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Parlamento Europeo - 26 aprile 1995
Finanzielle Vorausschau

A4-0081/95

Entschlie ung zu Vorschlag für einen Beschlu des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über die Anpassung der Finanziellen Vorausschau in Verbindung mit den Durchführungsbedingungen (von der Kommission gemä Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 vorgelegt) (SEK(95)0274 - C4-0139/95)

Das Europäische Parlament,

-in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an die Haushaltsbehörde (SEK(95)0274 - C4-0139/95),

-in Kenntnis der Ergebnisse des Trilogs vom 4. April 1995,

-gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens vom 29. Oktober 1993,

-in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A4-0081/95),

1.stimmt dem beigefügten gemeinsamen Beschlu zu;

2.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

Beschlu über die Anpassung der Finanziellen Vorausschau

in Verbindung mit den Durchführungsbedingungen

gemä Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung

vom 29. Oktober 1993

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union,

gestützt auf Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, da die Finanzielle Vorausschau angepa t werden mu , um den Durchführungsbedingungen des Haushalts 1994 Rechnung zu tragen,

Beschlie en:

Einziger Artikel

1.Die Obergrenze der Teilrubrik "Strukturfonds" (Mittel für Verpflichtungen) innerhalb der Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau wird 1996 um 869 Mio. ECU und 1997 um 869 Mio. ECU zu jeweiligen Preisen angehoben.

2.Die in der Finanziellen Vorausschau ausgewiesene Gesamtobergrenze der Mittel für Zahlungen wird 1996 um 935 Mio. ECU, 1997 um 696 Mio. ECU, 1998 um 434 Mio. ECU und 1999 um 173 Mio. ECU zu jeweiligen Preisen angehoben.

Geschehen zu Brüssel am ......

Für das Europäische Parlament

Für den Rat der Europäischen Union

 
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