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Parlamento Europeo - 15 marzo 1995
(b) Jahresprogramm der Kommission

B4-0501/95

Entschlie ung zum Jahresarbeitsprogramm der Kommission

Das Europäische Parlament,

billigt den nachstehenden mit der Kommission ausgehandelten Verhaltenskodex.

ANLAGE VERHALTENSKODEX

Das Europäische Parlament und die Kommission,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

in der Erwägung, da ein wesentliches Ziel des Vertrags über die Europäische Union die Stärkung der demokratischen Legitimation des Entscheidungsprozesses der Union ist,

in der Erwägung, da die Billigung der Kommission durch das Parlament das gegenseitige Vertrauensverhältnis verdeutlicht, das diese beiden Institutionen für die Dauer der Wahlperiode miteinander verbindet,

in Kenntnis der Fortschritte im Dialog zwischen den Organen dank des 1990 vereinbarten "Verhaltenskodex" und in der Auffassung, da dieser an den neuen institutionellen Kontext angepa t werden mu ,

in der Erwägung, da dieser Verhaltenskodex weder die Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments noch der Kommission berührt, sondern darauf abzielt, da diese ihre Funktionen in dem einheitlichen institutionellen Rahmen gemä Artikel C des Unionsvertrags besser ausüben können,

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Allgemeiner Grundsatz

1.Die Kommission verpflichtet sich, alle ihre Legislativvorschläge, die im Rahmen des Haushaltsverfahrens vorgelegten Vorschläge sowie jedes andere Dokument der Kommission, das sich auf die genannten Vorschläge bezieht, die dem Rat im gesamten Verlauf der Beschlu fassungsverfahren vorgelegt werden, dem Europäischen Parlament zu übermitteln.

Die Kommission trägt dafür Sorge, da die Unterrichtung des Parlaments unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags in absoluter Parität mit dem Rat erfolgt.

Darüber hinaus trägt die Kommission dafür Sorge, da wichtige Initiativen erst dann bekanntgemacht werden, wenn das Parlament zuvor in angemessener Weise darüber unterrichtet wurde.

Wahl der Rechtsgrundlage

2.Das Europäische Parlament und die Kommission stellen fest, da die Wahl der Rechtsgrundlage im Rahmen des Systems der Befugnisse der Gemeinschaft und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf gerichtlich überprüfbare objektive Faktoren gegründet werden mu , zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsaktes gehören.

Das Parlament und die Kommission kommen überein, jeden geeigneten Kontakt und insbesondere denjenigen zwischen ihren Juristischen Diensten zu fördern, um die Beratungen bezüglich der Wahl der Rechtsgrundlage zu erleichtern.

Die Kommission berücksichtigt soweit irgend möglich alle Änderungen der Rechtsgrundlagen ihrer Vorschläge, die in den Änderungsanträgen des Europäischen Parlaments enthalten sind. Die Kommission verpflichtet sich, detailliert die Gründe darzulegen, die ihre Position rechtfertigen.

Nimmt der Rat im Verlauf der Beschlu fassungsverfahren Änderungen an den von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlagen vor, so erinnert ihn diese an die Einhaltung der Grundsätze, die der Gerichtshof für die erneute Konsultation des Parlaments festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Parlament über diese Erinnerung.

Die Kommission verpflichtet sich, alle ihre Vorschläge, mit denen sie im Verlauf der Beschlu fassungsverfahren Änderungen der Rechtsgrundlagen bezweckt, dem Parlament zur gleichen Zeit wie dem Rat zu übermitteln.

Ablauf des Legislativverfahrens

3.1.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat in absoluter Gleichbehandlung alle ihre strategischen Initiativen, wie z.B. das Grünbuch oder das Wei buch, in den Bereichen, in denen die Gemeinschaft tätig werden könnte. Umfassen die genannten strategischen Initiativen einen Entschlie ungsentwurf, so wird dieser von der Kommission dem Parlament und dem Rat vorgelegt.

3.2.Die im jährlichen Legislativprogramm vorgesehenen Legislativvorschläge werden von der Kommission so rechtzeitig vorgelegt, da eine gründliche Prüfung durch das Parlament und den Rat möglich ist, au er in den Fällen, in denen aus objektiven Gründen das Dringlichkeitsverfahren angewandt werden mu .

3.3.Ersucht das Parlament gemä Artikel 138 b die Kommission, Legislativvorschläge vorzulegen, so berücksichtigt die Kommission diese soweit irgend möglich.

Die Stellungnahmen der Kommission zu diesen Ersuchen werden von Fall zu Fall, gegebenenfalls auch im Plenum, ordnungsgemä begründet.

3.4.Die Kommission trägt dafür Sorge, die Instanzen des Rates rechtzeitig darauf hinzuweisen, da sie kein politisches Einvernehmen über ihre Vorschläge erzielen sollen, solange das Europäische Parlament seine Stellungnahme nicht abgegeben hat. Sie fordert, da die Beratungen auf Ministerebene abgeschlossen werden, nachdem den Mitgliedern des Rates eine angemessene Frist für die Prüfung der Stellungnahme des Parlaments eingeräumt wurde.

3.5.Die Kommission unterrichtet den zuständigen Parlamentsausschu regelmä ig über die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen in den Instanzen des Rates, vor allem dann, wenn diese vom ursprünglichen Vorschlag abweichen, und teilt ferner jede Änderung desselben durch die Kommission mit, die in die weiteren Beratungen des Rates eingeht. Die Kommission unterrichtet das Parlament möglichst rasch über ihre positiven Stellungnahmen zu den Änderungen, die der Rat an ihren Vorschlägen vorgenommen hat.

3.6.Die Kommission trägt dafür Sorge, da der Rat im Falle einer wesentlichen Änderung eines Vorschlags der Kommission durch den Rat die Grundsätze beachtet, die der Gerichtshof für die erneute Konsultation des Parlaments festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Parlament über diese etwaige Erinnerung an die Notwendigkeit einer erneuten Konsultation.

3.7.Unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags berücksichtigt die Kommission soweit irgend möglich die vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung im Rahmen der Verfahren der Zusammenarbeit und der Mitentscheidung angenommenen Änderungen. Wenn sie aus wichtigen Gründen und nach Prüfung innerhalb des Kollegiums beschlie t, eine vom Parlament angenommene Änderung nicht zu übernehmen oder zu unterstützen, so legt sie die Gründe dafür vor dem Parlament oder in der folgenden Sitzung des zuständigen Ausschusses dar.

3.8.Um zur harmonischen Arbeitsweise der Organe beizutragen und der demokratischen Legitimität des gewählten Parlaments Rechnung zu tragen, verpflichtet sich die Kommission, einen vom Parlament abgelehnten Legislativvorschlag gegebenenfalls zurückzuziehen. Sofern die Kommission aus wichtigen Gründen und nach Prüfung durch das Kollegium beschlie t, ihren Vorschlag aufrechtzuerhalten, legt sie die Gründe dafür in einer Erklärung vor dem Parlament dar.

3.9.Die Kommission verpflichtet sich, das Parlament und den Rat vorab von der Zurückziehung ihrer Vorschläge zu unterrichten.

3.10.Im Rahmen der internationalen Übereinkommen, auch der Handelsvereinbarungen, unterrichtet die Kommission den zuständigen parlamentarischen Ausschu gegebenenfalls auf vertraulicher Basis über den Entwurf von Empfehlungen betreffend die Verhandlungsdirektiven.

Die Kommission informiert das Parlament regelmä ig und umfassend durch seinen parlamentarischen Ausschu über den Verlauf der Verhandlungen.

Die Kommission ist bereit, die Aufnahme von Mitgliedern des Europäischen Parlaments als Beobachter in die Verhandlungsdelegationen der Gemeinschaft bei multilateralen Übereinkommen zu erleichtern, wobei die Parlamentsmitglieder jedoch nicht unmittelbar an den eigentlichen Verhandlungssitzungen teilnehmen dürfen, in denen die Gemeinschaft allein von der Kommission vertreten wird.

Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts

4.Neben den spezifischen Berichten und dem Jahresbericht über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterrichtet die Kommission auf Ersuchen des zuständigen parlamentarischen Ausschusses das Parlament mündlich über den Stand des Verfahrens unmittelbar nach der Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme und im Falle von Verfahren wegen Nichtmitteilung der Durchführungsma nahmen von Richtlinien oder wegen Nichtbeachtung eines Urteils des Gerichtshofs unmittelbar nach der Aufforderung.

Spezielle Legislativbefugnisse der Kommission

5.Die Kommission verpflichtet sich, das Parlament über die von ihr angenommenen Rechtsakte, die unter ihre speziellen Legislativbefugnisse fallen, zu unterrichten.

Durchführungsbefugnisse

6.Die Kommission und das Parlament vereinbaren, da bis zur Revision der Verträge:

-der am 20. Dezember 1994 paraphierte "MODUS VIVENDI" auf die Akte zur Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren verabschiedeten Ma nahmen Anwendung findet,

-für die sonstigen Durchführungsakte allgemeiner Art weiterhin die Vereinbarung "DELORS-PLUMB" gilt,

-für die Durchführungsakte betreffend die Strukturfonds die am 13. Juli 1993 unterzeichnete Vereinbarung KLEPSCH-MILLAN über den Verhaltenskodex betreffend die Durchführung der Strukturpolitik durch die Kommission weiterhin gilt.

Empfehlungen der Kommission

7.Die Kommission übermittelt dem Parlament zur gleichen Zeit wie dem Rat alle ihre Vorschläge für Empfehlungen. Die Begründung jedes Vorschlags enthält eine Darlegung der Gründe, die die Kommission veranla t haben, als Form des betreffenden Rechtsaktes die Empfehlung zu wählen.

Legislative Programmplanung und interinstitutionelle Koordinierung

8.Das Parlament und die Kommission kommen ebenfalls überein, da der Dialog durch folgende Ma nahmen verstärkt werden mu :

-periodische Kontakte zwischen den Präsidenten der beiden Institutionen, in die auf seinen Wunsch hin auch der Ratspräsident einbezogen wird,

-nach Möglichkeit Anwesenheit von Kommissionsmitgliedern in den Plenarsitzungen des Parlaments (insbesondere der zuständigen Kommissionsmitglieder während der Fragestunden), in den entsprechenden Sitzungen der Konferenz der Präsidenten und in Ausschu sitzungen. Die beiden Organe einigen sich über den Zeitplan für die Anwesenheit, wobei dringende Fälle hiervon ausgenommen sind;

-die Fortsetzung und Vertiefung der Arbeiten der Arbeitsgruppe "Interinstitutionelle Koordinierung", um die legislative Programmierung zu verbessern;

-nach den im Rahmen der Synergie der Dokumentenbasen von Kommission/EP erzielten ersten Fortschritten rasche Einführung von Informatiksystemen, die Zugang zu den Daten über den Stand der Legislativverfahren sowie zu den Texten der von den verschiedenen Institutionen geprüften Rechtsakte gewähren.

Zur Durchführung dieser Grundsätze:

-trägt die Kommission mit Ausnahme des Freitags dafür Sorge, da das zuständige Mitglied der Kommission für jeden Teil der Tagesordnung anwesend ist, was auch die Fragestunde für mündliche Anfragen betrifft. Ein Mitglied der Kommission wird Freitag anwesend sein.

In bezug auf die Debatten über aktuelle, dringliche und wichtige Fragen sorgt die Kommission dafür, da eines ihrer für Au enbeziehungen zuständigen Mitglieder anwesend ist;

-verpflichtet sich das Europäische Parlament vorbehaltlich der im Plenum angenommenen Änderungen seinerseits, in der der Plenartagung vorausgehenden Sitzung der Konferenz der Präsidenten seinen Entwurf der Tagesordnung endgültig festzulegen. Änderungen an dem von der Konferenz der Präsidenten festgelegten endgültigen Entwurf der Tagesordnung könnten die Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Kommission in Frage stellen;

-verpflichtet sich das Europäische Parlament, die verschiedenen Punkte der Tagesordnung, die unter die Zuständigkeit desselben Mitglieds der Kommission fallen, nach Möglichkeit zusammenzufassen;

-prüft das Europäische Parlament den Ablauf der Fragestunde für mündliche Anfragen im Hinblick auf deren Zusammenfassung und die Festsetzung eines geeigneten Zeitraums, um dem zuständigen Mitglied der Kommission eine Beantwortung zu erleichtern.

Das Europäische Parlament und die Kommission treten mit dem Rat in Kontakt, um eine verbesserte Koordinierung zwischen der Plenartagung des Europäischen Parlaments und den Tagungen des Rates zu gewährleisten.

9.Zur Verbesserung der Planung des Gesetzgebungsprogramms verpflichtet sich das Parlament:

-unmittelbar nach der Verabschiedung des Legislativprogramms im Rahmen des Möglichen bereits die Berichterstatter für die künftigen Vorschläge zu benennen;

-mit absolutem Vorrang die Ersuchen um erneute Konsultation zu prüfen, wenn ihm sämtliche zweckdienlichen Auskünfte übermittelt worden sind;

-bei der Planung seiner Tätigkeiten die von der Kommission und dem Rat geprüften Prioritäten zu berücksichtigen;

-die legislativen Teile seiner Tagesordnungen zu planen und sie dem geltenden Legislativprogramm und den von ihm hierzu angenommenen Entschlie ungen anzupassen;

-soweit es für das Verfahren nützlich ist, eine angemessene Frist einzuhalten, um seine Stellungnahmen in der ersten Lesung der Verfahren der Zusammenarbeit und der Mitentscheidung oder seine Stellungnahmen im einfachen Konsultationsverfahren abzugeben.

10.Der vorliegende Verhaltenskodex wird jeweils bei der Ausarbeitung des jährlichen Legislativprogramms bewertet.

 
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