Radicali.it - sito ufficiale di Radicali Italiani
Notizie Radicali, il giornale telematico di Radicali Italiani
cerca [dal 1999]


i testi dal 1955 al 1998

  RSS
lun 21 apr. 2025
[ cerca in archivio ] ARCHIVIO STORICO RADICALE
Archivio PE
Parlamento Europeo - 1 marzo 1995
Rechtsgrundlagen und Höchstbeträge

A4-0021/95

Beschlu über die Rechtsgrundlagen und Höchstbeträge

Das Europäische Parlament,

-in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an die Haushaltsbehörde über die Rechtsgrundlagen und die Höchstbeträge (SEK(94)1106 - C4-0139/94),

-in Kenntnis der Beratungen des Vermittlungsausschusses vom 25. Januar 1995 über die Programme "SOKRATES" und "Jugend für Europa", denen ein Trilog seiner Sondierer mit den Vertretern des Rates und der Kommission vorausgegangen war,

-in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 betreffend die Einführung eines Konzertierungsverfahrens zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat,

-in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 30. Juni 1982 über verschiedene Ma nahmen zur Gewährleistung einer besseren Abwicklung des Haushaltsverfahrens,

-in Kenntnis der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens,

-gestützt auf Artikel 139 seiner Geschäftsordnung,

-in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung (A4-0021/95),

1.billigt die beigefügte Gemeinsame Erklärung;

2.beauftragt seinen zuständigen Ausschu gemä Artikel 163 der Geschäftsordnung, rasch Änderungen zur Geschäftsordnung und insbesondere zu den Artikeln 53 und 54 vorzulegen, um dem aus dieser Erklärung resultierenden neuen Sachverhalt im Zusammenhang mit Vorschlägen mit finanziellen Auswirkungen Rechnung zu tragen;

3.beauftragt seinen Generalsekretär, im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates dafür zu sorgen, da die Ergebnisse im Amtsblatt veröffentlicht werden;

4.beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschlu dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Anhang

ERKLÄRUNG DER DREI ORGANE

ÜBER

DIE AUFNAHME VON FINANZBESTIMMUNGEN

IN DIE RECHTSAKTE

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission -

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Gemeinsamen Erklärung vom 30. Juni 1982 hei t es: "Um dem Haushaltsverfahren seine wirkliche Bedeutung zu geben, mu vermieden werden, da Höchstbeträge auf dem Verordnungswege festgelegt und Beträge in den Haushaltsplan eingesetzt werden, die die tatsächlichen Ausführungsmöglichkeiten übersteigen".

Gemä einer der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 beigefügten Erklärung müssen die das Haushaltsverfahren betreffenden Vorschriften "auf der für 1996 geplanten Regierungskonferenz überprüft werden, damit eine interinstitutionelle Zusammenarbeit auf partnerschaftlicher Basis erreicht wird" -

erklären folgendes:

1.Nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassene Rechtsakte über die Mehrjahresprogramme

Diese Rechtsakte enthalten eine Bestimmung, wonach der Gesetzgeber den Finanzrahmen des Programms für dessen gesamte Laufzeit festlegt.

Dieser Betrag bildet für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den ma gebenden Bezugsrahmen.

Die Haushaltsbehörde verpflichtet sich ebenso wie die Kommission bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans, von diesem Betrag au er im Falle neuer sachlicher und dauerhafter Gegebenheiten, die ausführlich und präzise zu begründen sind, nicht abzuweichen.

2.Nicht unter das Mitentscheidungsverfahren fallende Rechtsakte über die Mehrjahresprogramme

In diesen Rechtsakten wird kein "für erforderlich erachteter Betrag" angegeben.

Sollte der Rat die Aufnahme eines finanziellen Bezugsrahmens beabsichtigen, so stellt dieser lediglich eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers dar und lä t die im Vertrag festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde unberührt. Diese Bestimmung wird in alle Rechtsakte aufgenommen, die einen solchen finanziellen Bezugsrahmen enthalten.

Falls der betreffende Betrag Gegenstand einer Vereinbarung im Rahmen des in der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975 vorgesehenen Konzertierungsverfahrens war, gilt er als Bezugsrahmen im Sinne von Ziffer 1 dieser Erklärung.

3.Der Finanzbogen gemä Artikel 3 der Haushaltsordnung stellt die finanzielle Umsetzung der Ziele des vorgeschlagenen Programms dar und umfa t einen Fälligkeitsplan für die Laufzeit des Programms. Er wird gegebenenfalls bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans unter Berücksichtigung des Stands der Ausführung des Programms überprüft. Der revidierte Finanzbogen wird der Haushaltsbehörde zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans übermittelt.

 
Argomenti correlati:
stampa questo documento invia questa pagina per mail