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Parlamento Europeo - 14 febbraio 1995
Zivilluftfahrt in Europa

A4-0012/95

Entschlie ung zur Mitteilung der Kommission betreffend die Zukunft der Zivilluftfahrt in Europa

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf seine früheren Entschlie ungen und Berichte über den Inhalt einer gemeinsamen Verkehrspolitik im Bereich der Zivilluftfahrt,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 16. November 1993 zu den Beziehungen mit Drittländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs,

-in Kenntnis des vom Rat der Weisen auf Initiative der Kommission vorgelegten Berichts "Expanding Horizons" über den Luftverkehr vom Januar 1994,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 9. März 1994 zu diesem Bericht,

-unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 22. April 1994 zu dem geänderten Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Konsultations- und Genehmigungsverfahren für Abkommen über die Handelsbeziehungen im Luftverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern auf dem Gebiet des gewerblichen Luftverkehrs,

-in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über "Die Zivilluftfahrt in Europa auf dem Weg in die Zukunft" (KOM(94)0218),

-in Kenntnis der diesbezüglichen Entschlie ung des Rates vom 24. Oktober 1994,

-unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung,

-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik und des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie (A4-0012/95),

A.in Anbetracht der Bedeutung der Zivilluftfahrt für die europäische Wirtschaft, ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung und ihrer Rolle bei der vollständigen Integration der Bürger in einem einheitlichen Raum ohne Grenzen,

B.in Anbetracht der Bedeutung der Zivilluftfahrt für die Verbindungen Europas zur übrigen Welt,

C.unter Hinweis auf die Verflechtung der Zivilluftfahrt mit anderen Wirtschaftsbereichen, wie Luftfahrtindustrie, Fremdenverkehr und Flughäfen,

D.in der Erwägung, da der Luftverkehr durch die Herstellung schneller und effizienter Verbindungen zwischen den Regionen, insbesondere im Hinblick auf die Zugänglichkeit der Rand- und Inselregionen, eine bedeutende Rolle beim Ausbau des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts einnimmt und zur Distanzverringerung zwischen Zentrum und Randgebieten beiträgt,

E.unter Hinweis auf die unverzichtbare Rolle des öffentlichen Dienstes im Luftverkehrssektor,

F.in Anbetracht der Probleme, mit denen der Bereich des Luftverkehrs insbesondere nach der Golfkrise konfrontiert wurde, sowie der wirtschaftlichen Einbrüche der Luftfahrtgesellschaften, die nicht nur auf die Rezession, sondern auch auf strukturelle Faktoren zurückzuführen sind,

G.in Anbetracht der derzeitigen hohen Betriebskosten der Luftfahrtunternehmen,

H.unter Hinweis darauf, da sich ein beträchtlicher Teil dieser Betriebskosten sowie der Kosten für die Benutzung von Infrastrukturen im Bereich des Luftverkehrs zwar dem unmittelbaren Einflu der Geschäftsführung dieser Unternehmen entzieht, jedoch vor allem auf das Fehlen eines einheitlichen Kontroll- und Regelungssystems für den Luftverkehr zurückzuführen ist,

I.in der Erwägung, da eine gemeinschaftliche Politik im Bereich der Zivilluftfahrt auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Interessen der Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Luftverkehrsnutzer sowie zwischen den nationalen und regionalen Interessen der Gemeinschaft ausgerichtet sein mu , um eine ausgewogene und harmonische Entwicklung in diesem Bereich sicherzustellen,

J.in der Erwägung, da die jetzigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, das sogenannte dritte Luftverkehrspaket, eine Reihe von Schutzma nahmen einführen, die ein Eingreifen der Mitgliedstaaten und der Kommission unter bestimmten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung besonderer Erfordernisse ermöglichen,

K.in der Erwägung, da die Rechtsvorschriften Verpflichtungen zur öffentlichen Dienstleistung vorsehen, die für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Linienflugverkehrs zu den Inseln und Randgebieten erforderlich sind,

L.in Anbetracht der zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede im Bereich der Steuer-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgesetzgebung im Bereich der Luftverkehrsindustrie,

M.in der Erwägung, da diese Situation der immer noch bestehenden gro en Zersplitterung des Gemeinschaftsmarkts eine gemeinsame Strategie, europäische Luftfahrtgesellschaften im weltweiten Wettbewerb zu unterstützen, enorm erschwert,

N.in der Erwägung, da die infrastrukturellen Mängel im Luftraum wie zu Lande die Ziele des einheitlichen Marktes ernsthaft gefährden und die Entwicklung dieses Bereichs sehr behindern,

O.unter Hinweis auf das voraussichtliche Wachstum des Luftverkehrs von jährlich 5 bis 6% in den nächsten 10 bis 15 Jahren,

P.in der Erwägung, da die Zunahme des Luftverkehrs auch zu einer Zunahme der Verkehrsbewegungen auf dem Land führt, was weitreichende Auswirkungen auf die Lebensqualität und die Umwelt in häufig schon (stark) belasteten Gebieten hat,

1.nimmt die Vorlage der Mitteilung über die Zukunft der Zivilluftfahrt in Europa zur Kenntnis und fordert die Kommission anhand dieses Dokuments auf, ein mehrjähriges legislatives Rahmenprogramm vorzulegen, in dem die Prioritäten für die notwendigen Ma nahmen genannt werden und ein Zeitplan für ihre Durchführung festgelegt wird; dieses Rahmenprogramm sollte dann im Wege von Jahresprogrammen durchgeführt werden;

2.bekräftigt, da die Ausarbeitung und Durchführung einer Gemeinschaftspolitik im Bereich des Luftverkehrs im Hinblick auf die Verwirklichung eines soliden Binnenmarktes im Rahmen eines freien und lauteren Wettbewerbs zwischen den Luftfahrtgesellschaften vorangetrieben werden mu und somit auch ein Beitrag zum Ausbau einer starken, wettbewerbsfähigen und effizienten europäischen Zivilluftfahrt geleistet wird;

3.vertritt die Ansicht, da die volle Effizienz des Binnenmarktes und eine auf den Ausbau der Infrastrukturen ausgerichtete Politik auf der Grundlage gemeinsamer Zielsetzungen die Hauptfaktoren der Gemeinschaftspolitik im Bereich der europäischen Zivilluftfahrtindustrie bilden müssen;

4.ist der Ansicht, da die Wahrung eines hohen Sicherheitsstandards und der Umweltschutz Hauptziele der gemeinschaftlichen Ma nahmen im Bereich der Zivilluftfahrt sein müssen; bedauert die relative Zurückhaltung der Kommissionsvorschläge in diesen Bereichen und fordert, da diese Erwägungen in den Legislativvorschlägen der Kommission berücksichtigt werden;

5.bedauert, da mit der bisherigen Liberalisierungspolitik der Gemeinschaft keine Bewertung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen (vor allem auf Beschäftigung und Arbeitsbedingungen) und der Qualität der Dienstleistungen für die Verbraucher einherging; fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich eine Studie über diese Punkte auszuarbeiten;

6.bekräftigt, da bei den in diesem Bereich durchzuführenden Harmonisierungsma nahmen die Kriterien der Kosten-Nutzen-Analyse, aber auch die Folgen auf sozialem Gebiet und im Bereich der Sicherheit, angemessen berücksichtigt werden sollten;

SICHERHEITSASPEKTE

7.bekräftigt seine Auffassung, da eine Gemeinschaftsbehörde für Zivilluftfahrt mit Zuständigkeiten im Bereich der Luftverkehrssicherheit, u.a. hinsichtlich der Lufttüchtigkeitszeugnisse der Luftfahrzeuge, der Luftverkehrskontrolle sowie der Ausbildung auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt eingesetzt werden sollte;

8.ist der Ansicht, da eine kurzfristige Erweiterung der Harmonisierungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Lufttüchtigkeitszeugnisse und der Bestimmungen für die Wartung und Sicherheit der Flugzeugkabinen, von grundlegender Bedeutung ist; diese Aufgabe sollte in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Gremien verwirklicht werden;

9.fordert die Kommission mit Blick auf die vor kurzem angenommene Richtlinie 94/56/EWG des Rates vom 21. November 1994 zur Festlegung der Grundprinzipien für die Untersuchung von Zwischenfällen und Unfällen in der Zivilluftfahrt auf, Vorschläge vorzulegen betreffend:

-die Schaffung obligatorischer Systeme zur Meldung von Zwischenfällen (mandatory incident reporting systems) in jedem Mitgliedstaat sowie die Schaffung eines gemeinschaftlichen Systems zur Koordinierung der betreffenden nationalen Datenbanken;

-die Schaffung eines vertraulichen Systems der freiwilligen Meldung von Zwischenfällen;

INFRASTRUKTURMASSNAHMEN

10.bekräftigt seine früheren Entschlie ungen dahingehend, da eine vernünftige Verwaltung des Luftraums der Gemeinschaft entsprechend den Erfordernissen in bezug auf Sicherheit, Effizienz, Wirtschaftlichkeit und zügigen Ablauf des Luftverkehrs die Errichtung eines einheitlichen Kontroll- und Verwaltungssystems für den Luftverkehr voraussetzt, das sich auf den gesamten Luftraum der Gemeinschaft erstreckt und von einer einzigen gemeinschaftlichen Zivilluftfahrtbehörde geleitet wird;

11.nimmt die Bedeutung des Vorschlags der Kommission über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (KOM(94)0106) betreffend Flughäfen und insbesondere betreffend Inselflughäfen zur Kenntnis und weist auf die in diesem Vorschlag enthaltenen vorrangigen Aktionen für die Flughäfen von gemeinsamem Interesse hin;

12.hält es für erforderlich, da der Luftraum als wichtiger Bestandteil der transeuropäischen Verkehrsnetze angesehen wird, und ist erfreut darüber, da diese Priorität vom Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs in Essen anerkannt worden ist;

13.erkennt an, da kurzfristig mit den Arbeiten zur Harmonisierung und Integration fortgefahren werden mu , um die verschiedenen Systeme der Luftverkehrskontrolle (ATC) in den Mitgliedstaaten miteinander in Einklang zu bringen, und da die Planung der Luftverkehrskontrollzentren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über ein Gemeinschaftsinstrument koordiniert werden mu ;

14.erachtet es für dringend geboten, da die Kommission einen strategischen Plan im Hinblick auf die Errichtung des genannten einheitlichen Systems vorlegt, in dem alle politischen, juristischen, institutionellen, technischen und wirtschaftlichen Probleme, die der Betrieb eines solchen Systems aufwirft, erschöpfend behandelt werden;

15.empfiehlt im Sinne seiner Entschlie ung vom 27. September 1994 zur Luftverkehrskontrolle (ATC) in Europa den Mitgliedstaaten, EUROCONTROL, der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zur Vermeidung von Störungen, wie sie z.B. im Sommer 1994 im Luftverkehrskontrollzentrum von Aix-en-Provence aufgetreten sind, eine Neuaufteilung der Verkehre vorzunehmen und Flugverbindungen zu Inseln besondere Priorität einzuräumen;

MARKTZUGANG

16.fordert die Mitgliedstaaten und die nationalen Zivilluftfahrtbehörden auf, die kohärente Umsetzung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 enthaltenen Regeln über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs zu beschleunigen;

17.ersucht die genannten Behörden in diesem Zusammenhang, die Regeln über den Marktzugang und die Verkehrsrechte transparent und ohne Diskriminierung zwischen den Luftverkehrsunternehmen durchzusetzen und eine Mehrfachbenennung, Verkehrsrechte der fünften Freiheit und die stufenweise Einführung von Kabotagerechten zu ermöglichen, um die Entwicklung des Sektors zu stimulieren und die Dienste für die Benutzer zu verbessern;

18.fordert die Kommission auf, die Entscheidung der Mitgliedstaaten zum Marktzugang eingehend zu prüfen, um sicherzustellen, da diese die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Regeln über die Nichtdiskriminierung beachten;

19.fordert die Kommission auf, angesichts der oben angeführten Erwägungen notwendigenfalls einzugreifen, um die Sonderbehandlung von die Flagge eines bestimmten Staates führender Luftfahrtunternehmen zu verhindern und einen offenen und fairen Wettbewerb in diesem Sektor sicherzustellen;

FLUGHÄFEN

20.fordert die Kommission auf, Vorschläge im Hinblick auf die Gewährleistung völliger Transparenz bei Kosten und Gebühren im Bereich der Flughäfen und der Luftverkehrskontrolle vorzulegen, und hält es, um einen unausgewogenen Proze zu vermeiden, der zu einer Investitionskrise in den Flughäfen führen könnte, für unerlä lich, den besten Weg festzulegen, um die Erfordernisse der Liberalisierung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Flughafensektor mit den Verpflichtungen der Flughafenbetreiber, Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu erbringen, in Einklang zu bringen;

21.nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, eine Initiative zur Öffnung der Bodenabfertigungsdienste in den Flughäfen der Gemeinschaft für den Wettbewerb einzuleiten, und bekundet seine Genugtuung darüber, da als Rechtsgrundlage Artikel 84 des EG-Vertrags herangezogen wird;

22.ist weiterhin der Ansicht, da den Auswirkungen der genannten Liberalisierung auf Beschäftigung und Sicherheit Rechnung getragen und diesbezüglich auf alle Bodenabfertigungsdienste einheitliche Qualifikationsanforderungen und Sicherheitsstandards angewandt werden sollten;

23.empfiehlt der Kommission und dem Rat, Schritte zu unternehmen, um die Flughafenbehörden zu einer Standardisierung ihrer Buchhaltungen zu bewegen, damit sie auf einer vergleichbaren Basis vorgelegt werden können;

24.fordert die Kommission auf, noch vor Ablauf der Frist bis zum 1. Januar 1996 die tatsächliche Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft zu prüfen und das Parlament über die Anpassung dieser Regeln an die durch den Binnenmarkt geschaffenen Kapazitäten zu unterrichten;

25.vertritt die Ansicht, da der Ausbau eines planmä igen interregionalen Flugverkehrs und die Existenz eines leistungs- und wettbewerbsfähigen Flugverkehrsnetzes zwischen den Rand-, Insel- und Zentralregionen der Union einen entscheidenden Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der am wenigsten entwickelten Regionen der Union leisten würde;

26.ersucht in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten und die Kommission, die erforderlichen Ma nahmen zu treffen, um Verbindungen von und nach regionalen Flughäfen sowie die notwendigen Frequenzen für Flüge auf diesen Strecken zu fördern und erforderlichenfalls gemä den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die Einführung von provisorischen Schutzma nahmen auf diesen Strecken, sowie Abkommen über einen gemeinsamen Betrieb verschiedener Fluggesellschaften zu ermöglichen, um diese Verbindungen und die Einführung von Verpflichtungen zur öffentlichen Dienstleistung zu gewährleisten;

27.fordert die Kommission auf, sobald wie möglich eine Untersuchung über die gefährlichen Flughäfen der Gemeinschaft vorzulegen sowie angemessene Ma nahmen zur Harmonisierung der Mindestsicherheitsnormen auszuarbeiten;

STAATLICHE BEIHILFEN

28.nimmt die diesbezüglichen Empfehlungen des Rates der Weisen zur Kenntnis und schlie t sich prinzipiell der Forderung an, jedem Antrag einen globalen Umstrukturierungsplan beizufügen, eine Beurteilung durch unabhängige Experten vornehmen zu lassen und eine genaue Überwachung der Durchführung dieses Plans sicherzustellen;

29.verweist im Zusammenhang mit der im Kapitel über die Empfehlungen angesprochenen Frage der Privatisierung auf Artikel 222 des EG-Vertrages, wonach sich die Gemeinschaft in Fragen der Eigentumsordnung neutral verhält, und erinnert ferner an die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der den Grundsatz der Gleichheit staatlicher und privater Unternehmen festgeschrieben hat;

30.bedauert, da die von der Kommission am 16. November 1994 angenommene Mitteilung zur Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages auf die staatlichen Beihilfen im Luftfahrtsektor dem Parlament nicht zur Konsultation vorgelegt wurde;

31.vertritt die Ansicht, da sich ein transparentes Vorgehen der Gemeinschaft und ein Erreichen der im Wei buch Verkehr festgelegten Ziele einer zukünftigen Gemeinsamen Verkehrspolitik am besten durch den in Artikel 94 des EG-Vertrags vorgesehenen Erla einer Verordnung des Rates gewährleisten lie e, in der die Kriterien für die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit den Grundsätzen des gemeinsamen Marktes eindeutig festgelegt werden;

32.fordert die Kommission auf, das Parlament zu den geänderten Leitlinien in diesem Sektor zu konsultieren;

33.warnt vor versteckten staatlichen Beihilfen, die sich aus den Unterschieden verschiedener nationaler Sozial- und Steuergesetzgebungen ergeben;

34.ist der Auffassung, da der Konkurrenzvorteil des Luftverkehrs gegenüber anderen Verkehrsarten insbesondere auch dadurch bedingt ist, da keine Verbrauchssteuern auf Kerosin zu entrichten sind;

35.ist der Auffassung, da die Konkurrenzfähigkeit des Luftverkehrs der Europäischen Union im internationalen Vergleich von bestimmten Praktiken von Drittländern beeinträchtigt wird, die ihren Gesellschaften in diesem Bereich bestimmte Erleichterungen gewähren;

36.betont erneut, da finanzielle Beihilfen eines Mitgliedstaats zur Umstrukturierung von Luftfahrtunternehmen nur dann akzeptiert werden können, wenn dadurch nicht der Wettbewerb verzerrt wird oder verzerrt zu werden droht;

AUSSENBEZIEHUNGEN

37.betont, da der Gemeinschaft im Bereich der Au enbeziehungen im Luftverkehrssektor stufenweise Befugnisse übertragen werden sollten, und lehnt den diesbezüglichen Standpunkt des Rates ab; ist der Ansicht, da jede Initiative der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittländern über Fragen der Zivilluftfahrt im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf Artikel 84 und 228 des Vertrags beruhen mu ; erinnert an das Gutachten 1/94 des Europäischen Gerichtshofs vom 15. November 1994 zum GATT, der die Anwendung des Artikels 113 des Vertrags auf den Luftverkehrssektor ausschlie t;

38.ist der Auffassung, da die Zuteilung von Kompetenzen an die Kommission im Bereich der Au enpolitik eine vorherige Verständigung zwischen Kommission, Rat und Parlament über die Leitlinien der in diesem Bereich zu verfolgenden Politik erfordert;

39.fordert die Kommission auf, der Ausarbeitung eines Katalogs der Punkte, die für die europäische Luftfahrtindustrie in ihren Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von gemeinsamem Interesse sind, insbesondere was Wettbewerbsbestimmungen, Verhaltenskodexe für Computerreservierungssysteme, Verkehrsrechte und die Zuteilung von Zeitnischen betrifft, höchste Priorität einzuräumen;

40.fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die gebotenen rechtlichen Schritte für den Fall einzuleiten, da ein Mitgliedstaat Abkommen mit Drittstaaten abschlie t, die die luftverkehrspolitischen oder wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigen könnten;

41.ersucht die Kommission, die bestehenden politischen Optionen zu überdenken und eine etwaige Streichung der in den bilateralen Übereinkünften vorhandenen politischen Klauseln mit diskriminierendem Charakter in Erwägung zu ziehen;

42.fordert, die Kommission auf der Grundlage der bestehenden Kooperationsinstrumente damit zu beauftragen, Verhandlungsrichtlinien für den Abschlu eines Abkommens mit den Vereinigten Staaten, mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und mit der Schweiz, Malta, Zypern und der Türkei auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt auszuarbeiten;

43.drängt darauf, da die Kommission in Verhandlungen über Transitrechte versuchen sollte, für Luftfahrtunternehmen aus der Gemeinschaft Kabotagerechte in Drittstaaten zu erhalten, die den Rechten entsprechen, die Luftfahrtunternehmen aus diesen Ländern in der Gemeinschaft genie en;

44.ersucht die Mitgliedstaaten, der Kommission diejenigen Befugnisse zu übertragen, die sie braucht, um die Gemeinschaft als vollberechtigtes Mitglied in den internationalen Zivilluftfahrtorganisationen vertreten zu können;

SOZIALE ASPEKTE

45.stellt fest, da seit 1990 10.000 Arbeitsplätze verlorengingen und da "Überlebens-" und Umstrukturierungsszenarios für den Luftverkehrssektor kurz- und mittelfristig weitere Arbeitsplatzverluste bedeuten könnten;

46.bedauert, da die daraus resultierenden sozialen Probleme für die im Luftverkehrssektor Beschäftigten auf seiten der Kommission lediglich zu allgemeinen Grundsatzerklärungen Anla gaben, ohne da Vorschläge für einen konkreten Aktionsplan vorgelegt wurden;

47.ist besorgt über die mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit des Flugzeug-Bordpersonals, wenn diese bei längeren Flügen häufig hohen Bestrahlungswerten und sehr starken CO2-Konzentrationen ausgesetzt sind und ersucht die Kommission, im Anschlu an eine einschlägige Studie über das Problem geeignete Vorschläge zum Schutz der Gesundheit des betroffenen Personals zu unterbreiten, falls sich im Zuge der Studie eine konkrete Gefährdung bestätigen sollte;

48.hält es für wesentlich, die vorgesehenen Gemeinschaftsinitiativen und -mittel für eine Umschulung und berufliche Anpassung der im Bereich der Zivilluftfahrt und auf Flughäfen Beschäftigten zu nutzen;

49.stellt fest, da die einzige Richtlinie (91/670/EWG) zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal in vielen Fällen nicht eingehalten wird; fordert die Kommission auf, die für eine effektive Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Ma nahmen zu treffen;

50.fordert die Kommission auf, baldmöglichst Vorschläge über gemeinsame Anforderungen an die berufliche Qualifikation zum Erhalt von Ausbildung vorzulegen, die die Ausübung des Berufs in allen Mitgliedstaaten ermöglichen;

51.vertritt angesichts der umstrittenen Frage der Flug- und Ruhezeiten der Besatzungen sowie der Arbeits- und Ruhezeiten des übrigen Personals die Auffassung, da die in diesem Bereich anstehende Harmonisierung auf einem sozialen Dialog mit allen davon betroffenen Gruppen und auf einer strikten Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beruhen mu ;

52.hält es für nützlich, eine Studie über die Schaffung eines Gemeinschaftsregisters von Luftfahrtunternehmen auszuarbeiten, um den Problemen zuvorzukommen, die sich aus dem Einsatz von "Billigflaggen" ergeben; legt der Kommission zu diesem Zweck eindringlich nahe, sofort eine eingehende Analyse der Folgen vorzunehmen, die sich aus dem Einsatz von Humanressourcen aus Drittstaaten in diesem Sektor ergeben könnten, und dabei besonders die sich daraus ergebenden gesellschaftlichen Folgen und die Auswirkungen auf Sicherheitsaspekte zu untersuchen;

UMWELT

53.begrü t die Ankündigung der Kommission über die bevorstehende Veröffentlichung eines Konsultationsdokuments zur Bewertung der Notwendigkeit, strengere Grenzwerte für Schadstoff- und Lärmemissionen durch Flugzeuge einzuführen, und fordert deshalb, da die Flugzeuge der Kategorie 2 möglichst bald aus dem Verkehr gezogen werden;

54.schlägt vor, da im Rahmen eines multilateralen Ansatzes nach Ma nahmen zur Verringerung der Schadstoffemissionen von Flugzeugen in der sehr empfindlichen höheren Atmosphäre (über 12.000 m Höhe) geforscht wird, um eine weitere Verschlimmerung des Treibhauseffekts und anderer durch Flugzeuge weltweit angerichteter Umweltschäden zu verhindern;

55.hält es für erforderlich, möglichst rasch die Auswirkungen einer ständigen Zunahme des Luftverkehrs vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit einer dauerhaften und umweltverträglichen Entwicklung zu prüfen und dabei insbesondere zu untersuchen, wie sich der Flugverkehr auf Kurz- und Mittelstrecken durch (verschiedene) preisgestalterische Ma nahmen und das Angebot hochwertiger Systeme für den öffentlichen Verkehr (Hochgeschwindigkeitszug, U-Bahn) vermindern lä t;

56.fordert eine Harmonisierung und Verschärfung der Rechtsvorschriften über Fluglärm in flughafennahen Gebieten, einschlie lich der Rechtsvorschriften für Nacht- und Militärflüge, um eine Verringerung der Lärmschäden zu erreichen;

57.fordert die Kommission auf, sich im Hinblick auf die Festlegung von Normen zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen und Lärm innerhalb der zuständigen internationalen Organisationen intensiv für den europäischen Standpunkt einzusetzen;

LUFTVERKEHRSNUTZER

58.bedauert, da sowohl in dem Bericht des Rates der Weisen wie auch in der Mitteilung der Kommission der Schutz der Interessen der Luftverkehrsnutzer au er acht gelassen wird, und betont daher, da das Angebot guter Dienstleistungen und die Anwendung von Mindestschutznormen für Nutzer in diesem Bereich ebenfalls unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zu den Zielen einer gemeinsamen Politik im Bereich der Zivilluftfahrt gehören müssen,

59.ist der Auffassung, da gemeinsame Rechtsvorschriften über die Entschädigung der Opfer von Flugzeugunglücken erlassen werden sollten, und fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, einen Verhaltenskodex für Reisebüros im Hinblick auf eine bessere Information der Verbraucher aufzustellen;

60.fordert die Kommission auf, einen Mehrwertsteuersatz festzulegen, durch den die Wettbewerbsfähigkeit des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs weiterhin gewährleistet ist;

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

61.fordert die Kommission auf, in ihre Prioritäten den Bereich Forschung und Entwicklung im Luftfahrtsektor aufzunehmen;

62.fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Umsetzung des IV. Rahmenprogrammes für Forschung die Einrichtung von Konzertierungsnetzen mittels der konzertierten Aktionen in den spezifischen Programmen zur Koordinierung der verschiedenen Luftfahrtforschungsaktivitäten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten, der internationalen Organisationen und der Industrie selbst zu fördern; fordert die Kommission gleichzeitig auf, ihm über die Umsetzung und die Ergebnisse dieser Koordinierung zu berichten;

63.fordert, soweit es die Forschung im Sicherheitsbereich betrifft, da diese Netze sich auf die zuständigen Einrichtungen der mittel- und osteuropäischen Länder sowie der Staaten der ehemaligen Sowjetunion derart erstrecken, da Europa einen gemeinsamen Raum der Luftfahrtssicherheit aufbaut;

64.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Luftverkehrskonferenz, der Internationalen Luftverkehrsorganisation, EUROCONTROL, dem Wirtschafts- und Sozialausschu , der Vereinigung der Luftverkehrsgesellschaften und dem Gewerkschaftlichen Verkehrsausschu zu übermitteln.

 
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