B4-0418, 0421, 0433, 0445, 0473 und 0477/95
Entschlie ung zur Lage der Menschenrechte in Tschetschenien
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf seine Entschlie ungen vom 15. Dezember 1994 und vom 19. Januar 1995 zur Lage in Tschetschenien sowie vom 16. Februar 1995 zur humanitären Situation in Tschetschenien und den angrenzenden Republiken Inguschetien, Dagestan und Nordossetien,
A.unter Hinweis auf die Fortsetzung der Kämpfe in Tschetschenien und das wiederholte Fehlschlagen der zahlreichen Bemühungen um einen Waffenstillstand,
B.in Erwägung der Schlu folgerungen der von der Organisation "Helsinki Watch" in Tschetschenien vom 8. bis 20. Februar 1995 durchgeführten Untersuchungen vor Ort, denen zufolge die russischen Streitkräfte auch weiterhin "offenkundige Verletzungen" der Menschenrechte begehen,
C.in der Erwägung, da die Behörden der Russischen Föderation unter Achtung der international anerkannten Grenzen der Russischen Föderation verpflichtet sind, die Achtung der Menschenrechte und der Demokratie in dieser Region wiederherzustellen,
D.in Anerkennung der erklärten Opposition zahlreicher Russen gegenüber diesen militärischen Operationen und den sie begleitenden Menschenrechtsverletzungen,
E.angesichts der Tatsache, da infolge mehrerer Konflikte im Nordkaukasus und des Tschetschenienkrieges ungefähr 400.000 Menschen seit drei Jahren immer wieder auf der Flucht sind und unter lebensbedrohenden Bedingungen leben,
F.im Bedauern darüber, da die Staatsduma beschlossen hat, Herrn Sergej Kowaljow von seinen Pflichten als Menschenrechtskommissar zu entbinden,
1.wiederholt seine energische Verurteilung der gravierenden Menschenrechtsverletzungen durch Teile der russischen Streitkräfte in Tschetschenien und fordert die russischen Behörden auf, gegen die dafür Verantwortlichen vorzugehen;
2.fordert die russische und tschetschenische Seite erneut auf, unmittelbar einen Waffenstillstand aus humanitären Gründen auszurufen, damit die Toten und Verwundeten geborgen und Korridore und Sicherheitszonen zur Erleichterung der Hilfsma nahmen eingerichtet werden können, und fordert sie auf, Verhandlungen mit dem Ziel einzuleiten, die Bedingungen für die Wiederherstellung der Menschenrechte und der Demokratie in Tschetschenien zu schaffen;
3.fordert, da die im Kriegsgebiet lebende Bevölkerung von der russischen Armee unter völliger Einhaltung der Menschenrechte und Minderheitenrechte behandelt wird, wie sie in den Übereinkommen festgelegt sind, die Ru land unterzeichnet hat; weist Ru land darauf hin, da es dies als eine Grundvoraussetzung für die Entwicklung engerer Beziehungen mit der Europäischen Union ansieht;
4.fordert, da die humanitäre Hilfe, durch die die Lage der Bevölkerung gelindert werden soll, diese unverzüglich ohne Umwege erreicht, was eine strenge Kontrolle der Versorgungswege für diese Hilfe voraussetzt, und verlangt, da die Verteilung dieser Hilfe durch die Nichtregierungsorganisationen nicht behindert wird;
5.fordert die russische Zentralregierung auf, sich der Probleme der tschetschenischen Umsiedler ernsthaft anzunehmen, ihnen die lebenswichtigen Infrastrukturen und Versorgungsmechanismen zu garantieren sowie mit einem Wiederaufbauprogramm den Familien die Rückkehr in ihre ehemaligen Wohngebiete zu ermöglichen;
6.fordert, da umgehend die ständige Beobachtungsmission der OSZE eingesetzt wird und da die internationalen Delegationen, insbesondere die des Europäischen Parlaments, Zugang zum Kriegsgebiet erhalten, um vor Ort die tatsächliche Situation der betroffenen Bevölkerung zu beurteilen und zu entscheiden, welche Ma nahmen am vorrangigsten getroffen werden müssen, um deren Lage zu erleichtern;
7.hofft, da die Staatsduma ihren Beschlu zur Entbindung des Menschenrechtskommissars Sergej Kowaljow von seinen Pflichten rückgängig macht;
8.fordert seine Delegation für die Beziehungen zur Russischen Föderation auf, diese Fragen mit den russischen Behörden zur Sprache zu bringen und ihm unmittelbar nach ihrer Rückkehr Bericht zu erstatten;
9.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, dem Präsidenten der Russischen Föderation, dem Präsidenten der Staatsduma, den tschetschenischen Behörden und dem Generalsekretär der OSZE zu übermitteln.