B4-0173, 0194 und 0203/95
Entschlie ung zu Unternehmensverlagerungen in der Europäischen Union
Das Europäische Parlament,
A.in Anbetracht des Beschlusses mehrerer Konzerne, ihre Produktion in andere Länder zu verlagern, was zahlreiche Entlassungen zur Folge hat, insbesondere im Textil- und Bekleidungssektor, im Elektroniksektor, im Schuhsektor, in der Automobilbranche und selbst bei den Dienstleistungen,
B.in Kenntnis des dem Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokolls über die Sozialpolitik und der Richtlinie 94/45/EWG des Rates vom 12. September 1994 über die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen,
C.unter Hinweis auf seine früheren Entschlie ungen, insbesondere die vom 10. März 1994 zur angekündigten Schlie ung des japanischen Unternehmens Santana Motor (Suzuki) in Linares (Spanien),
D.in Erwägung der Tatsache, da die jeweiligen Unternehmensleitungen ihre Entscheidungen mit dem Hinweis auf niedrigere Lohnkosten sowie auf direkte oder indirekte finanzielle Beihilfen der Regierungen der Mitgliedstaaten bzw. der Gemeinschaft begründen,
E.in Erwägung des jüngsten Falls des seit 1991 in der Region Setúbal niedergelassenen Renault-Werks, von dem der portugiesische Staat 25% der Anteile hält, das von Schlie ung bedroht ist, ein Werk, das 1992 rund 1.300 Arbeitnehmer beschäftigte, und in Erwägung der drastischen Lage der etwa 500 Arbeitnehmer, die von diesem Unternehmen trotz der von der portugiesischen Regierung gegebenen Zusagen entlassen wurden,
F.in Erwägung der Tatsache, da diese Schlie ung aufgrund der Politik der Verlagerung nicht nur dramatische Folgen für die von Renault-Setúbal beschäftigten Arbeitnehmer hätte, sondern auch für die Arbeitnehmer von Hunderten kleiner lokaler Zulieferbetriebe,
1.drückt allen Arbeitnehmern, die Opfer dieser Strategie geworden sind, insbesondere den entlassenen oder den von Entlassung bedrohten Arbeitnehmern von Setúbal seine Anteilnahme und sein Mitgefühl aus;
2.fordert, da die Unternehmen, die inner- und au erhalb der Gemeinschaften Werke verlegen, und dabei zu Praktiken greifen, die einem "sozialen Dumping" gleichkommen, das Recht auf Beihilfen für die Niederlassung in der Europäischen Union verlieren sollten;
3.ist der Auffassung, da die Verlagerung von Produktionseinheiten ohne vorherige Konsultierung der Sozialpartner eine ernsthafte Bedrohung für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt bedeutet, falls nicht Absicherungsma nahmen getroffen werden;
4.fordert die Kommission auf, eine Untersuchung über den Stand der Betriebsverlagerungen in der Europäischen Union durchzuführen und dem Europäischen Parlament hierüber zu berichten;
5.fordert die Kommission auf, in diesem konkreten Fall die Garantien zu veröffentlichen, die sie von der portugiesischen Regierung und von Renault erhalten hat, um die Niederlassung dieser Fabrik in Setúbal und die Gewährung von Gemeinschaftshilfen zu genehmigen;
6.wiederholt, da die Ma nahmen betreffend die Verlagerung von Unternehmen, die in der Richtlinie 94/45/EWG über die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen vorgesehen sind, unbedingt anzuwenden sind;
7.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, der Regierung und dem Parlament der Portugiesischen Republik, den Gewerkschaften und der Geschäftsleitung des Renault-Werks in Portugal und Frankreich, dem Europäischen Gewerkschaftsbund und der UNICE zu übermitteln.