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Parlamento Europeo - 5 aprile 1995
Kommunalwahlrecht für Unionsbürger

B4-0405/95

Entschlie ung zu der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf Artikel 8 b des EG-Vertrags und insbesondere Absatz 1,

-unter Hinweis auf die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen,

-unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 26. Oktober 1994 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen,

A.in der Erwägung, da gemä Artikel 8 b Absatz 1 des EG-Vertrags jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats hat, und da ferner gemä diesem Artikel die Einzelheiten zur Ausübung dieses Rechts auf Vorschlag der Kommission vom Rat festzulegen sind, wobei Ausnahmeregelungen vorgesehen werden können, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist,

B.in der Erwägung, da diese Bestimmung des Vertrages die Anhörung des Europäischen Parlaments vor der Annahme des Entwurfs einer Rechtsvorschrift durch den Rat vorsieht,

C.in der Erwägung, da es zu der in Artikel 12 Absatz 2 des vom Rat angenommenen Textes enthaltenen Bestimmung nicht angehört worden ist,

D.in der Erwägung, da es als repräsentatives Organ der europäischen Bürger die letzte Instanz für die Wahrung der Interessen dieser Bürger ist; in Abwägung jedoch der Nachteile, die sich für die Bürger Europas aus der legitimen Ausübung der in den Verträgen vorgesehenen Befugnisse gegenüber diesem Vorgehen des Rates ergeben könnten,

E.in der Erwägung, da es nichts destotrotz jederzeit über die absolute Wahrung des institutionellen Gleichgewichts zu wachen hat, wie es in den Verträgen festgelegt ist,

F.in der Erwägung, da weder der Rat noch die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt des Legislativverfahrens das Europäische Parlament über die Einbeziehung der obengenannten Bestimmung informiert haben,

G.in der Erwägung, da der Aufbau Europas auf zwei Grundprinzipien beruht,

-dem institutionellen Gleichgewicht betreffend den Proze der Ausarbeitung der Gemeinschaftsnormen,

-der Nichtdiskriminierung von Unionsbürgern, wobei sich aus diesem letzten Grundsatz das sorgfältige und genaue Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Gemeinschaftsnormen ergibt, ein Vorgehen, das darauf ausgerichtet ist, die in den Verträgen verankerten Rechte ohne ungerechtfertigte Verzögerungen in Kraft zu setzen,

1.erklärt sich mit der Art und Weise, wie die in Artikel 12 Absatz 2 enthaltene Bestimmung in den Text der Richtlinie aufgenommen wurde, nicht einverstanden;

2.bedauert, da dieses Vorgehen jede Debatte in der Öffentlichkeit über eine Ausnahmeregelung für ein in dem EG-Vertrag verankertes Recht, das die Grundlage der Unionsbürgerschaft bildet, verhindert hat;

3.ist der Auffassung, da die legitime Ausübung der Befugnisse verhindert wurde, die ihm gemä Artikel 8 b Absatz 1 EGV zukommt, indem ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, seine Stellungnahme zu dieser Vorschrift vor der Annahme durch den Rat abzugeben;

4.weist darauf hin, da sämtliche Ma nahmen der Organe der Europäischen Union die Wahrung des institutionellen Gleichgewichts nach Ma gabe der Verträge beachten sollten und da die Funktionsweise der Organe demokratisch und effizient sein sollte, wobei jedes einzelne Organ die Befugnisse ausübt, die ihm zugewiesen sind;

5.ist demzufolge der Auffassung, da dieses Vorgehen des Rates nur schwerlich mit den Grundlagen der europäischen Einigung vereinbar ist, und insbesondere mit dem Grundsatz der Transparenz und dem Ziel der Bürgernähe;

6.bedauert jede Ma nahme eines Mitgliedstaats, der sich hinter dem Buchstaben des Gesetzes verschanzt um eine ungerechtfertigte materielle Diskriminierung von Unionsbürgern zu decken;

7.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

 
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