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Parlamento Europeo - 17 febbraio 1995
Obst- und Gemüsepolitik

A4-0015/95

Entschlie ung zur Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament zur Entwicklung und Zukunft der Obst- und Gemüsepolitik der Gemeinschaft (KOM(94)0360 - C4-0094/94)

Das Europäische Parlament,

-in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament (KOM(94)0360 - C4-0094/94),

-in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse,

-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A4-0015/95),

A.in der Erwägung, da weder die Produktpalette noch die Erzeugungskalender der derzeitigen GMO hinsichtlich des Au enschutzes und der Marktstützung an die Realität der Gemeinschaftserzeugung in ihrer derzeitigen Zusammensetzung angepa t sind,

B.in der Erwägung, da die neue GMO sich mit Erzeugnissen und Produktionskalendern an die Realität der Gemeinschaftserzeugung in ihrer derzeitigen Zusammensetzung anpassen mu , wobei der Spielraum zu nutzen ist, der im Rahmen der globalen Stützungsregelung des GATT und/oder ähnlicher in der "green box" enthaltener Ma nahmen besteht,

C.in der Erwägung, da der neue durch die Reform der GAP und den Abschlu der Uruguay-Runde geschaffene Rahmen die dringende Durchführung der Anpassung der noch nicht geänderten GMO erfordert, um den Erzeugern die Möglichkeit zu geben, sich ohne Einkommensverluste rasch an die neue Situation anzupassen, und um unerwünschte Diskriminierungen zwischen den verschiedenen Agrarproduktionen der EU zu vermeiden,

D.in der Erwägung, da sich Kommission und Rat auf der fachübergreifenden Ratstagung vom September 1993 verpflichtet haben, für die Sektoren, deren Reform noch aussteht, die Grundsätze anzuwenden, auf denen bisher die Reform der GAP beruht, nämlich die Gemeinschaftspräferenz und die finanzielle Solidarität, insbesondere mittels direkter Beihilfen, um die landwirtschaftlichen Einkommen der Erzeuger sicherzustellen; somit in der Erwägung, da diese Grundsätze für die künftigen Legislativvorschläge zur Reform der GMO im Sektor Obst und Gemüse gelten müssen,

E.in der Erwägung, da die Erzeugerorganisationen einen der Grundpfeiler der künftigen Reform bilden, weshalb die Kriterien für ihre Anerkennung vereinheitlicht und neu definiert werden müssen, wobei ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit und ihre Fähigkeit, zur Bündelung des Angebots durch eine effektive Handelskapazität, zur Planung und Regelung der Produktion und zur wirksamen Verwaltung der Strukturma nahmen zugunsten ihrer Mitglieder beizutragen, gefördert werden müssen,

F.in der Erwägung, da die Kriterien zur Anerkennung der Erzeugerorganisationen darüber hinaus die Integration der Mehrheit der Erzeuger und der Erzeugungen in die Erzeugerorganisationen erleichtern müssen, um eine geordnete Verwaltung der Mehrheit des Angebots zu erreichen und eine marktorientierte und wirksame sektorielle Politik zu betreiben,

G.in der Erwägung, da es aufgrund des unterschiedlichen Niveaus der Entwicklung und Verbreitung der Erzeugerorganisationen sowie aufgrund der unterschiedlichen Rechtsstruktur der Erzeugerorganisationen in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich ist, da die Kommission zu Lasten des Haushaltsplans der Gemeinschaften besondere Ma nahmen und befristete Anpassungsprogramme vorschlägt, die den verschiedenen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen und die die Bildung, Entwicklung und Integration der Erzeugergemeinschaften und -genossenschaften sowie ihre Marktorientierung fördern,

H.im Bewu tsein der wichtigen Rolle der Genossenschaften sowohl aufgrund ihrer Intervention im betreffenden Sektor als auch unter dem Aspekt der demokratischen Mitwirkung der Erzeuger,

I.in der Erwägung, da eine wirksame Verwaltung des Marktes eine Stärkung der Branchenverbände in den Mitgliedstaaten, in denen solche Branchenverbände bestehen, erfordert, die sich auf die Anwendung erweiterter Normen oder von Vereinbarungen der Branchenverbände für die einzelnen Erzeugnisse, falls diese das Handelssystem nicht beeinträchtigen, und auf die Einführung von Notierungen stützen mü ten, um gemeinsame Aktionen zu finanzieren, die die Marktordnung verbessern,

J.in der Erwägung, da es in den Regionen, in denen dies aus konkreten soziopolitischen, wirtschaftlichen, handels- oder beschäftigungspolitischen Gründen sowie aufgrund der unzulänglichen Funktionsweise oder Transparenz der in diesen Gebieten tätigen Erzeugerorganisationen für erforderlich gehalten wird, angezeigt sein könnte, da die Kommission im Fall einer gravierenden Notlage die zuständigen regionalen Behörden ermächtigt, mittels begründeter Anordnung und spezifischer Programme ausnahms- und übergangsweise die Gewährung direkter Beihilfen, auch in Form eines Einkommensausgleichs, für bestimmte Erzeugnisse zu beschlie en,

K.in der Erwägung, da eine bessere Koordinierung und Kohärenz der Strukturma nahmen, der Verbesserung der Anbaumethoden und der Unterstützung von weniger wichtigen Erzeugnissen, z.B. über den biologischen Anbau, den integrierten Anbau und umweltverträgliche Produktionsmethoden, Absatzförderungsma nahmen usw., durch ihre Einbeziehung in die Aktionsprogramme der Erzeugerorganisationen und in regionale Programme erreicht werden könnte,

L.in der Erwägung, da die sektorrelevanten Struktur- und Organisationsma nahmen neu definiert werden sollten, damit die Investitionspolitik, die die Erzeugerorganisationen betreiben können, dem neuen, weitaus wettbewerbsfähigeren internationalen Umfeld gerecht wird und mittelfristig das aufgrund der Anwendung der GATT-Abkommen degressive Schutzniveau kompensiert werden kann,

M.in der Erwägung, da der Sektor Obst und Gemüse, gleichgültig ob frische oder verarbeitete Erzeugnisse, statt einer Verwaltung der Überschüsse vor allem einer qualitäts- und mengenmä igen Steuerung der Produktion bedarf, trifft die Kommission folgende Ma nahmen:

-Qualitiätsdefinition auf neuen Grundlagen, die dem Verbraucherschutz besser Rechnung tragen,

-Neudefinition der biologischen und ökophysiologischen Qualitätsnormen für Obst und Gemüse,

-Gesetzesvorschläge für eine gezielte Politik zum Erhalt der biologischen Vielfalt (Konservierung von Genen und Obstanpflanzungen lokaler und regionaler Sorten),

-Förderung der Gemeinschaftspräferenz auf diesem Gebiet, insbesondere zwecks Aufrechterhaltung der kulinarischen und gastronomischen kulturellen Traditionen,

N.in der Erwägung, da die Überschüsse unterschiedlich behandelt werden müssen, je nachdem, ob sie konjunktureller oder struktureller Natur sind; da zu diesem Zweck die Rücknahme von konjunkturellen Überschüssen als Sicherheitsnetz, das vollständig vom Gemeinschaftshaushalt finanziert wird, beibehalten werden mu ; allerdings sollten nur Überschüsse anerkannt marktfähiger Qualität für Rücknahmezahlungen in Frage kommen; da für die Erzeugnisse und Sorten, die als strukturelle Überschüsse zu betrachten sind, andere Ma nahmen für ihre Beseitigung vorgesehen werden müssen,

O.in der Erwägung, da eine längere Frist für die mögliche Senkung der Rücknahmepreise vorgesehen werden sollte,

P.in der Erwägung, da eine grö ere Markttransparenz, die den Handel und die Verbesserung der Qualität des dem Verbraucher angebotenen Erzeugnisses erleichtert, eine Aufwertung der europäischen Produktion und eine Steigerung des Verbrauchs mit sich bringen kann; da zu diesem Zweck die Normen den derzeitigen Markterfordernissen angepa t und die notwendigen Instrumente für die Kontrolle ihrer Erfüllung geschaffen werden mü ten,

Q.in der Erwägung, da sich die sogenannten Qualitätsnormen für Obst und Gemüse bisher vorwiegend an den Erfordernissen der Verarbeitungsindustrie und des Gro handels orientieren und nicht an den Verbraucherbedürfnissen,

R.in der Erwägung, da bei der Normung im Sinne des Verbraucherschutzes nicht nur Grö e oder Aussehen des Erzeugnisses zu berücksichtigen sind, sondern auch seine Geschmacks-, Reife- und sonstigen Qualitäten,

S.in der Erwägung, da die Normung im Interesse des Verbrauchers mit einer besseren Etikettierung sowohl frischer als auch verarbeiteter Erzeugnisse einhergehen mu ,

T.in der Erwägung, da angesichts der statistischen Lücken, die diesen Sektor ganz allgemein kennzeichnen, insbesondere was die Daten im Zusammenhang mit dem inner- und au ergemeinschaftlichen Handel, dem Verbrauch und der Produktionskapazität (Fläche, Ertrag) betrifft, seitens der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen Anstrengungen unternommen werden mü ten, um diese Situation zu bereinigen, die die Analyse der Tendenzen dieses Sektors und die Vorschläge angemessener Verwaltungs- und Strukturma nahmen erschwert,

U.in der Erwägung, da die Europäische Union wirtschaftliche Anstrengungen im Hinblick auf eine bessere Kenntnis der Märkte (Verbund der repräsentativen Märkte usw.) unternehmen sollte, auch wenn es schwierig sein wird, lückenlose Informationen über alle Sektoren zu bekommen; dieses Engagement sollte es gestatten, die Tendenzen besser zu erkennen und der Entstehung struktureller Überschüsse vorzubeugen sowie die Märkte zweckmä iger zu verwalten; darüber hinaus könnte die verbesserte Kenntnis der Produktionskapazität durch ein flexibles System von Erklärungen verbessert werden, das einen Anspruch auf die im Sektor Obst und Gemüse vorgesehenen konjunkturellen und strukturellen Beihilfen eröffnen könnte,

V.in der Erwägung, da ein wirksamer Au enschutz im Obst- und Gemüsesektor zur Überlebensfrage für die Produzenten geworden ist,

W.in der Erwägung, da die Entwicklung der Obst- und Gemüsebetriebe und der Verarbeitungsindustrie angesichts der Produktionskosten, die weit über denen der internationalen Konkurrenz liegen, nur gewährleistet werden kann, wenn Mechanismen eingeführt werden, die in der Praxis die Gemeinschaftspräferenz angemessen sicherstellen, wobei jedoch die im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen berücksichtigt werden müssen,

X.in der Erwägung, da die Kommission zwar einen starken Anstieg der Konkurrenz aus Drittländern voraussieht, in ihrer Verordnung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst- und Gemüse jedoch nur einen knappen Hinweis auf die Zölle und Einfuhrpreise, die als Schutzmechanismus dienen, gibt, wobei die Einfuhrpreise degressiv sind und nur eine begrenzte Gruppe von Erzeugnissen abdecken; zudem wird in dieser Verordnung ein vollständiges und wirksames Kontrollsystem nicht entwickelt, weshalb es nicht möglich ist, eine auch nur im mindesten seriöse Analyse und Beurteilung der künftigen Funktionsweise der GMO vorzunehmen,

Y.in der Erwägung, da die Formel der Verordnung (EG) Nr. 3223/94, wonach der durchschnittliche Einfuhrwert gemä den Notierungen der Güteklasse I - ausnahmsweise denen der Güteklasse II - berechnet wird, in der Praxis eine künstliche Anhebung des Durchschnitts der repräsentativen Verkaufspreise und eine reale Verringerung des Gemeinschaftsschutzes bedeutet,

Z.in der Erwägung, da die der in Verordnung (EG) Nr. 3223/94 vorgesehene Möglichkeit, da der Importeur das Einstufungssystem (Rechnungen oder Kommissionshandel) wählen kann, sehr gefährlich ist, da der Importeur immer das für ihn günstigste System wählen wird, wodurch der Versto gegen die Regelung erleichtert wird, da mit der Zeit der Preis einiger Partien auf andere übertragen werden kann, wodurch der Einfuhrpreismechanismus praktisch unwirksam wird, um den gemeinschaftlichen Markt vor sehr niedrigen Verkaufspreisen zu schützen,

AA.in der Erwägung, da die Garantiehinterlegung immer verlangt werden sollte, wenn der Einfuhrpreis überschritten wird, weshalb die Vorschrift der Kommission, die die Garantie nur verlangt, falls die Rechnung Preise ausweist, die um 8% über dem Einfuhrpreis liegen, eine zu gro e Fluktuationsspanne bedingt, die in der Praxis zu einem zusätzlichen Rückgang dieses Einfuhrpreises führt,

AB.in der Erwägung, da der Anstieg der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und das geringere Au enschutzniveau durch in der "green box" des GATT enthaltene Ma nahmen kompensiert und durch eine Verstärkung der Kontrollen der internen Mechanismen der GMO ausgeglichen werden müssen, um ihre Effizienz zu erhöhen und Betrugsfälle zu vermeiden,

AC.in der Erwägung, da die Verbesserung der Funktionsweise der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten unverzichtbar ist und da die abschreckende Wirkung der Sanktionen verstärkt werden mu ; zu diesem Zweck wäre die Einsetzung eines wirksamen Teams von Gemeinschaftsinspektoren erforderlich, die in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten Aufgaben der Festlegung und Koordination der einzelnen Kontrolltätigkeiten, der Bekanntmachung von Normen, Kontrollmethoden, Personalausbildung usw. übernehmen könnten,

AD.unter Hinweis auf die äu erst wichtige Rolle der Verarbeitungsindustrie im Hinblick auf die Wertschöpfung und die Beschäftigung in ländlichen Gebieten; die Verarbeitungsindustrie ist Abnehmer von 50% der Tomaten-, 24% der Spargel-, 38,4% der Satsumas- und 32,5% der Aprikosenproduktion und trägt somit zur Regulierung des Marktes bei; au erdem werden von einigen Gemüsesorten wie Erbsen, grünen Bohnen usw. mehr als 90% des Gesamtabsatzes verarbeitet,

AE.in der Erwägung, da in der Verarbeitungsindustrie generell besondere Probleme auftreten, die sich von denen des Marktes für Frischerzeugnisse unterscheiden, und da es aufgrund des im gro en und ganzen ordnungsgemä en Funktionierens der GMO für Verarbeitungserzeugnisse angebracht scheint, da in den neuen Vorschlägen der Kommission unbeschadet einiger spezifischer Anpassungen, die den Erfordernissen der verschiedenen Sektoren Rechnung tragen, eine für den Verarbeitungssektor eigene Regelung beibehalten wird, die auch bereits ab der Erzeugung den Merkmalen und Erfordernissen einiger Erzeugnisse, deren Hauptbestimmung die Verarbeitung ist, Rechnung trägt, wobei die globale Kohärenz der Regelung zu gewährleisten ist,

AF.in Kenntnis der Standpunkte und Besorgnisse, die die Vertreter der berufsständischen Organisationen in der Anhörung des Landwirtschaftsausschusses vom 22. und 23. November 1994 geäu ert haben,

I. Allgemeine Erwägungen

Grundzüge der künftigen GMO

1.schlie t sich der Analyse der Kommission hinsichtlich des bisherigen insgesamt ordnungsgemä en Funktionierens dieser GMO an: es handelt sich um einen dynamischen Sektor, der sich durch Marktorientierung, zweitrangige Bedeutung der Interventionen und geringe Kosten für den EAGFL, Abteilung Garantie auszeichnet; ist jedoch der Ansicht, da das funktionelle Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage und der voraussichtliche Anstieg der Einfuhren aus Drittländern die Erzeugereinkommen ernsthaft bedrohen und Probleme darstellen könnten, die unverzüglich in Angriff genommen werden müssen; deshalb müssen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage sowohl der betroffenen Drittstaaten als auch der betroffenen Mitgliedstaaten geeignete Ma nahmen sorgfältig erwogen werden;

2.ist jedoch der Ansicht, da die Kommission nicht ganz unschuldig ist am Entstehen der früheren Probleme, die zwar wiederholt vom Sektor aufgezeigt, jedoch nie gelöst worden waren;

3.vertritt die Auffassung, da die Mitteilung der Kommission keine ausreichende Garantie bietet hinsichtlich der Beibehaltung der Höhe der Erzeugereinkommen, der finanziellen Solidarität und der Gemeinschaftspräferenz;

4.ist der Ansicht, da die neuen Vorschläge der Kommission die Bestimmungen der GMO, die sich als wirksam erwiesen haben, beibehalten und verstärken müssen, und vertritt die Auffassung, da ihre Bewertung unter den folgenden drei Gesichtspunkten erfolgen mu :

a)ihre Eignung im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsposition des Produktions- und Verarbeitungssektors der Union sowie im Hinblick auf die Sicherung des Marktgleichgewichts;

b)ihre Anpassung an die Vereinbarungen, die zwischen Kommission und Rat auf der fachübergreifenden Ratstagung am 20. September 1993 getroffen wurden, nämlich während der zweiten Phase der Reform der GAP die gleichen agrarpolitischen und finanziellen Grundsätze beizubehalten, die für die bereits geänderten Sektoren ma geblich waren, im Hinblick auf das Überleben der Erzeuger und die Stabilität ihrer Einkünfte;

c)ihre haushaltspolitische Umsetzung, um das unausgewogene Verhältnis in der finanziellen Behandlung zu korrigieren, die die GAP einem Sektor zukommen lä t, der mit mehr als 16% an der landwirtschaftlichen Endproduktion beteiligt ist, für den der EAGFL, Abteilung Garantie, jedoch nicht einmal Ausgaben in Höhe von 5% zu bestreiten hat;

5.vertritt die Auffassung, da die Einführung der Kofinanzierung bei der Verwaltung des Marktes sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Erzeuger unzulässig ist, da sie gegen den Grundsatz der finanziellen Solidarität verstö t (im Rahmen einer gemeinsamen Politik mu die Marktverwaltung ausschlie lich zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen) und zu Diskriminierungen zwischen den für die unterschiedlichen Produktionen geltenden Politiken und auch zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten je nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt;

6.ist der Ansicht, da zur Aufrechterhaltung von Kontinuität und Entwicklung des Sektors angesichts des ständigen Rückgangs der Gemeinschaftspräferenz öffentliche Ankurbelungsma nahmen und ausreichende finanzielle Unterstützung für die Erzeuger, die gemeinschaftlichen Forschungszentren für den Obst- und Gemüseanbau usw. erforderlich sind, um die Technologie und die Produktionsstrukturen permanent anzupassen, damit die vom Markt verlangte Vielfalt, Menge und Qualität des Erzeugnisses umweltfreundlich erzeugt werden kann; betont, da die ärmsten Gebiete, im allgemeinen die Ziel Nr. 1-Regionen und diejenigen in äu erster Randlage, diesbezüglich über keine eigenen regionalen oder staatlichen Mittel verfügen, weshalb besondere Beihilfen der EU notwendig sind;

7.hält es für unverzichtbar, da die Kommission ein Programm zur Verbesserung der statistischen Erfassung der Erzeugung und Einfuhr von Obst und Gemüse in der Gemeinschaft unter gleichzeitiger Verbreitung dieser Informationen bei den Wirtschaftsbeteiligten durchführt;

8.fordert, da einer weiteren Aushöhlung der Gemeinschaftspräferenz Einhalt geboten wird, insbesondere bei der Einfuhr aus Ländern, mit denen die EU präferentielle Handelsabkommen geschlossen hat bzw. noch abschlie en wird; weist dabei insbesondere auf die Einfuhr aus Ländern mit niedrigen Löhnen und schwacher Währung hin, die steigende Mengen Knoblauch und verarbeiteten Spargel in die EU liefern; fordert in diesem Zusammenhang auch eine wirksame Durchführung der Einfuhrpreisregelung für bestimmte Sorten Frischgemüse und -obst, insbesondere für Tomaten, Zitrusfrüchte, Äpfel und Birnen;

9.fordert, da die weniger wichtigen Frisch- oder Verarbeitungserzeugnisse, die jedoch von gro er regionaler oder lokaler Bedeutung sind, wie Trockenfrüchte, Spargel usw., und nicht durch Marktstützungsmechanismen oder Einfuhrpreise geschützt sind, gestützt werden, und zwar über strukturelle Anpassungsma nahmen oder direkte Beihilfen, um zur Modernisierung der Betriebe beizutragen, sowie die Bildung von Erzeugergenossenschaften oder ähnlicher gro er Einheiten zum Zwecke der Rationalisierung, der Lagerhaltung und des Marketings zu fördern; ferner über Ma nahmen, die der Herkunftsbestimmung dienen; ist ferner der Ansicht, da die Kommission über ein rechtliches Instrumentarium und über ein System zur Beobachtung der Märkte aller Erzeugnisse von wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung verfügen mü te, um zur Stützung des Marktes dieser Erzeugnisse im Falle schwerer Krisen rasch eingreifen zu können und um die Gemeinschaftspräferenz sicherzustellen;

10.ist der Ansicht, da zur Rationalisierung des Sektors Regionalpläne ausgearbeitet werden mü ten, die notwendigenfalls ausnahms- und übergangsweise folgendes enthalten könnten: direkte Einkommensbeihilfen oder Ausgleichszahlungen, abhängig von der Durchführung von Strukturma nahmen, freiwillige Stillegungen, Methoden des integrierten biologischen Anbaus oder zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, operationelle Programme und/oder spezifische Programme zur Verbesserung der Anbaumethoden, wobei die Ankurbelungsma nahmen mit anderen Unterstützungsma nahmen wie u.a. die der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 zu koordinieren sind;

II. Vermarktungsnormen

11.vertritt die Auffassung, da die Kommission Vorschläge unterbreiten mü te, um die geltenden Qualitätsnormen an die neuen Markterfordernisse anzupassen und diese auch auf die Rückstände und die gegebenenfalls fa baren Geschmackseigenschaften auszuweiten, sowie nach Ma gabe der Marktnachfrage die bereits vorhandenen Qualitätsnormen anzupassen und für neue Produkte (Avocados, Trockenobst, Granatäpfel, Mangos, Papayas, Pampelmusen, Melonen, Wassermelonen, Brokkoli usw.) Normen einzuführen, um die Vermarktungsbedingungen zu regeln;

12.vertritt die Auffassung, da bindend vorgeschrieben werden sollte, die Vermarktungsnormen im Ursprungsgebiet festzulegen, um die Durchführbarkeit von Kontrollen in allen Phasen der Vermarktung zu erleichtern;

13.vertritt die Ansicht, da die Vermarktungsnormen in allen Ländern der Europäischen Union für alle Erzeugnisse gelten müssen; die Kontrolle der Ma nahmen mu sowohl intern als auch extern durchgeführt werden, damit die in der Europäischen Union vertriebenen Erzeugnisse dieselben Kriterien erfüllen; die Einfuhren aus Drittländern müssen denselben Vermarktungsnormen entsprechen, die für die Erzeugnisse, die aus der Union exportiert werden, verlangt werden;

14.ist ferner der Ansicht, da diese Normen auch Geschmacks-, Reife- und andere Eigenschaften frischer und zu verarbeitender Erzeugnisse berücksichtigen müssen, und zwar mit dem doppelten Zweck, den Verbraucher zu schützen und die Erzeugung zu beschränken und zu verbessern;

15.ist der Ansicht, da die Vermarktungsnormen mit einer besseren Kennzeichnung der frischen und verarbeiteten Erzeugnisse einhergehen sollten, um dem Verbraucher die Wahl zu erleichtern, und da die Kommission in Zusammenarbeit mit den Erzeugerorganisationen ein Informationsprogramm über die Qualität von Erzeugnissen für das breite Publikum durchführen sollte;

16.fordert die Kommission auf, Qualitätsnormen zu entwickeln, die an den Bedürfnissen der Verbraucher/innen orientiert sind und echte Qualitätskriterien wie Geschmack, Frische, Würze, Saftigkeit usw. berücksichtigen;

III. Erzeugerorganisationen

17.ist der Ansicht, da die Erzeugerorganisationen Körperschaften sein sollen, in denen, unbeschadet der Rechtsform, die für die angemessenste gehalten wird,

-alle Mitglieder Erzeuger von Obst und/oder Gemüse sind und die einschlägigen Satzungen vorsehen, da die Leitung und Beschlu fassung demokratisch unter Berücksichtigung der Mehrheitsinteressen der Erzeuger erfolgen,

-die Erzeuger/Mitglieder mindestens 90% ihrer Produktion über ihre Erzeugerorganisation vermarkten müssen; die restliche Menge mu in jedem Fall direkt an den Verbraucher verkauft werden;

-mindestens 75% der gesamten - direkt oder über kontrollierte Gesellschaften - vermarkteten Menge von den Mitgliedern stammt,

-ein gemeinsames System der Preisfestsetzung eingeführt wird;

18.ist der Ansicht, da die Befugnisse der Erzeugerkomitees durch Genossenschaften gemä den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften ausgeübt werden können;

19.erwartet, da angesichts der Probleme der unzureichenden Infrastruktur, mit denen die Erzeugerorganisationen in einigen Regionen der EU konfrontiert sind, bei denen es sich hauptsächlich um die Regionen des Ziels Nr. 1 und um die in äu erster Randlage handelt, die Kommission zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Programme vorschlägt, die Ma nahmen zur Verbesserung der Strukturen der Erzeugergemeinschaften einbeziehen, damit diese die Erzeugung und Vermarktung ihrer Erzeugnisse verbessern können, und ihre Entwicklung und Integration sowie ihre Marktorientierung fördern; die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission überprüfen regelmä ig, inwieweit die in den Programmen angestrebten Ziele erfüllt wurden;

20.unterstreicht, da die Stärkung der Branchenverbände von Bedeutung bei der Festsetzung fairer Preise für Erzeuger und Vertriebsunternehmen sein und zu einer stabilen und harmonischen Funktionsweise des Marktes sowie zur Festlegung von Qualitätsnormen beitragen kann, die eine nachfrageorientierte Erzeugung begünstigen, weshalb die Mitwirkung der Branchenverbände an den Qualitätskontrollen sehr wichtig ist,

21.fordert, da die Kommission die Branchenverbände anerkennt, definiert und fördert, die eine regionale oder produktspezifische Grundlage haben;

22.ist der Ansicht, da es für Länder, in denen kooperative Absatzstrukturen wenig entwickelt sind und die zentralen nationalen Organisationen von Erzeugervereinigungen über kein oder wenig Personal verfügen, das Kenntnisse für die Gestaltung und landesweite Koordinierung absatzfördernder Ma nahmen der Erzeugerorganisationen besitzt, ratsam erscheint, da die Kommission Mittel aus den Strukturfonds bzw. dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, in jedem Fall für die Übergangsperiode bereitstellt, um Mitarbeiter mit Kenntnissen über den Gemüse- und Obstmarkt einzustellen bzw. auszubilden;

IV. Interventionsfonds und Operationsfonds

23.ist der Ansicht, da die Erzeugerorganisationen im Rahmen von maximal 20% ihrer Vermarktungsmenge konjunkturelle Marktrücknahmen, aber nur für Erzeugnisse von vermarktbarer Qualität, vornehmen können, die von einem ausschlie lich von der EU finanzierten Interventionsfonds bezahlt werden, und zwar in einer Höhe, die im allgemeinen nicht unter den derzeitigen institutionellen Preisen liegt, auch wenn diese für einige Sorten überprüft werden könnten; hält es für sehr wichtig, Melonen und Kiwis, deren Bedeutung und Saisonabhängigkeit dies rechtfertigen, in das Interventionssystem einzubeziehen;

24.fordert, da die Interventionszeiträume angepa t werden, um der Produktion in der gesamten EU die gleiche Behandlung zukommen zu lassen; erachtet auf jeden Fall die Möglichkeit als positiv, auf die die Kommission anspielt, nämlich den Erzeugergemeinschaften die Freiheit zu lassen, die Rücknahmezeiträume innerhalb der festgelegten Höchstmenge zu bestimmen;

25.ist der Ansicht, da die Strukturma nahmen, die nicht zu den Interventionen zählen, ebenso wie die Rücknahmen von Erzeugnissen und Mengen, die nicht unter das System der konjunkturellen Rücknahmen - nach dessen Anpassung an den aktuellen Stand der Gemeinschaftserzeugung - fallen, zu Lasten eines Operationsfonds gehen sollten, der von den Erzeugerorganisationen zum einen und von den Mitgliedstaaten und der EU zum anderen finanziert werden sollte; der auf die Mitgliedstaaten entfallende Teil sollte in den Regionen des Ziels Nr. 1 gemä den für diese Regionen vorgesehenen Kofinanzierungsbestimmungen auf ein Minimum reduziert werden;

V. Externe Aspekte: GATT, Handelsabkommen und Gemeinschaftspräferenz

26.vertritt die Auffassung, da die Kommission die Gemeinschaftspräferenz für jedes Erzeugnis definieren und sicherstellen mu ; fordert daher, da für die Feststellung der Preise aller wirtschaftlich und sozial wichtigen Erzeugnisse eine Regelung eingeführt wird, die derjenigen entspricht, die bereits für die Erzeugnisse, für die Einfuhrpreise festgelegt wurden, gilt, um die ständige Kontrolle der Märkte und die rasche Verabschiedung weiterer Ma nahmen zur Importkontrolle zu erleichtern,

27.unterstreicht die Notwendigkeit eines Systems, in dessen Rahmen die Kommission die durchschnittlichen Notierungen für jedes Herkunftsland und für jedes Erzeugnis an den repräsentativen Märkten berechnet; betont, da dieser Wert an die Grenze übertragen werden mu - abzüglich der angemessenen Kosten -, um einen durchschnittlichen Einfuhrwert für jeden Ursprung zu erhalten, der sich aus dem ausgewogenen Durchschnittspreis aller vermarkteten Güteklassen der repräsentativen Märkte ergibt und der gegebenenfalls täglich geändert wird; dieser durchschnittliche Einfuhrwert mu mit dem Einfuhrpreis verglichen werden, wobei die von den repräsentativen Preisen abzuziehenden Kosten (Transport und Versicherungen) zu aktualisieren sind und als Grundlage für die Anwendung der entsprechenden Zollsätze dienen,

28.ist der Ansicht, da die Kommission bei der Berechnung der Einfuhrpreise und der Zölle die verschiedenen Formen berücksichtigen mu , die für die Einfuhren in Frage kommen (z.B. Partien, die in Kommission ohne Rechnung eingeführt werden, oder Partien, die als Festverkäufe mit Rechnung eingeführt werden); um den mit der Zeit geringer werdenden durch die GATT-Abkommen möglichen Schutz zu garantieren, ohne da neben den vorgesehenen Reduzierungen weitere vorgenommen werden müssen, und um die Zuverlässigkeit des Systems sicherzustellen, mu die Forderung nach Garantiehinterlegungen immer dann vorgesehen werden, wenn der durchschnittliche Einfuhrwert unter dem Einfuhrpreis liegt, ohne Bandbreiten bezüglich des so erzielten durchschnittlichen Einfuhrwerts einzuführen, unbeschadet des von jedem Wirtschaftsbeteiligten für jedes Wirtschaftsjahr gewählten Zollklassifizierungssystems, und ohne Änderungen im Verlauf eines Wirtschaftsjahres zuzulassen, um die Kontrolle zu erleichtern;

29.vertritt die Auffassung, da ferner Normen vorzusehen sind, die ein System der Rechnungsüberprüfung in der Buchführung der Unternehmen einführen, das mit einem System für Sanktionen zur Bekämpfung von Betrügereien verbunden ist;

30.bekräftigt, da bezüglich der Erzeugnisse, für die weder Einfuhrpreise noch besondere Schutzklauseln gelten, die Einfuhren mittels Einfuhrscheinen kontrolliert werden müssen, die den Vertrieb zum Zeitpunkt des Imports der Ware garantieren, und da darüber hinaus auch die effiziente Funktionsweise der in der derzeitigen Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen allgemeinen Schutzklausel sichergestellt werden mu ;

31.ist der Ansicht, da der Abbau des Au enschutzes sowohl für frische als auch für verarbeitete Erzeugnisse au erordentliche Umsicht erfordert, wenn bilaterale Handelsabkommen abgeschlossen oder Zollpräferenzen gewährt werden, insbesondere im Fall von empfindlichen Erzeugnissen, und da auf jeden Fall jegliche Konzession mit spezifischen Ausgleichszahlungen für den Sektor einhergehen mu ;

32.beurteilt es negativ, da die Kommission in ihrer Analyse in keiner Weise auf die Handelspräferenzabkommen mit Drittländern eingeht, denen bereits zu viele Zugeständnisse sowohl für Frisch- als auch für Verarbeitungserzeugnisse eingeräumt wurden, die in ihrer gro en Mehrheit mit den Produktionsperioden und Erzeugnissen der Mittelmeerländer übereinstimmen;

33.wiederholt, da die Kommission Ma nahmen ergreifen mu , um die im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde vereinbarte Verringerung des Au enschutzes, einen etwaigen Effizienzmangel der neuen Einfuhrpreisregelung oder die negativen Auswirkungen der mit den Drittländern unterzeichneten Präferenzabkommen auszugleichen,

34.vertritt die Auffassung, da die vom GATT vorgesehene zwingende Kürzung der Ausfuhrerstattungen durch angemessene Absatz- und Ausfuhrförderungsma nahmen ausgeglichen werden mu , um sich auf den internationalen Märkten zu halten und die neuen Möglichkeiten, die das GATT für Ausfuhren bietet, zu nutzen; diese Ma nahmen sind über die Erzeugerorganisationen durchzuführen;

VI. Verarbeitung

35.vertritt die Auffassung, da zwischen der GMO für frisches Obst und Gemüse (derzeit Verordnung (EWG) Nr. 1035/72) und der GMO für verarbeitetes Obst und Gemüse (derzeit Verordnung (EWG) Nr. 426/86) unterschieden werden mu und da in der GMO für frisches Obst und Gemüse auch spezifische Bestimmungen für das Obst und Gemüse vorzusehen sind, dessen Hauptbestimmung die industrielle Verarbeitung ist; andererseits ist es nicht immer möglich, eindeutig zwischen der GMO für frisches Obst und Gemüse und der GMO für verarbeitetes Obst und Gemüse zu unterscheiden, doch funktioniert der Verarbeitungssektor auf jeden Fall, wie beispielsweise bei Zitrusfrüchten, als Regulativ des Marktes für Frischerzeugnisse;

36.ist der Ansicht, da aufgrund des im gro en und ganzen guten Funktionierens der GMO für Verarbeitungserzeugnisse, die in der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 festgelegt ist, die Leitlinien und Ma nahmen dieser Verordnung für die neue GMO übernommen werden und nur die flexiblen Ma nahmen eingeführt werden sollten, die nach Ansicht der Kommission eine bessere Anpassung der Produktionen an die Märkte ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsproduktion fördern;

37.ist der Ansicht, da die Hauptziele der Festsetzung der Verarbeitungsbeihilfen bisher einerseits die Förderung der Versorgung der Industrie zu konkurrenzfähigen Preisen und andererseits die Garantie eines Mindestpreises für die Erzeuger waren; zu diesem Zweck ist es unbedingt erforderlich, da künftige Anpassungen an die Verarbeitungsregelung diese Aspekte verstärken und die Weiterleitung der Beihilfen an die Erzeuger über die Erzeugerorganisationen fördern und mehrjährige Verträge einführen, die dem Erzeuger angemessene Mindesteinkünfte gewährleisten, und bestimmte Verpflichtungen bezüglich der Qualitäten festschreiben, die zur Verarbeitung bestimmt werden, was sich günstig auf die Qualität des Enderzeugnisses auswirken wird;

38.vertritt die Auffassung, da die Politik der vertraglichen Festlegung ein bevorzugtes Mittel darstellen mu , um Flexibilität und ein Gleichgewicht zwischen dem Sektor der frischen Erzeugnisse und dem der verarbeiteten Erzeugnisse zu begünstigen;

39.ist der Ansicht, da die Definition der auf der Grundlage gleicher Rohstoffe verarbeiteten Erzeugnisse flexibel zu handhaben ist, damit die Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage des Verbrauchers erleichtert wird;

40.teilt die Kritik der Kommission an rigiden Systemen wie Produktions- oder Verarbeitungsquoten, die die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Agrarindustrie beeinträchtigen können; geht ebenfalls einig mit den Bemühungen um wettbewerbsfähige Qualitätsprodukte, angemessene Erzeugerpreise, den Absatz der Erzeugnisse und das Marktgleichgewicht;

41.stellt fest, da bezüglich des Tomatensektors jedwede Änderung insbesondere zwei grundlegenden Kriterien genügen mu : Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sowie ausgewogene Verwaltung des Marktes und folglich Sanktionen für nachweisliche Verstö e; fordert, da für die Zitrusfrüchte die Beihilfen für die Verarbeitung auf alle Verarbeitungsarten der fünf Gruppen von Zitrusfrüchten ausgedehnt werden, ohne Sorten (Mandarinen, Clementinen, Orangen, Zitronen und Pampelmusen) zu bestimmen, wobei für jede Gruppe eine einheitliche Höhe für den Mindestpreis und für den finanziellen Ausgleich festzulegen ist; ferner sollten Ma nahmen zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse und zur Förderung frischer und pasteurisierter Natursäfte vorgeschlagen und Bestimmungen über die Etikettierung eingeführt werden;

42.bekräftigt, da zwecks Harmonisierung der Erzeugungen und der Verarbeitung der Obst- und Gemüseerzeugnisse auf europäischer und internationaler Ebene die Ausarbeitung geeigneter Gemeinschaftsverordnungen für notwendig erachtet wird, die die Vorschriften bezüglich der Hygiene und der sonstigen bei der Erzeugung, Lagerung und Verarbeitung von Obst und Gemüse zulässigen Stoffe sowie die zulässigen Grenzwerte für Rückstände festlegen; fordert Kommission und Rat auf, auf internationaler Ebene die Abkommen von Marrakesch über den internationalen Handel (WTO) umzusetzen, in denen die Festlegung einheitlicher Parameter für die qualitativen und pflanzengesundheitlichen Aspekte von Nahrungsmitteln vorgesehen ist;

43.vertritt die Auffassung, da die Verarbeitungserzeugnisse, und zwar sowohl diejenigen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 fallen - z.B. Zitrusfrüchte - als auch diejenigen, für die keine Regelung vorgesehen ist - z.B. Aprikosen, Spargel und Herzkirschen - gegebenenfalls Gegenstand einer Regelung sein mü ten, die sich an den Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 ausrichtet, und da insbesondere die Verarbeitung der Rücknahme bzw. Vernichtung vorgezogen wird;

44.fordert, da im Falle einer Störung des Markts der Verarbeitungserzeugnisse durch Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von frischem Obst und Gemüse stammen, denen die Rücknahmeregelung zugute kam, diese besonderen Verarbeitungserzeugnisse den Armen und Bedürftigen der Union zur Verfügung gestellt werden;

45.ist der Ansicht, da in der EU ein hohes Defizit an Qualitätsfruchtsäften festzustellen ist und die diesbezügliche Nachfrage steigt, weshalb die Ma nahmen zur Unterstützung der Verarbeitung von Zitrusfrüchten zu Fruchtsäften beibehalten und neue Ma nahmen zur Unterstützung der Verarbeitung von frischen Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Aprikosen zu Fruchtsäften eingeführt werden müssen, da die Verarbeitungsindustrie hohe Kosten zu tragen hat, weil sie erstklassige Rohstoffe benötigt; erkennt zudem an, da die gro en Produktmengen, die für die Herstellung von Fruchtsäften benötigt werden, zur Beseitigung von Überschüssen beitragen und ökologische Probleme sowie das negative Image infolge der Vernichtungen abwenden;

46.fordert, da die Aktionen zur Unterstützung der Fruchtsaftherstellung eine auf Qualität, Kontrolle und die Einführung von Ursprungsregeln ausgerichtete Politik sowie Strukturma nahmen zur Anpassung der Sorten im Hinblick auf die Verarbeitung zu Fruchtsäften umfassen müssen;

VII. Kontrolle

47.hält es für notwendig:

-ein echtes Inspektionsteam der Gemeinschaft zu schaffen, das in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten die Definitions- und Koordinierungsaufgaben der unterschiedlichen Arbeiten der Kontrolle und Bekanntmachung der Vorschriften, der Kontrollmethoden, der Personalausbildung usw. wahrnimmt;

-die abschreckende Rolle von Sanktionen zu verstärken;

VIII. Weitere allgemeine Erwägungen

48.ist der Auffassung, da die Kommission für die spezifischen regionalen Sorten ein spezielles Fördersystem für die Organisation der entsprechenden Erzeugung, Werbema nahmen und Vermarktung vorsehen sollte;

49.hält die Festlegung von Normen für angebracht, die den integrierten Anbau regeln, d.h. eines Regelwerks, das einen umweltgerechten und für den Menschen - ob Erzeuger oder Verbraucher - gesunden Anbau ermöglicht, damit die in Ziffer 10 vorgesehenen Hilfen ordnungsgemä vergeben werden können;

50.fordert die Kommission auf, den in Sonderkulturen besonders ausgeprägten Pestizid- und Kunstdüngereinsatz zum Schutze der Umwelt und der Verbraucher einzuschränken und Ma nahmen zur Förderung des biologischen Landbaus und anderer umweltschonender Wirtschaftsweisen zu ergreifen bzw. zu verstärken;

51.fordert die Kommission auf, darauf zu achten, da die gemeinsame Marktordnung die Vielfalt der noch vorhandenen Obst- und Gemüsesorten und -varietäten nicht einschränkt, sondern fördert;

52.ist der Ansicht, da eine Absicherung der Erzeuger bei Naturkatastrophen (u.a. für Hagelschäden) durch entsprechende Versicherungssysteme eingeführt werden sollte, wobei eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten an den Versicherungsbeiträgen vorgesehen werden sollte;

53.hält es für wichtig, da die Europäische Union über ihre Sozialpolitik die Lage sämtlicher Arbeitnehmer im ländlichen Raum stärker berücksichtigt, insbesondere im Obst- und Gemüsesektor, wo viele Arbeitskräfte gebraucht werden, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern und dem sozialen Dumping einen Riegel vorzuschieben;

54.fordert Ma nahmen, um die bessere Vermarktung frischer Erzeugnisse im Gegensatz zu verarbeiteten Lebensmitteln zu fördern, mit dem Ziel, da sich die Verbraucher über die gesundheitlichen Vorzüge einer Ernährung mit frischen Früchten und Gemüsen bewu t werden und da dadurch die Nachfrage steigt und dazu beiträgt, derzeitige Überschüsse zu verringern;

55.hält Ma nahmen für erforderlich, um die Forschung zu Obst- und Gemüseanbau und dessen Entwicklung langfristig zu unterstützen und zu koordinieren, um die Qualität der Erzeugnisse und die Lagerhaltungsmethoden zu verbessern, neue schädlingsresistente Züchtungen zu entwickeln und dadurch die Verwendung von Pestiziden zu verringern und die Gemeinschaftserzeuger in die Lage zu versetzen, auf den Weltmärkten konkurrenzfähiger zu werden;

56.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 
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