B4-0395/95
Entschlie ung zur Unterrichtung und Konsultation des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Artikel 103, 103 a, 104, 104 a, 104 b und 104 c des EG-Vertrags
Das Europäische Parlament,
-in Kenntnis der Antworten von Kommission und Rat auf die mündlichen Anfragen B4-0024 und 0025/95,
A.in Kenntnis der Bereitschaft des zuständigen Kommissionsmitglieds, Herrn de Silguy und der französischen Präsidentschaft, alle Hebel in Bewegung zu setzen, um den Übergang zur dritten Stufe der WWU im Jahre 1997 zu erleichtern,
B.in Erwägung der Vorschläge von Herrn De Silguy und der französischen Präsidentschaft, alles zu tun, um den Übergang zur dritten Stufe der WWU 1997 zu erleichtern, sowie in der Erwägung, da eine Vorabuntersuchung über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Anwendung der im Maastrichter Vertrag festgelegten Konvergenzkriterien auf die Bevölkerung in den Mitgliedstaaten (Kaufkraft, Armut, Arbeitslosigkeit, soziale Sicherheit) durchgeführt werden mu ,
1.fordert den Rat und die Kommission auf, schriftlich über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung zu berichten;
2.schlägt folgenden Zeitplan für die Verfahren und die Unterrichtung des Parlaments vor:
-spätes Frühjahr (ehe die Mitgliedstaaten ihre nationalen Haushaltspläne für das nächste Jahr verabschieden): Grundzüge der Wirtschaftspolitiken und Empfehlungen betreffend übermä ige Defizite,
-Ende des Jahres: Jahreswirtschaftsbericht sowie Bericht über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung;
3.fordert die Kommission auf, es zu Textentwürfen zu konsultieren, bevor sie dem Rat die Empfehlungen bezüglich der Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel 103 Absatz 2 EGV), die Berichte über die multilaterale Überwachung (Artikel 103 Absatz 3 EGV) und die Berichte und Empfehlungen bezüglich etwaiger übermä iger Defizite (Artikel 104 c EGV) übermittelt, und fordert die Kommission ferner auf, die endgültigen Texte zum Zeitpunkt der Übermittlung an den Rat gleichzeitig auch dem Parlament zuzustellen;
4.erinnert die Kommission und den Rat daran, da die Mitgliedstaaten gemä Artikel 102 a EGV des Vertrags verpflichtet sind, ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, da sie zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 beitragen;
5.betont deshalb, da die Grundzüge der Wirtschaftspolitiken einen politischen Rahmen vorgeben sollten, der zur Förderung aller in Artikel 2 EGV festgelegten Ziele beiträgt, und da sowohl im Bericht des Rates über die Durchführung dieser Leitlinien als auch in den Berichten über die multilaterale Überwachung angegeben werden mu , welche Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Zielvorgaben verbucht worden sind, wobei jedem der Ziele ein angemessener Stellenwert eingeräumt werden mu ,
6.betont, da die Konvergenz der Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten auf quantitativen und realen Kriterien beruhen mu , die die Angleichung des Lebensstandards und der Kaufkraft der Unionsbürger nach oben, die Beseitigung der Armut, der Arbeitslosigkeit und der regionalen und strukturellen Unterschiede sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt betreffen;
7.fordert die spanische Präsidentschaft auf, mit Blick auf die Annahme ihrer Empfehlung betreffend die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten (Artikel 103 Absatz 2 EGV) noch vor dem 10. Juli 1995 eine Tagung des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister einzuberufen und das Parlament auf seiner Juli-Tagung darüber zu unterrichten;
8.beauftragt seinen Präsidenten, gegenüber Kommission und Rat auf den Abschlu einer interinstitutionelle Vereinbarung zu drängen, damit auch das Europäische Parlament in angemessener Weise in den Verfahren zur Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eingebunden wird;
9.fordert den Rat auf, detailierte Bestimmungen für die multilaterale Überwachung gemä Artikel 103 Absatz 5 EGV zu verabschieden und dabei die Ergebnisse der laufenden Verhandlungen zu berücksichtigen;
10.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.