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Parlamento Europeo - 16 febbraio 1995
Schwarzer Heilbutt

B4-0242, 0243 und 0252/95

Entschlie ung zur Aufteilung der zulässigen Gesamtfangmenge für Schwarzen Heilbutt in den Gewässern der NAFO für 1995

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 18. November 1994 zum jüngsten Abkommen über die Fischereiquoten im Nordwestatlantik für 1995,

-angesichts der Ergebnisse der NAFO-Tagung vom 30. Januar bis 1. Februar 1995 in Brüssel,

A.in der Erwägung, da in dieser Sitzung die Aufteilung der zulässigen Gesamtfangmenge von 27.000 Tonnen Schwarzer Heilbutt vorgenommen werden sollte, die auf der Jahrestagung der NAFO im September 1994 in Halifax (Kanada) festgelegt worden war,

B.in der Erwägung, da der Vorschlag Kanadas für die Aufteilung der zulässigen Gesamtfangmenge (GFM) Kriterien folgte, wonach diese Vertragspartei 50% der GFM in ihrer Qualität als Anrainerstaat und 13% auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zehn Jahren unter Ausschlu der letzten drei Jahre erhalten sollte,

C.in Anbetracht des sowohl technischen als auch wirtschaftlichen Einsatzes der EU bei der Durchführung von Versuchsfängen, die zur Entdeckung dieser Fangmöglichkeiten in tiefen Gewässern im Jahre 1989 geführt haben,

D.in Kenntnis des endgültigen Vorschlags, der dann auf der Sondertagung der NAFO angenommen wurde, worin folgender Verteilungsschlüssel festgelegt wurde: 60,37% für Kanada, 12,59% für die EU, 9,63% für Japan und 5,56% für andere Länder, während im Jahr 1993 die Fanganteile bei 9,56% für Kanada, 82,85% für die EU, 0% für Ru land, 5,44% für Japan und 2,15% für andere Länder an der Gesamtheit der Fänge betrugen,

E.in der Erwägung, da die Fangmenge der Gemeinschaftsflotte, falls dieses Übereinkommen ratifiziert wird, nach dem neuen Verteilungsschlüssel von 44.448 Tonnen im Jahr 1993 auf 3.400 Tonnen im Jahr 1995 absinken würde mit den entsprechenden nachteiligen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen, die eine solche Verringerung sowohl im Fischereisektor selbst als auch im verarbeitenden Sektor mit sich bringen kann,

F.in dem Bewu tsein, da im Rahmen solcher internationalen Vereinbarungen auch weiterhin Modelle entwickelt werden müssen, die eine rationelle Bewirtschaftung der Fischbestände, den Schutz der Umwelt sowie die Erhaltung der empfindlichsten Zonen innerhalb dieser Bereiche ermöglichen,

G.unter Bekräftigung der Notwendigkeit einer uneingeschränkten Einhaltung der Übereinkünfte durch alle Länder und der erforderlichen Bereitschaft, die festgestellten Mi bräuche zu verfolgen und zu ahnden,

1.bedauert zutiefst das Ergebnis der Sondersitzung, was die Aufteilung der zulässigen Gesamtfangmenge an Schwarzem Heilbutt anbelangt, die es als ungerecht und unausgewogen und au erdem unbegründet ansieht, sowie die Haltung der kanadischen Verhandlungsführer und weist darauf hin, da dieses Land die bilaterale Übereinkunft von 1992 noch immer nicht ratifiziert hat;

2.würdigt den Einsatz der Kommission zur Verteidigung der Gemeinschaftsinteressen gemä den Vorgaben des Parlaments;

3.fordert die Kommission auf, gegenüber dem Rat der Fischereiminister nachdrücklich darauf zu bestehen, da es angebracht ist, Einwände gegen die obengenannte Übereinkunft vorzubringen und sie folglich nicht zu ratifizieren;

4.fordert den Rat auf, unverzüglich Einspruch gegen diese Übereinkunft zu erheben und sie nicht zu ratifizieren;

5.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 
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