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Parlamento Europeo - 16 febbraio 1995
Situation in Tschetschenien und den angrenzenden Republiken

B4-0285/95

Entschlie ung zur humanitären Situation in Tschetschenien und den angrenzenden Republiken Inguschetien, Dagestan und Nordossetien

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ungen vom 15. Dezember 1994 und vom 19. Januar 1995,

A.in Erwägung der Ergebnisse der OSZE-Mission, die sich vom 26. bis 29. Januar 1995 in Moskau und Grozny aufgehalten hat,

B.in Erwägung der Erklärung des russischen Menschenrechtsbeauftragten Kowaljow vor dem Europarat am 30. Januar 1995,

C.angesichts der dramatischen Situation der über 400.000 Flüchtlinge, darunter fast ausschlie lich Frauen, Alte und Kinder unter 14 Jahren, die sich zur Zeit in der Republik Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und Nordossetien aufhalten und an akutem Mangel an Unterkunftsstätten, Nahrungsmitteln, Kleidung und Brennstoffen leiden,

D.angesichts der verstärkten Bombardierungen von Ölraffinerien und Chemiewerken und der daraus resultierenden ökologischen Katastrophe mit irreversiblen Schäden für die Natur und die dort lebenden Menschen, die die Zerstörung der Lebensgrundlagen als strategisches Ziel beinhaltet,

1.fordert die russische und die tschetschenische Seite zu einem sofortigen humanitären Waffenstillstand auf, um die Bergung von Verletzten und Toten sowie die Errichtung von Korridoren und Sicherheitszonen für die Erleichterung von Hilfsma nahmen zu ermöglichen;

2.ersucht seine Delegation, die demnächst nach Moskau reisen und sich vor Ort informieren soll, an alle zuständigen Behörden zu appellieren, da :

a)unverzüglich im Interesse der in Grosny verbliebenen Einwohner die Infrastrukturen und Versorgungseinrichtungen wieder instandgesetzt werden,

b)den internationalen Hilfsorganisationen, sowohl Regierungs- als auch Nichtregierungsorganisationen, der gewünschte Zugang gewährt wird, damit der notleidenden Bevölkerung geholfen werden kann;

3.ruft die EU und deren Mitgliedstaaten auf, über internationale Hilfsorganisationen wie das UNHCR und das ICRC die notwendige materielle und logistische Hilfe im Krisengebiet und in den betroffenen angrenzenden Republiken zu leisten;

4.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Russischen Föderation sowie dem Generalsekretariat der OSZE zu übermitteln.

 
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