B4-0616, 0617, 0618, 0620, 0621, 0625, 0626, 0629 und 0633/95
Entschlie ung zur Verbringung gefährlicher, zur Verwertung bestimmter Abfälle in Nicht-OECD-Länder
Das Europäische Parlament,
-unter Hinweis auf seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft und insbesondere seine Änderungen im Hinblick auf das Verbot der Verbringung gefährlicher, zur Verwertung bestimmter Abfälle in Nicht-OECD-Staaten bis zum Jahre 2000,
-in Kenntnis der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Artikel 14 Absatz 1, 16, 17 und 18,
-in Kenntnis des Beschlusses der Konferenz der Vertragsparteien der Konvention von Basel vom 25. März 1994 über die schrittweise Beendigung der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus der OECD in Nicht-OECD-Staaten bis zum 31. Dezember 1997,
-in Kenntnis des Beschlusses des Rates der Umweltminister vom 24. März 1994, sich der Haltung der Konferenz der Vertragsparteien der Konvention von Basel anzuschlie en,
-in Kenntnis der Weigerung des Rates der Umweltminister vom 9. März 1995, die Forderung Dänemarks, Finnlands und Schwedens zu erörtern, wonach der Beschlu des Rates vom 25. März 1994 in Form einer Änderung zur Konvention von Basel formalisiert werden sollte,
1.bekräftigt seine Haltung, da die Ausfuhr gefährlicher, zur Verwertung bestimmer Abfälle in Nicht-OECD-Länder so bald wie möglich verboten werden sollte;
2.betont, da die Ausfuhr gefährlicher, zur Verwertung bestimmter Abfälle noch immer allzu oft ein Vorwand für die umweltgefährdende, endgültige Lagerung in weniger entwickelten Ländern ist;
3.fordert den Rat auf, nicht von seinem am 25. März 1994 beschlossenen Standpunkt abzuweichen und seine Auffassung zu bekräftigen, da die Ausfuhr gefährlicher, zur Verwertung bestimmter Abfälle in Nicht-OECD-Länder gestoppt werden sollte;
4.fordert den Rat und die Kommission auf, so bald wie möglich offiziell den Vorschlag zu unterstützen, den Schweden, Finnland, Dänemark und Norwegen im Einklang mit dem vom Rat der Umweltminister vom 25. März 1994 gefa ten Beschlu beim Sekretariat der Konvention von Basel am 4. März 1995 eingereicht haben;
5.fordert den Rat und die Kommission auf, den Forderungen vieler weniger entwickelter Länder, nicht mit derartigen Einfuhren gefährlicher Abfälle aus entwickelteren Ländern überflutet zu werden, Rechnung zu tragen und Überlegungen darüber anzustellen, wie die durch jetzige oder frühere Ausfuhren entstehenden oder entstandenen Schäden behoben oder wiedergutgemacht werden können;
6.fordert die Kommission auf, sich getreu an den wiederholt geäu erten Standpunkt des Parlaments zu halten und nicht lediglich auf die rein kommerziellen Aspekte der Ausfuhr gefährlicher, zur Verwertung bestimmter Abfälle zu blicken;
7.fordert die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten auf, alle bilateralen Vereinbarungen, die bislang mit Nicht-OECD-Ländern über die Verbringung von Abfällen getroffen wurden, und eine Liste der Nicht-OECD-Länder, mit denen noch Verhandlungen geführt werden, zu veröffentlichen;
8.fordert die Mitgliedstaaten, die die Konvention von Basel unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, auf, dies unverzüglich zu tun;
9.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, dem Sekretariat der Konvention von Basel, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und der anderen OECD-Länder sowie den Regierungen und Parlamenten der Nicht-OECD-Staaten zu übermitteln.