirksamer zusammenarbeiten und die Datenbank CELEX (Communis Europae LEX) so umgestalten, da sie nach ihrer Ausweitung auf vorbereitende Rechtsakte und Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts klarer, erschöpfender und bedienerfreundlicher wird;

6.fordert das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften auf, noch im Jahr 1995 im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie der nationalen Regierungen und Parlamente ein Seminar anzuberaumen, auf dem ermittelt werden soll, inwieweit Interoperabilität und Synergie zwischen Celex und den übrigen Datenbanken der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für juristische Daten möglich sind;

7.bedauert die Verzögerung, die bei der Kodifizierung des Gemeinschaftsrechts eingetreten ist; hält weitreichende Anstrengungen im Hinblick auf eine Kodifizierung für unerlä lich, um den Gro teil der geltenden Rechtsnormen den Angehörigen der Rechtsberufe, den unmittelbar Betroffenen und darüber hinaus generell den europäischen Bürgern in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen; begrü t die Vereinbarung, die derzeit zwischen den Institutionen auf der Grundlage der Entschlie ung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 1994 zur Transparenz des Gemeinschaftsrechts und der Notwendigkeit seiner Kodifizierung geschlossen wird; ist allerdings der Ansicht, da die geplante "offizielle Kodifizierung" nicht ausreicht, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und da das Gemeinschaftsrecht bei dieser Gelegenheit unter Einhaltung der in den Verträgen vorgesehenen Legislativverfahren ganz neu gefa t werden mu ; weist darauf hin, da bei den gro en nationalen Kodifizierungen so vorgegangen wurde, und da man sich da

bei nicht auf eine simple Bestandsaufnahme der betreffenden Texte beschränkte;

8.fordert die Kommission auf, zusammen mit den Vertretern der Rechtsberufe (Richter und Anwälte), die Kosten für den Zugang zu den Rechtsdokumenten, den dazugehörigen Veröffentlichungen und den Informatiksystemen des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, mit dem alleinigen Ziel, den Zugang zu diesem Recht erschwinglicher zu machen und somit zu erleichtern, insbesondere durch den eventuellen Abschlu einer geeigneten spezifischen Vereinbarung;

9.hält es unter den gleichen Gesichtspunkten für wesentlich, da das Gemeinschaftsrecht zu einem Pflichtfach der Universitätsausbildung und der Weiterbildung in den Rechtsberufen wird, um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die nationale Gerichtsbarkeit zu erleichtern;

10.stellt fest, da die Kommission ihre Bemühungen um eine Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungsbehörden wie in der Vergangenheit fortsetzt, indem sie regelmä ig bilaterale Treffen abhält, auf denen der aktuelle Stand der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts festgestellt wird; diese Sitzungen tragen nach Aussagen der Kommission dazu bei, den Umsetzungsproze voranzutreiben und dafür zu sorgen, da eine gro e Zahl von Verletzungsverfahren vermieden wird oder zu den Akten kommt (in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, da die Kommission im Jahre 1993 50% der eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren abgelegt hat); stellt indessen fest, da die Kommission bezüglich des genauen Inhalts dieser Gespräche äu erst diskret ist, da es aber im Interesse einer grö eren Transparenz dennoch angezeigt wäre, das Parlament in ihrem nächsten Bericht über den Inhalt dieser Verhandlungen und die erzielten Ergebnisse (positiv oder negativ) zu unterrichten;

11.bedauert, da bestimmte Mitgliedstaaten sich beharrlich weigern, die Urteile des Gerichtshofs zu vollziehen, obwohl diese teilweise auf das Jahr 1981 (Rechtssache C-137/80 Kommission/Belgien betreffend die Übertragung von Versorgungsansprüchen) oder auf das Jahr 1983 (Rechtssache C 90/82, Kommission/Frankreich betreffend den Verkaufspreis von verarbeitetem Tabak; Rechtssache C-322/82 Kommission/Italien betreffend die Qualitätsnormen für Früchte und Gemüse) zurückgehen - und obwohl fünf oder sechs Jahre zuvor schon Urteile des Gerichtshofs auf der Grundlage von Artikel 171 des EG-Vertrags gegen sie ergangen sind; fordert die Kommission auf, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen und gegebenenfalls den Gerichtshof anzurufen, damit dieser den Mitgliedstaaten, die sich beharrlich weigern, seine Urteile zu vollziehen, entsprechende Sanktionen auferlegt;

12.fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bedingungen für eine kostenlose Rechtsberatung im Falle von Streitigkeiten, bei denen Fragen des Unionsrechts eine Rolle spielen, möglichst flexibel zu gestalten und die Einrichtung von Rechtsberatungszentren und -stellen für Verfahren dieser Art zu fördern;

13.stellt fest, da die Anzahl der Vorabentscheidungsverfahren im Jahre 1993 wieder gestiegen ist (204 gegenüber 162 im Jahr 1992) und vertritt daher die Auffassung, da die Kommission angesichts der Bedeutung dieser Vorabentscheidungsersuchen und der Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten gehalten ist - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Gerichtshofs - eine Studie auszuarbeiten, in der diese Diskrepanzen (z.B. 57 Vorabentscheidungsersuchen aus Deutschland und nur eines aus Irland) erklärt werden und des weiteren erläutert wird, wie die nationalen Justizbehörden auf die Urteile des Gerichtshofs reagieren;

14.äu ert seine Besorgnis darüber, da die Vorabentscheidungsverfahren trotz der Ausweitung der Befugnisse des Gerichts erster Instanz nach wie vor zu lange dauern (es ist folgende Entwicklung zu verzeichnen: 1990 - 17,5 Monate; 1991 - 18,2 Monate; 1992 - 18,8 Monate; 1993 - 20,4 Monate); ist daher der Auffassung, da eine vor allem aus Mitgliedern des Gerichtshofs, aus hohen nationalen Beamten sowie aus Mitgliedern seines Ausschusses für Recht und Bürgerrechte zusammengesetzte Arbeitsgruppe gebildet werden sollte, deren Aufgaben darin besteht, die Ursachen dieser Verzögerungen zu ermitteln und Vorschläge zur Beschleunigung der beim Gerichtshof anhängigen Verfahren, vor allem der Vorabentscheidungsverfahren, auszuarbeiten;

15.nimmt zur Kenntnis, da die Kommission es für zweckmä ig hält, die Veranstaltung von Sitzungen, Seminaren und Konferenzen über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fördern und den Austausch von nationalen Beamten sowie die Durchführung von gemeinsamen Berufsausbildungsprogrammen über diese Kontrollen voranzutreiben; fordert die Kommission daher auf, eine umfassende Bilanz dieser Initiativen zu erstellen;

16.ist der Ansicht, da die Einführung von Weiterbildungsprogrammen für Richter und Anwälte im Bereich des Gemeinschaftsrechts unterstützt werden mu ; fordert infolgedessen die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Gerichtshof eine Bestandsaufnahme der bestehenden Weiterbildungsprogramme vorzunehmen und ihre Schlu folgerungen in ihrem nächsten Jahresbericht darzulegen;

17.ersucht die Kommission, Informationen zu sammeln, die künftig in ihrem Jahresbericht in einen besonderen Abschnitt über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und innere Angelegenheiten einbezogen würden;

18.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, dem Gerichtshof sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedsstaaten zu übermitteln.

 
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