B4-0383/95
Entschlie ung zu Mindestnormen zur Haltung von Tieren in Zoos
Das Europäische Parlament,
-gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 130 s,
-unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 25. Juni 1993 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen zur Haltung von Tieren in Zoos (KOM(91)0177),
-in Kenntnis der Antwort der Kommission auf die Anfrage des Parlaments (Nr. 55) in der Fragestunde vom 14. Februar 1995, wonach die Kommission beabsichtigt, ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zurückzuziehen und durch einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu ersetzen,
A.in der Erwägung, da im Fünften Aktionsprogramm für den Umweltschutz Leitlinien für Ma nahmen im Bereich des Natur- und Tierschutzes festgelegt sind und die Notwendigkeit betont wird, in Umweltbelangen eine wirklichkeitsnahe Informations- und Bildungspolitik zu betreiben,
B.in der Erwägung, da nach der Verordnung (EWG) Nr. 3636/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 197/90, nachgewiesen werden mu , da ausreichende Anlagen zur Unterbringung und Pflege lebender Tiere bestimmter Arten vorhanden sind, bevor ihre Einfuhr in die Union genehmigt wird; in der Erwägung, da danach die Zurschaustellung von Tieren bestimmter Arten zu kommerziellen Zwecken verboten ist, sofern nicht eine Ausnahme zu Bildungs-, Forschungs- oder Zuchtzwecken zugelassen ist,
C.in der Erwägung, da Zoos einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Arten, zur wissenschaftlichen Forschung und zur Bildung der breiten Masse leisten können,
D.in der Erwägung, da daher einheitliche Mindestnormen für die Haltung von Tieren, die Sicherheit und Ausbildung des Personals sowie die Sicherheit und Bildung der Besucher festgelegt werden müssen,
E.in der Erwägung, da von allen Zoos eine Betriebserlaubnis verlangt werden sollte, um sicherzustellen, da diese Normen eingehalten werden; in der Erwägung, da diese Betriebserlaubnis erst nach einer Besichtigung der Anlagen erteilt werden sollte,
F.in der Erwägung, da die zuständigen Behörden die Einhaltung der in dieser vorgeschlagenen Richtlinie festgelegten Bedingungen durch die Zoos, denen die Betriebserlaubnis erteilt wurde, überwachen und gegebenenfalls geeignete Ma nahmen ergreifen sollten,
1.fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag für eine Richtlinie KOM(91)0177 beizubehalten, in dem eine europäische Politik in bezug auf Zoos vorgeschlagen wird, und ihn nicht durch eine Empfehlung des Rates zu ersetzen;
2.fordert den Rat auf, umgehend einen gemeinsamen Standpunkt zu Mindestnormen für den Schutz von Tieren in Zoos gemä der oben genannten Stellungnahme vom 25. Juni 1993 zu verabschieden;
3.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.