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Parlamento Europeo - 5 aprile 1995
(b) Entlastungen für die Ausführung des Haushaltsplans 1993

A4-0057/95

I.Beschlu über die Entlastung der Kommission für die Haushaltsführung der EGKS für das Haushaltsjahr 1993

Das Europäische Parlament,

-in Kenntnis der nachstehenden Zahlen, die dem Jahresabschlu der EGKS zum 31. Dezember 1993 entnommen sind, und des Berichts des Rechnungshofs vom 30. Juni 1994, wonach der Jahresabschlu ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Finanzlage der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum 31. Dezember 1993 und vom Ergebnis ihrer Tätigkeit in dem an diesem Datum endenden Haushaltsjahr vermittelt,

1.erteilt der Kommission Entlastung für die Haushaltsführung der EGKS für das Haushaltsjahr 1993 (zur Information werden auch die Zahlen betreffend die Ausführung des Funktionshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1993 beigefügt);

2.beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschlu und die Entschlie ung mit seinen Bemerkungen der Kommission, dem Rat, dem Rechnungshof und dem Beratenden Ausschu der EGKS zu übermitteln und im Amtsblatt (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

*** SEE ATTACHED FILE ***

II.Entschlie ung zum Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschlu der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum 31. Dezember 1993 sowie zum Bericht des Rechnungshofs über die Rechnungsführung und das Finanzgebaren der EGKS

Das Europäische Parlament,

-in Kenntnis des EGKS-Finanzberichts für das Haushaltsjahr 1993, insbesondere der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der EGKS zum 31. Dezember 1993,

-in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschlu der EGKS zum 31. Dezember 1993 und des Berichts über die Rechnungsführung und das Finanzgebaren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A4-0057/95),

A.in der Erwägung, da der Rechnungshof festgestellt hat, da der Jahresabschlu der EGKS zum 31. Dezember 1993 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vom Ergebnis ihrer Tätigkeit in dem an diesem Datum endenden Haushaltsjahr vermittelt,

B.in der Erwägung, da der EGKS-Vertrag im Jahr 2002 auslaufen wird und da mit den Vorkehrungen für die Übertragung einiger Tätigkeiten der EGKS auf die EG bereits begonnen wurde,

allgemeine Fragen

1.vertritt die Auffassung, da die EGS weiterhin die Aufgabe hat, den Interessen ihrer Industriezweige zu dienen, und ihre Tätigkeit fortsetzen sollte, solange die EGKS-Umlage erhoben wird; ist aber der Ansicht, da sich der EGKS-Haushalt in den Politikbereichen, die weniger im Mittelpunkt des Interesses stehen, dem Punkt nähert, an dem er die "kritische Masse" im politischen Sinne nicht mehr erreicht;

2.fordert die Kommission auf, die Übertragung der Tätigkeiten der EGKS in den weniger sektorspezifischen Bereichen (Sozialpolitik, Umschulung, Forschung) auf die EG zu beschleunigen;

Jahresabschluss 1993

3.steht auf dem Standpunkt, da das Risikomanagement der Kommission nach wie vor als umsichtigt bezeichnet werden kann; begrü t die erneute Bildung einer nichtspezifischen Rückstellung für Verluste in der Bilanz 1993;

4.stellt fest, da die Bilanzverhältniszahlen, anhand derer die Kreditwürdigkeit der EGKS bewertet wird, nach wie vor innerhalb der empfohlenen Margen liegen und da die EGKS immer noch als finanziell sicher angesehen werden kann;

5.fordert die Kommission auf, die Technik ihrer vorausschauenden Risikoanalyse weiterzuentwickeln, um das Risiko für die EGKS-Bilanz über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu bewerten;

Darlehenstätigkeit der EGKS

6.befürwortet die Heranziehung des Kriteriums der Schaffung von Arbeitsplätzen bei der Gewährung von EGKS-Investitionsdarlehen und damit verbundener Zinszuschüsse; ersucht die Kommission jedoch, bei der künftigen Zugrundelegung dieses Kriteriums zu prüfen, wie dieses den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort besser angepa t und die Gefahr einer Fehleinschätzung der tatsächlichen Auswirkungen eines bestimmten Darlehens verringert werden kann;

7.fordert die Kommission auf, für eine gerechtere Verteilung der EGKS-Darlehen auf die Mitgliedstaaten zu sorgen, wenn nötig, durch eine regionale Differenzierung der Bedingungen für die Gewährung der Zinszuschüsse;

8.stellt fest, da die politischen Motive, von denen sich die EGKS bei der Vergabe eines Globaldarlehens leiten lä t, und die kommerziellen Ziele des zwischengeschalteten Finanzinstituts, das dieses Darlehen verwaltet, miteinander kollidieren können; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, da die Auflagen für die zwischengeschalteten Finanzinstitute im Bereich der Berichterstattung möglichst einfach sind, gleichzeitig aber durch Prüfungen an Ort und Stelle sicherzustellen, da sie genau eingehalten werden;

BAGNOLI

9.stellt erneut fest, da die Kommission nicht imstande war, die Zinszuschüsse wiedereinzuziehen, die zu Unrecht für Investitionen im Stahlwerk Bagnoli, das später geschlossen wurde, gezahlt wurden; ist der Ansicht, da dieser Zustand schon zu lange andauert und da die Wiedereinziehung bis zum Ende des Jahres erfolgen mu , wenn nötig, unter Beschreitung des Rechtswegs;

Zechenstillegungen im Vereinigten Königreich

10.stellt mit Besorgnis fest, da die EGKS zwei britischen Kohlenbergwerken mit Zinszuschüssen versehene Investitionsdarlehen zur Erhöhung der Produktionskapazität gewährt hat - mit dem Ergebnis, da die beiden Zechen zwei Jahre später stillgelegt wurden; ist der Ansicht, da dieser Fall dem Bagnoli-Fall insofern gleicht, als die EGKS-Politik durch die nationale Politik eines EGKS-Mitgliedstaats direkt unterlaufen wurde und auf diese Weise Mittel verschwendet wurden; vertritt die Auffassung, da der Anspruch auf Zinszuschüsse für die betreffende Investition damit verwirkt sein dürfte;

11.fordert die Kommission auf, die mit den Investitionsdarlehen für die später stillgelegten Kohlenbergwerke im Vereinigten Königreich verbundenen Zinszuschüsse wiedereinzuziehen; fordert die Kommission ferner auf, die wiedereingezogenen Mittel für Umstellungma nahmen in den betreffenden Gebieten zu verwenden;

12.ersucht die Kommission, die Entwicklungen in den privatisierten britischen Kohlenbergwerken genau zu überwachen, um die Sicherheit der den Bergwerken bewilligten und noch nicht zurückgezahlten Darlehen zu gewährleisten und sicherzustellen, da die Bedingungen, unter denen diese Darlehen und etwaige damit verbundene Zinszuschüsse gewährt wurden, weiterhin eingehalten werden;

13.fordert die Kommission auf, ihren Juristischen Dienst dazu zu konsultieren, inwieweit es möglich ist, die an die beiden hier zur Diskussion stehenden britischen Kohlenbergwerke gezahlten Zinszuschüsse wiedereinzuziehen, und welche rechtlichen Auswirkungen es hätte, wenn das Europäische Parlament in seinem Entlastungsbeschlu die Finanzierung einer bestimmten Ma nahme mi billigen würde, und das Parlament über ihre Schlu folgerungen zu unterrichten.

 
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