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Parlamento Europeo - 26 aprile 1995
Menschenrechte in der Welt

A4-0078/95

Entschlie ung zu den Menschenrechten in der Welt im Zeitraum 1993/1994 und zur Menschenrechtspolitik der Union

Das Europäische Parlament,

-unter Hinweis auf die Artikel B, F, J, J.1 und J.7 des Vertrags über die Europäische Union sowie die Artikel 130 u, 228 und 238 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

-unter Hinweis auf die Entschlie ung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über Demokratie, Menschenrechte und Entwicklung vom 28. November 1991,

-unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 5. April 1977 über die Grundrechte,

-unter Hinweis auf die Schlu folgerungen der Präsidentschaft der Tagungen des Europäischen Rates von Brüssel (10./11. Dezember 1993), Korfu (24./25. Juni 1994) und Essen (9./10. Dezember 1994),

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 12. März 1993 zu den Menschenrechten in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Gemeinschaft in den Jahren 1991-1992,

-unter Hinweis auf seine Entschlie ung vom 21. April 1994 zu den Menschenrechten in der Au enpolitik der Europäischen Union,

-unter Hinweis auf seine seit dem vorherigen Jahresbericht angenommenen Entschlie ungen, insbesondere auf die vom 27. Mai 1993 zur Welt-Menschenrechtskonferenz der Vereinten Nationen im Juni 1993 in Wien, vom 13. Juli 1993 zu Menschenrechten, Demokratie und Entwicklung, vom 18. November 1993 zum Schutz der Rechte der Journalisten bei gefährlichen Missionen, vom 8. Februar 1994 zur Rolle der Union im Rahmen der UNO und zu den Reformproblemen der UNO, vom 9. Februar 1994 zu den für einen wirksamen Schutz der eingeborenen Völker notwendigen internationalen Ma nahmen, vom 9. Februar 1994 zur Achtung der Menschenrechte und zur wirtschaftlichen Ausbeutung der Gefangenen und der Kinder in der Welt, vom 20. April 1994 zu den ethnischen "Säuberungen", vom 20. April 1994 zum Recht auf Intervention aus humanitären Gründen, vom 21. April 1994 zur Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs und vom 27. Oktober 1994 zu Angriffen fundamentalistischer Terrorgruppen auf Intellektuelle, Künstler und Journalisten,

-unter Hinweis auf das Memorandum des Rates über die Tätigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte im Jahr 1994 (C4-0086/95),

-unter Hinweis auf Artikel 148 seiner Geschäftsordnung,

-in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A4-0078/95),

A.in der Erwägung, da der 50. Jahrestag der Beendigung des Zweiten Weltkrieges in dem europäischen Organ, das der Wahrung und der Förderung der Menschenrechte aufgrund seiner Bestimmung und seines demokratischen Wesens verpflichtet ist, feierlich begangen werden soll,

B.überzeugt von der Notwendigkeit, die Erinnerung an die Opfer des Holocaust wachzuhalten, damit eine Schicksalsgemeinschaft und eine politische Union auf den Grundlagen der Freiheit, der Achtung der Unterschiede und der ständigen Bekämpfung von Intoleranz, Fanatismus, Rassismus und Antisemitismus errichtet werden können, und zwar im Rahmen einer auf Gerechtigkeit basierenden internationalen Rechtsordnung,

C.beunruhigt über den Erfolg rassistischer und ultranationalistischer Strömungen in vielen Mitgliedstaaten der Union und in anderen europäischen Ländern sowie besorgt über das Schweigen oder die begrenzte Reaktion demokratischer Parteien, die durch ein derartiges Verhalten dazu beitragen, da der Rechtsstaat untergraben und fremdenfeindliche Reaktionen legitimiert werden,

D.in der Überzeugung, da es im Rahmen der aktuellen Feiern angebracht ist, die Grundsätze der Universalität, der Unteilbarkeit und der Interdependenz der grundlegenden Menschenrechte zu bestätigen, und überzeugt von der Notwendigkeit der Entfaltung dieser Rechte in einem Rechtsstaat,

E.besorgt über das Ausma der Herausforderungen, vor denen die internationale Gemeinschaft steht, angesichts der Verbrechen des Völkermords und der ethnischen Säuberung, der Wanderungsströme von unerreichtem Ausma , der Angriffe auf die Zivilbevölkerung, die zum Opfer von Konflikten werden, der Zunahme von Fanatismus und der Verwehrung der Meinungsfreiheit, der Mi achtung der Rechte der Minderheiten und der wachsenden Bedeutung von Ausgrenzung und Marginalisierung,

F.voller Besorgnis darüber, da der internationale Handel mit Rüstungsgütern, der den vorgenannten Konflikten Nahrung gibt, erneut zunimmt,

G.entschlossen, die Möglichkeiten und die Befugnisse zu nutzen, die ihm im Rahmen der Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Au en- und Sicherheitspolitik durch Beratung, Kontrolle und Überwachung übertragen werden,

H.in dem Bestreben, im Hinblick auf die Regierungskonferenz 1996 die Förderung und die Wahrung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie eindeutig als Grundlagen dieser angehenden Au enpolitik zu verankern,

I.unter Hinweis darauf, da die Glaubwürdigkeit einer solchen Politik selbstverständlich auf der Anwendung der von den europäischen Organen verkündeten Grundsätze in den Mitgliedstaaten der Union basiert, auch im Hinblick auf ihre bilateralen Beziehungen zu Drittländern, wobei sein Ausschu für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten von nun an jährlich die in diesem Bereich verfolgte Politik prüft,

J.in der Erwägung, da der EU-Vertrag keine Bestimmungen zum Schutz der Rechte und der Chancengleichheit der körperlich oder geistig Behinderten enthält,

K.entschlossen, seinen Standpunkt hinsichtlich der wichtigen Ereignisse, die im Bezugszeitraum (1993-1994) eingetreten sind, zu bekräftigen und seine Überlegungen auf die Verbindung zwischen Achtung der Menschenrechte und Förderung der Demokratie zu konzentrieren sowie Vorschläge im Hinblick auf die Reform der Verträge auszuarbeiten und mögliche realistische Vorgehensweisen gegenüber dem Rat und der Kommission festzulegen,

L.unter besonderem Hinweis auf die Notwendigkeit, in diesem Zusammenhang auf das ihm vom Rat vorgelegte Memorandum über die Tätigkeit der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte im Jahr 1994 zu antworten,

M.entschlossen, die konkrete Gestaltung der Aktionspläne bzw. -programme der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen der internationalen oder regionalen Konferenzen zu unterstützen, insbesondere - angesichts der Besorgnis über die Schlu folgerungen des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission der UNO zu den gegenwärtigen Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit -die Programme zur Bekämpfung der Intoleranz sowie die Vorhaben zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Minderheiten,

N.in der Erwägung, da die Förderung des Rechts auf bzw. der Pflicht zur Einmischung und Intervention aus humanitären Gründen nicht als Ersatz für eine Au enpolitik, die diesen Namen verdient, herhalten darf, obwohl es sich dabei um einen wichtigen Aspekt dieser Politik handelt,

O.in der Überzeugung, da die erste und wichtigste Forderung darin bestehen mu , die Partner der Union zur Einhaltung ihrer freiwillig im Rahmen von internationalen Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen und zu deren Integration in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufzufordern,

P.in der Erwägung, da die Mitgliedstaaten und Organe der Union zur Vorbeugung von Krisen und Konflikten umfassende und wirksame Anstrengungen unternehmen müssen, und zwar insbesondere bezüglich einer strengeren Kontrolle der Waffenexporte in potentielle Konfliktgebiete und bezüglich des Waffenhandels mit Regierungen, die für die unzureichende Wahrung der Menschenrechte bekannt sind, und in Anerkennung der auch im Zuge des Abkommens von Lomé und der Debatten im Rahmen der AKP-Länder eingeleiteten Prozesse,

Q.im Bewu tsein der Notwendigkeit, da die Bekräftigung von grundsätzlichen Standpunkten zu einer Politik der Konditionalität in Verbindung mit Hilfsprogrammen führen müssen, und zwar im Sinne der genannten Entschlie ung des Rates und der Mitgliedstaaten vom 28. November 1991,

R.in der Erwägung, da es im Rahmen der Wahrung der Menschenrechte und der Demokratie notwendig ist, da die Politik nicht nur im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gewisse Bedingungen auferlegt, sondern da insbesondere Nachdruck gelegt wird auf den Aspekt positiver Förderma nahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung,

S.in der Erwägung, da , wie die Kommission in ihrem Bericht über die 1993 erfolgte Durchführung der Entschlie ung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung vom 28. November 1991 betont, der Grundsatz, wonach die internationale Zusammenarbeit insbesondere positive Ma nahmen zur Förderung der Demokratie und der Menschenrechte unterstützen mu , zur Folge hat, da Sanktionen nur verhängt werden sollen, wenn alle anderen Mittel erschöpft sind, wobei die Bevölkerung der betroffenen Länder allerdings aufgrund dieser Sanktionen nicht in Mitleidenschaft gezogen werden darf (Beibehaltung der humanitären Hilfe und der Nahrungsmittelhilfe),

T.im Bewu tsein der Notwendigkeit, die Rationalisierung des Haushaltsverfahrens fortzuführen, damit die im operationellen Haushaltsplan der Kommission eingesetzten Linien, die die Menschenrechte und die Demokratisierung betreffen, noch klarer hervorgehoben werden, um eine bessere Kontrolle der Ausführung und eine bessere Bewertung ihrer Auswirkungen durchführen zu können,

U.in dem Bemühen, den interinstitutionellen Dialog über die Förderung und die Wahrung der Menschenrechte in der Welt zu strukturieren, indem die Weiterbehandlung seiner Entschlie ungen oder Empfehlungen durch den Rat und die Kommission geprüft werden,

V.im Gedenken - am 80. Jahrestag der Vernichtung des armenischen Volkes - an die Opfer des Völkermords an einem seit Jahrhunderten in Westeuropa ansässigen Volk, der 1915 seinen Höhepunkt erreichte,

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.gedenkt im Rahmen des 50. Jahrestages der Befreiung der Todeslager und des Endes des Zweiten Weltkriegs in Europa feierlich der Opfer des Holocaust und bekundet seine Absicht, den Grundsätzen des Humanismus und der Toleranz treu zu sein, die als Reaktion hierauf die Grundlage der Bemühungen der Annäherung der Völker und Nationen Europas bildeten;

2.bekräftigt seine Aufgabe, als demokratisch gewähltes Organ seine Katalysatorrolle und seine Kontrollfunktion im Sinne einer effektiven Berücksichtigung der Förderung der Menschenrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze im Rahmen der Festlegung und der Durchführung der gemeinsamen Au en- und Sicherheitspolitik auszuüben;

3.fordert den Rat, die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, seine Standpunkte bei der Ausarbeitung und Ausführung der Handelspolitik, der Entwicklungspolitik, der Politik der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Au en- und Sicherheitspolitik zu berücksichtigen; bekräftigt hierbei die Bedeutung der Anwendung des Prinzips der "Konditionalität" und lehnt somit die beinahe systematische Vorrangstellung wirtschaftlicher Interessen vor der Wahrung der Menschenrechte im Bereich des Welthandels ab;

4.bringt den Wunsch zum Ausdruck, die erzielten Fortschritte zu konsolidieren, insbesondere auf der Grundlage der vorherigen Jahresberichte über die Menschenrechte in der Welt, indem es seine Antwort auf das vom Rat übermittelte Memorandum und einschlägige Berichte der Kommission über die Tätigkeiten der Europäischen Union in diesem Bereich systematisiert;

5.empfiehlt dem Rat und der Kommission, eine neue Etappe zur Konkretisierung der eingegangenen Verpflichtungen einzuleiten, um die Aspekte Menschenrechte und Demokratie der entstehenden Au enpolitik in ein wirklich effizientes, realistisches und glaubwürdiges Instrument im Dienste der humanistischen Werte, die dem Gemeinschaftswerk und dem derzeitigen Aufbau der Union zugrundeliegen, umzusetzen;

6.fordert, da die Kommission ihre Zuständigkeitsbereiche und ihre Arbeitsweise baldmöglichst dahingehend reformiert, da eine kohärente Politik der Menschenrechte und der humanitären Hilfe erarbeitet und unter der Regie eines einzigen Kommissars verantwortlich und transparent durchgeführt werden kann;

7.fordert, da bei der Revision der Verträge die Kompetenz und die Verpflichtung der Union für eine kohärente Politik der Menschenrechte und der humanitären Hilfe klar festgeschrieben und verankert werden;

8.ersucht die Mitgliedstaaten, die Kommission und die EU, die Menschenrechts- und Demokratieklausel im Rahmen des Abkommens von Lomé und der AKP zu verstärken;

HERAUSFORDERUNGEN VON UNERREICHTEM AUSMASS

Verbrechen des Völkermords und der ethnischen Säuberung

9.verurteilt nachdrücklich die Akte, die die Werte, die die Grundlagen des europäischen Aufbauwerks bilden in Frage stellen, das hei t den Völkermord, die ethnischen Säuberungen und systematischen Vergewaltigungen in Ruanda und im ehemaligen Jugoslawien;

11.unterstützt die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft und den bedeutenden Beitrag der Europäischen Union, die humanitäre Hilfe an die Bevölkerung weiterzuleiten, fordert jedoch die Regierungen der Mitgliedstaaten der Union, den Rat und die Kommission auf, einerseits Systeme zur Konfliktvermeidung einzuführen und andererseits eine echte Au enpolitik festzulegen, da humanitäre Überlegungen politische Entscheidungen nicht ersetzen können, wenn die Gemeinschaft sich nicht überrollen lassen will;

12.unterstützt, als wesentliches Mittel zur Vorbeugung und getreu seinen vorangegangenen Appellen zur Bekämpfung der Straffreiheit, die Durchführung der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in denen die Errichtung eines Gerichtshofs für Kriegsverbrecher aus dem ehemaligen Jugoslawien, die für Verbrechen wie ethnische Säuberungen und systematische Vergewaltigungen als Mittel der Kriegführung verantwortlich sind (Resolution 808), und die Verfolgung und Verurteilung der Verantwortlichen des Völkermords in Ruanda (Resolution 955) beschlossen wurden;

13.verurteilt systematische Vergewaltigungen als Kriegsstrategie im ehemaligen Jugoslawien und ist der Ansicht, da systematische Vergewaltigungen als schweres Kriegsverbrechen betrachtet werden sollten, das mit Terrorismus und Folter vergleichbar ist; fordert daher die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, auf die Aufnahme systematischer Vergewaltigungen in die Liste schwerer Kriegsverbrechen im Zusatzprotokoll zur Genfer Konvention (Viertes Protokoll, Artikel 75) hinzuarbeiten;

14.fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Haager Gerichtshofs zu leisten, zunächst die Schaffung einer ständigen internationalen Strafgerichtsbarkeit gemä den in der Völkerrechtskommission der Vollversammlung der Vereinten Nationen ausgearbeiteten Vorhaben zu unterstützen und zur Fortführung der im Rahmen der Vereinten Nationen vorgesehenen Missionen beizutragen, damit die für den reibungslosen Ablauf der so eingeleiteten Verfahren erforderlichen Grundfakten ermittelt werden können (z.B. Mission zur Beobachtung der Menschenrechtssituation im ehemaligen Jugoslawien unter der Leitung von Herrn Mazowiecki); wiederholt seine in Ziffer 16 seiner oben genannten Entschlie ung vom 21. April 1994 geäu erte Forderung, diese Ziele zum Gegenstand einer gemeinsamen Aktion im Sinne der Artikel J1-J3 des EU-Vertrags zu machen;

15.fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Anwendung der bestehenden internationalen Übereinkommen in den Mitgliedstaaten zu veröffentlichen und ihm zu übermitteln, wobei die Konvention von 1948 über Verhütung und Bestrafung des Völkermords an erster Stelle steht;

16.fordert die Kommission auf, einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten unterzeichneten und ratifizierten bzw. noch nicht unterzeichneten oder noch nicht ratifizierten Konventionen des Europarates auf dem Gebiet der Menschen- und Minderheitenrechte zu erstellen und ihren Einflu geltend zu machen, da alle EU-Mitglieder diesbezüglich vorbildlich handeln;

Flüchtlinge und Verletzung der Rechte der Zivilbevölkerung

17.fordert die Anwendung der internationalen Übereinkommen (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Satzung für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 1. Januar 1951, Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954) zum Schutz der Flüchtlinge und der Zivilbevölkerung und fordert den Rat und die Kommission auf, diese Forderungen in ihren Beziehungen zu den Staaten, die gegen diese Grundsätze und Gepflogenheiten des internationalen Rechts versto en, systematisch zu wiederholen;

18.verurteilt die Tatsache, da der Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten zum Vorwand genommen wird, um den Schutz der Opfer von Bürgerkriegen, ethnischen Konflikten und Repressalien durch diktatorische Regierungen zu verhindern, wobei die Frage des Schutzes der Rechte der Personen, die innerhalb ihres Landes vertrieben werden, offengelassen wird, wobei die Opfer der aktuellen Konflikte zum grö ten Teil Zivilpersonen sind;

19.fordert die Kommission auf, einen Bericht zu veröffentlichen und ihm zu übermitteln, in dem die verfassungsrechtlichen, legislativen und verwaltungstechnischen Praktiken der Mitgliedstaaten bezüglich der Definition und der Aufnahme von Flüchtlingen, der Gewährung des Asylrechts und der Verbindungen zwischen diesen Praktiken und den Bevölkerungsbewegungen au erhalb der Union herausgestellt werden;

20.besteht auf der Notwendigkeit, die Kenntnis und die gegenseitige Achtung der verschiedenen Religionen, gleichgültig um welche es sich handelt, zu fördern und dabei den grundlegenden Unterschied zwischen der Ausübung einer Religion und den erbitterten und gefährlichen Exzessen einer Zweckinterpretation seitens der Fanatiker klarzustellen;

Zunahme des Fanatismus und seiner Ausdrucksformen

21.ist besorgt über die Zunahme des Fanatismus und der Intoleranz in vielen Regionen der Welt, die im Gegensatz zum neutralen und laizistischen Charakter des Rechtsstaats stehen und deren erste Anzeichen Angriffe auf die Meinungs-, Rede- und Schaffensfreiheit sind; spricht sich dagegen aus, da im Namen von religiösen Werten und Glaubensgrundsätzen eine Politik betrieben wird, die einen Angriff gegen die Würde der Person darstellt und gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze verstö t, und verurteilt erneut die Haltung der Regierungen Irans (u.a. gegenüber Salman Rushdie) und der des Sudans;

22.verurteilt die Mi achtung derjenigen, die Informationen niederschreiben und weiterleiten, durch öffentliche oder private Organisationen und verweist auf sein Eintreten für den Schutz dieser Grundfreiheiten durch die Verleihung des Sacharow-Preises (Preis des Europäischen Parlaments als Auszeichnung für das Eintreten für den Schutz der Menschenrechte) an die Tageszeitung "Oslobodenje" (1993) und an die Schriftstellerin Taslima Nasrin (1994) und verweist ferner auf sein Eintreten für die freie Ausübung des Berufs des Journalisten; ist besonders beunruhigt über die Entwicklung ihrer Lage in Ru land einerseits und über die täglichen Angriffe auf Journalisten wie auch auf die Gesamtheit der Angehörigen intellektueller Berufe in Algerien andererseits;

23.fordert den Rat auf, regelmä ig Erklärungen über die von Terrorgruppen oder Regierungen begangenen Übergriffe gegen Intellektuelle, Künstler und Journalisten zu veröffentlichen, und fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, den Opfern von Fanatismus Asyl zu gewähren;

24.verweist darauf, da eine stärkere Achtung der kulturellen Vielfalt und der kulturellen Unterschiede nur als Teil des unveräu erlichen Rechts von Frauen und Männern auf Schutz vor Angriffen erfolgen kann, die zu physischen und mentalen Schäden führen, und da die Angriffe auf die freie Meinungsäu erung der erste Ausdruck von Intoleranz sind, der zur allgemeineren Negierung der Rechte des Einzelnen und von Minderheiten führt;

Rechte der Minderheiten

25.unterstützt die Schlu folgerungen der UNO-Weltkonferenz über Menschenrechte (Wien, Juni 1993) und des Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates (Wien, Oktober 1993) zu den Rechten der Minderheiten sowie die Initiativen der Union in diesem Bereich, die in der gemeinsamen Aktion zur Einführung eines Stabilitätspaktes für Europa zum Ausdruck kommen;

26.verurteilt angesichts des Wiederaufflammens des Nationalismus und der Konflikte zwischen den Nationalitäten die Haltung der türkischen Regierung gegenüber der kurdischen Bevölkerung und insbesondere gegenüber sechs Abgeordneten kurdischer Herkunft, die nach Urteilen des Staatssicherheitsgerichts von Ankara inhaftiert wurden; bekundet im übrigen seine tiefe Achtung vor Herrn Medhi Zana, der wegen seiner Äu erungen vor dem Europäischen Parlament, insbesondere vor seinem Unterausschu Menschenrechte, verurteilt wurde, prangert jedoch den Terrorismus (Bevölkerungsgruppen wie die Alewiten stehen im Kreuzfeuer zwischen den Fundamentalisten und den Ordnungskräften) an und fordert im übrigen die indonesische Regierung auf, den Beschlüssen der UNO betreffend die Rechte der Bevölkerung in Ost-Timor nachzukommen;

27.verurteilt die anhaltende Verfolgung der in den Sumpfgebieten des Südirak lebenden Araber durch Saddam Hussein, seine Angriffe auf die irakischen Kurden und seine rücksichtslose Unterdrückung jeder abweichenden Meinung in Irak;

28.stellt fest, da die internationale Gemeinschaft zur Zeit unfähig ist, zufriedenstellende Lösungen für den Konflikt im ehemaligen Jugoslawien zu finden und den offenkundigen Verstö en gegen die Menschenrechte Einhalt zu gebieten, die im Namen von Ideologien begangen werden, die den Werten der Universalität und der Toleranz völlig entgegenstehen, denen bei der Schaffung von rechtlichen und politischen Systemen zum Schutze der Rechte der Minderheiten vorrangig Rechnung getragen werden sollte;

29.bedauert zutiefst, da die Union und die internationale Gemeinschaft im allgemeinen die Unterstützung der Demokraten, der Friedenskräfte und der unabhängigen Medien in allen Teilen des ehemaligen Jugoslawiens sträflich unterlassen haben und auch weiterhin dafür nicht die nötigen (bescheidenen) politischen und finanziellen Ressourcen aufbringen;

30.verurteilt die militärischen Angriffe auf die Zivilbevölkerung in Tschetschenien, die gegen internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte wie die Schlu akte von Helsinki, die Abschlu dokumente von Wien und Madrid und die Charta von Paris für ein neues Europa sowie gegen die in der Budapester Erklärung niedergelegten Grundprinzipien der OSZE versto en, und fordert daher die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und die übrigen Staaten der internationalen Gemeinschaft auf, alle sinnvollen und gebotenen Druckmittel gegen die russische Zentralregierung anzuwenden, um die Entsendung einer permanenten OSZE-Mission zu ermöglichen; lehnt die auf internationaler Ebene gezogenen Schlu folgerungen, insbesondere was die Reaktionen auf die Menschenrechtsverletzungen und die Angriffe auf die Zivilbevölkerung in Tschetschenien anbelangt, ab;

31.fordert die Union auf, sich insbesondere auf der Grundlage des Stabilitätspaktes für Europa, des Abschlusses und der Anwendung aller Abkommen mit Drittländern und der Fortsetzung des politischen Dialogs mit diesen Ländern, weiterhin für den Schutz der Rechte von Minderheiten und Bevölkerungsgruppen - da es sich hier in erster Linie um das Recht von Individuen handelt - und ihre Grundrechte einzusetzen, und fordert alle Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, als Beitrag der Union zum internationalen Jahrzehnt der eingeborenen Völker in ihren Beziehungen zu den Drittländern besonders wachsam zu sein, was die Achtung der Rechte, der kulturellen Identität und der Umwelt dieser Völker anbelangt, indem sie z.B. Instrumente zur Beteiligung an den Beschlüssen über Entwicklungshilfe vorschlägt;

32.beantragt, da das ausdrückliche Engagement der Union in die Verträge aufgenommen wird, jede in den einzelnen Regionen historisch verwurzelte kulturelle Besonderheit zu schützen und zu fördern, und zwar mit besonderer Berücksichtigung der weniger verbreiteten;

33.fordert den Rat und die Kommission auf, den Schlu folgerungen der Wiener UN-Menschenrechtskonferenz und des Gipfeltreffens des Europarates Rechnung zu tragen, insbesondere durch ihre Unterstützung bei der Durchführung der Erklärung über die Rechte der Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören (Vollversammlung der UNO, 18. Dezember 1992), sowie durch Kontakte mit dem Menschenrechtszentrum der UNO in Genf, dem in diesem Zusammenhang eine Sachverständigenrolle übertragen wurde; ferner sollen sie die Mitgliedstaaten und die beitrittswilligen Länder auffordern, das im Europarat beschlossene Rahmenübereinkommen zu unterzeichnen und die Ausarbeitung eines Protokolls zur Ergänzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu unterstützen; beabsichtigt, die Diskussion über den Status und die Definitionen von "Minderheiten" wiederaufzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, da es seine eigenen Aufgaben in diesem Bereich

nicht definiert;

34.begrü t den Amtsantritt des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten der OSZE am 1. Januar 1993;

35.bekundet seine Unterstützung für den von der Union nach Mostar entsandten Verwalter, der für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 27. Juli 1994 benannt wurde und versuchen soll, eine Aussöhnung zwischen Serben, Kroaten und Moslems herbeizuführen und so die Koexistenz von Gemeinschaften unterschiedlicher und gemischter Geschichte und Kultur zu ermöglichen;

36.schlägt dem Rat, den Mitgliedstaaten sowie der Kommission vor, eine interinstitutionelle Erklärung zu verfassen, in der der Wille der europäischen Institutionen und ihrer Vertreter betont wird, sich für die Achtung der Toleranz, der Anerkennung, der Valorisierung und des Verständnisses der Unterschiede sowie für die Ablehnung der Ausgrenzung in all ihren Formen einzusetzen, insbesondere auf religiösem Gebiet, damit der Fanatismus nie mit dem Ausdruck oder der Ausübung einer Religion verwechselt wird;

Entwicklung des Rechts auf Einmischung und Intervention aus humanitären Gründen

37.lehnt die Berufung auf Grundsätze der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten kategorisch ab und unterstützt die Anwendung eines Rechts der Intervention aus humanitären Gründen, in der Überzeugung, da der Grundsatz der nationalen Souveränität angesichts der Verletzung der Menschenrechte und der grundlegenden demokratischen Prinzipien nicht anwendbar ist;

38.nimmt die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen zur Kenntnis, die Interventionen - im weitesten Sinne - aus humanitären Gründen und im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte vorsehen (Resolution 929 vom 22. Juni 1994, die sich auf Kapitel VII der Charta stützt, um eine multinationale Operation zu humanitären Zwecken in Ruanda zu billigen; Resolution 836 vom 4. Juni 1993 zum Schutz der sechs Regionen von Bosnien-Herzegowina, die im März und April 1993 zu Sicherheitszonen erklärt wurden);

39.bekräftigt die unabdingbare Notwendigkeit, schnellstens ein Präventiv-System aufzubauen, um das Aufkommen dramatischer Konflikte zu vermeiden, denen die internationale Gemeinschaft heute offensichtlich machtlos gegenübersteht;

40.fordert die Kommission auf, dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht zur Ergänzung des Jahresberichts seines Interventionsbüros ECHO zu übermitteln, in dem die etwaigen politischen Interventionsmöglichkeiten und die anzuwendenden Verfahren (Entsendung von Beobachtern, Friedensmissionen, Schutz der humanitären Konvois, finanzielle Unterstützung für die NRO ...) dargelegt werden, damit eine Kosten-Nutzen-Analyse erstellt und zwischen einer auf der Achtung der Menschenrechte basierenden Au enpolitik und der Durchführung einer humanitären Politik, die von den strategischen Überlegungen bzw. den wirtschaftlichen Interessen überholt wurde, differenziert werden kann;

41.begrü t die Bemühungen der Vereinten Nationen zur Förderung der Transparenz des Handels mit den wichtigsten Waffensystemen durch ein freiwilliges Register; ist jedoch der Ansicht, da dieses Register obligatorisch werden und alle Arten von Waffen beinhalten sollte, die von Menschen getragen werden können;

42.stellt mit Bestürzung fest, da alle Bestrebungen zur Bekämpfung internationaler Waffenlieferungen bisher nicht erfolgreich waren, und zwar aufgrund verstärkter Praktiken des Waffenschmuggels, jedoch auch wegen der erneuten Bemühungen der Rüstungsindustrie vieler Länder, einschlie lich derjenigen der Europäischen Union, ihre Marktanteile zu vergrö ern;

43.fordert den Rat, die Kommission und die nationalen Regierungen auf, unverzüglich die vom Europäischen Rat festgelegten acht Grundsätze für Genehmigungen für individuelle Waffenexporte anzuwenden;

44.fordert den Rat auf, einen gemeinsamen Standpunkt anzunehmen und eine gemeinsame Aktion mit dem Ziel zu unternehmen, ein völliges Verbot von gegen Menschen gerichteten Tretminen und zur Erblindung führenden Waffen zu erreichen;

DIE REAKTIONEN DER INTERNATIONALEN GEMEINSCHAFT

Verbindungen zwischen Achtung der Menschenrechte, Demokratisierung und Entwicklung

45.bekundet sein Festhalten an der kohärenten und konsequenten Durchführung der Entschlie ung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Demokratie, Menschenrechten und Entwicklung vom 28. November 1991;

46.nimmt die Entschlie ungen der Paritätischen Versammlung AKP/EU zur Kenntnis, insbesondere die Entschlie ungen zur Entwicklung und Vertiefung der Demokratie, und begrü t die Mechanismen, die geschaffen wurden, damit die Menschenrechte in diesem Rahmen erörtert und behandelt werden können; hält es für wichtig, Bestrebungen zur Verstärkung und effizienteren Gestaltung der Afrikanischen Menschenrechtskommission zu unterstützen, die von der Organisation der Afrikanischen Einheit ins Leben gerufen wurde;

47.unterstreicht die gro e Bedeutung der auf diesem Gebiet tätigen NRO, mit denen es eine immer engere Zusammenarbeit anstrebt, auch in Form eines gegenseitigen Austausches von Informationen jeder Art oder durch Übersendung von Dokumenten, die sich auf die Achtung der Menschenrechte beziehen;

48.drängt darauf, da die Handelsabkommen, die zwischen der Gemeinschaft bzw. den Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossen werden, von der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze abhängig gemacht werden, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Rechte sowie des Rechts auf eine gesunde und nicht verschmutzte Umwelt;

49.verweist auf seine Unterstützung im Hinblick auf die Einführung von Sozial- und Umweltklauseln in das multilaterale Handelssystem, solange diese kein Vorwand für protektionistische Handelshemmnisse sind und unterstützt die Bemühungen, die Rat und Kommission in diesem Sinne unternommen haben; verurteilt ferner die wirtschaftliche Ausbeutung von Gefangenen, Frauen und Kindern in der Welt;

50.ist zutiefst besorgt über die Zunahme der sozialen Ausgrenzung, unterstützt die erklärten Ziele der Kommission und des Rates im Hinblick auf die Organisation des Weltgipfels über die soziale Entwicklung (UNO - Kopenhagen, März 1995) - Förderung der sozialen Rechte gemä den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (insbesondere die Rechte in bezug auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverträge, Kinderarbeit und Zwangsarbeit), und Aufforderung an die Mitgliedstaaten, sie zu ratifizieren und die Umsetzung zu gewährleisten -; fordert die Kommission auf, jährlich eine Übersicht über die Beziehungen in den Bereichen Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit Drittländern zu veröffentlichen, in der für jedes Land eine Liste der entsprechenden internationalen Texte aufgeführt wird, die diese Länder unterzeichnet und ratifiziert haben;

51.verweist auf die Bedeutung der Unterstützung bei Wahlen sowie der Unterstützung von Vorhaben, die darauf abzielen, den Rechtsstaat auf institutioneller Ebene und die Grundsätze der Transparenz in der Regierungsführung zu stärken (nach dem von der belgischen Präsidentschaft veröffentlichten Interimsmemorandum sind 21 Länder betroffen), bekräftigt die Anmerkungen des Rates, die die Fortschritte der repräsentativen Demokratie und des gemeinsamen Konzeptes der universalen Menschenrechte in Lateinamerika und in der Karibik betonen, bleibt jedoch wachsam im Hinblick auf die Situation in Peru, Guatemala, Kuba, Jamaika und Kolumbien und unterstützt das in San José festgelegte Programm für Aktionen zur Förderung der Menschenrechte in der mittelamerikanischen Landenge;

Internationale Aktionspläne

52.nimmt mit Genugtuung die Schlu folgerungen der UNO-Weltkonferenz über Menschenrechte zur Kenntnis, spricht der Kommission ihre Anerkennung für die Unterstützung der NRO im Hinblick auf ihre wichtige Teilnahme an diesem gro en Ereignis aus und begrü t die Ausarbeitung eines Konzepts, das auf den Menschen als dem eigentlichen Objekt der Menschenrechte und Grundfreiheiten gerichtet ist, die als universell, untrennbar, voneinander abhängig und eng miteinander verbunden gelten;

53.gedenkt, insbesondere in folgenden Bereichen, Unterstützung zu leisten:

a)Bekämpfung von Antisemitismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz, indem es die Einbeziehung spezifischer Bestimmungen in die Verträge fordert, die bekräftigen, da die Intoleranz in all ihren Formen und insbesondere Rassismus und Antisemitismus abgelehnt werden;

b)Chancengleichheit und Grundrechte der Frauen, indem es die Kommission auffordert, auf der Konferenz von Peking (UNO - September 1995) Standpunkte zu vertreten, die darauf abzielen, die geltenden internationalen Texte zu achten, indem es selbst eintritt für eine Ausweitung der Definition der jederzeit und jeden Orts verbotenen schweren Übergriffe gegen im Rahmen der Übereinkommen von Genf von 1949 geschützten Personen in Form von Vergewaltigung und sexueller Gewalt und indem es die Kommission schlie lich ersucht, als Beitrag der Union zu den Arbeiten des Sonderberichterstatters einen Jahresbericht über die Gewalt gegen Frauen und die Berücksichtigung dieses Phänomens in seiner Au enpolitik zu veröffentlichen, der dem Europäischen Parlament vorzulegen ist;

c)Rechte des Kindes, indem es die Unterzeichnung und Ratifizierung sowie die Anwendung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, den Beitritt zu den Empfehlungen der IAO (insbesondere der Empfehlung Nr. 36) unterstützt, in der gefordert wird, da Kinder nicht zu Zwangsarbeit herangezogen werden dürfen, indem es zu Überlegungen über die Rekrutierung von Kindern in Kriegen auffordert (Tagung der südostasiatischen Länder vom Oktober 1994 über den Schutz des Kindes), indem es die Ausarbeitung des Entwurfs eines fakultativen Protokolls zum Übereinkommen der UNO über die Rechte des Kindes unterstützt, der insbesondere den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie betrifft, sowie grundlegende Ma nahmen, die zur Vorbeugung und Beseitigung dieser Praktiken zu ergreifen sind; indem es beim Abschlu von Handels- oder Entwicklungsabkommen diese Mindestanforderungen im Bereich der Achtung der Menschenrechte, nämlich die Achtung der freiwillig unterzeichneten internationalen Texte, einbezieht;

d)Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören, indem es besonders auf die Bedeutung hinweist, die es der Achtung der eingeborenen Völker und ihrer Umwelt beimi t, und indem es die Kommission auffordert, ihre Bemühungen fortzuführen, wie z.B. anlä lich des ersten Kongresses der Sinti und Roma in der Europäischen Union (Sevilla - Mai 1994), damit die Roma und andere Zigeuner ihre Sprache verwenden dürfen;

e)Personen, die aufgrund ihres sexuellen oder sozialen Verhaltens oder ihrer physischen Andersartigkeit oder als körperlich und/oder geistig Behinderte unter Umständen Opfer von Ausgrenzung oder Diskriminierung werden, indem es den Rat, die Kommission und alle Mitgliedstaaten auffordert, in ihren Beziehungen zu den Drittstaaten den Schutz dieser Personen zu fördern, insbesondere in bezug auf die in diesem Bereich anwendbaren allgemeinen oder spezifischen internationalen Texte;

f)Recht, nicht gefoltert zu werden, indem z.B. im Rahmen des Haushaltsplans die Tätigkeit des Zentrums zur Bekämpfung der Folter und des Rehabilitationszentrums fortgeführt wird, indem den Berichten der in den internationalen geltenden Übereinkommen vorgesehenen Ausschüssen Rechnung getragen wird, und indem Ma nahmen zum Aufspüren von verschwundenen Personen unterstützt werden;

g)das Recht, als Mensch nicht verkauft und gehandelt zu werden, ganz gleich ob es sich um Frauen, Kinder oder Männer handelt, einschlie lich eines besonderen Schutzes der Frauen, die Opfer des Handels mit Frauen aus Drittländern in die Union sind und denen insbesondere garantiert wird, da sie nicht ausgewiesen werden, sowie die strikte Verhinderung des unkontrollierten und kommerziellen Handels mit menschlichen Organen, die sowohl Lebenden als auch Toten entnommen werden;

h)Anwendung der Todesstrafe, indem es diese Praxis verurteilt (laut Amnesty International fanden 1993 in 32 Ländern 1831 Hinrichtungen statt, obwohl die tatsächliche Zahl wahrscheinlich viel höher lag) und den Rat auffordert, sich systematisch für Milde einzusetzen und auf die Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, und zwar im Rahmen der Unterstützung der Bemühungen zur Ausarbeitung von Übereinkommen über das Verbot der Todesstrafe;

i)Bildung, indem es die realistischen Ma nahmen in den Bereichen Bildung, Entwicklungshilfe, Unterstützung der Demokratisierung fördert, wobei die Kommission aufgefordert wird, dem Parlament präzise Vorschläge vorzulegen, mit dem Ziel, einerseits die Kenntnis und die Achtung des anderen zu fördern und andererseits den Beitrag der Union zum Programm der Vereinten Nationen über ein Jahrzehnt für die Erziehung im Bereich der Menschenrechte darzulegen, und ersucht daher die Kommission, ein spezifisches Programm auszuarbeiten zur Unterstützung von kulturellen und Informationsinitiativen, die insbesondere von örtlichen Einrichtungen, Frauen- und Jugendvereinigungen, Freiwilligenorganisationen oder Universitäten vorgeschlagen werden, ein Programm, das auf den Verbindungen zwischen der Erhaltung der Erinnerung und der Vorbereitung auf die Zukunft im Rahmen von Ma nahmen zur Bekämpfung des Revisionismus, Rassismus und Antisemitismus basiert;

j)Methoden zur Durchführung, Überwachung und Weiterverfolgung der Weltkonferenz, indem es die Kommission auffordert, auf eine konkrete Zusammenarbeit mit den anderen öffentlichen internationalen Institutionen hinzuarbeiten, die die Achtung der Menschenwürde zu überwachen haben, und indem es die Union auffordert, die finanzielle Unterstützung für den im Februar 1994 ernannten Hohen Kommissar und das Zentrum der Menschenrechte in Genf aufzustocken;

54.billigt die Schlu folgerungen des Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs des Europarats (Wien - Oktober 1993) und begrü t im übrigen die Annahme des Protokolls Nr. 11 zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die Reform der Schutzmechanismen (Einführung eines einzigen Gerichtshofs) sowie die kürzlich erfolgten Beitritte;

55.fordert von Rat und Kommission eine systematische Politik der Einbeziehung und Unterstützung der Nichtregierungsorganisationen, die im Bereiche der Menschenrechte tätig sind, und wünscht, da diesen Organisationen insbesondere bei internationalen Konferenzen ein jeweils angemessenes Forum für ihre Mitwirkung zur Verfügung gestellt wird;

56.bekräftigt seine Forderung nach Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention;

57.möchte insbesondere in folgenden Bereichen Unterstützung leisten:

a)Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, indem es Vorhaben wie die Europäische Woche der Jugend (europäische Kampagne der Jugend gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz) unterstützt und die Kommission auffordert, nach dem gleichen Modell, aber als ständige Einrichtung den Besuch von Gedenkstätten in Europa in ihre Vorhaben für Bildungs- und Ausbildungsprogramme einzubeziehen, um so die Revisionismustendenzen zu bekämpfen, und insbesondere durch die Schaffung eines Welttags zum Gedenken an den Holocaust und die Fälle von Völkermord in der ganzen Welt;

b)Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Polizeiverbänden und bei den Streitkräften, indem während der Ausbildung Kurse über Menschenrechte vorgesehen werden und z.B. die rasche Integration ausländischer Mitbürger in den Polizeidienst gefördert wird;

c)Betonung der besonderen Rolle der Medien bei der Vermittlung der Werte der Toleranz und der multiethnischen Koexistenz, indem es vor den schädlichen und gefährlichen Auswirkungen ihrer Verwendung im entgegengesetzten Sinne warnt, z.B. um zum Rassenha , zum religiösen oder politischen Fanatismus anzustacheln;

d)Rechte der Minderheiten, indem es sich für die Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (Annahme November 1994 und Unterzeichnung durch 22 Staaten im Februar 1995) und der Europäischen Charta der regionalen Sprachen oder Minderheitensprachen (Annahme 1992, aufgrund unzureichender Ratifizierung noch nicht in Kraft getreten) einsetzt;

58.nimmt die Umwandlung der KSZE zur OSZE auf dem Gipfel von Budapest (Dezember 1994) sowie die Tatsache zur Kenntnis, da sie sich mit der Zunahme des Nationalismus befa t, billigt die Bemühungen, unter gebührender Beachtung der UN-Resolutionen den Grundsatz der Nichteinmischung und der Wahrung der territorialen Integrität mit dem Grundsatz der Achtung der Menschenrechte, einschlie lich der Rechte von Minderheiten, in Einklang zu bringen;

59.billigt die Schlu folgerungen der internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (Kairo - September 1994) zur Gleichstellung der Geschlechter, zur notwendigen Selbstbestimmung der Frauen - insbesondere durch Bildung und Erziehung - und zum Recht auf Gesundheitsfürsorge im Bereich der Fortpflanzung und der Familienplanung, wobei es stets betont, da es in den Bereichen Chancengleichheit und Rechte der Frau mehr Fortschritte geben mu ;

FÜR EINE EINDEUTIGE FESTLEGUNG DER VERBINDUNG ZWISCHEN ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE UND FÖRDERUNG DER DEMOKRATIE ALS GRUNDLAGE DER AUSSENPOLITIK DER EUROPÄISCHEN UNION

60.fördert einerseits, mit dem Ziel einer eindeutigen Festlegung der Verbindung zwischen Achtung der Menschenrechte und Förderung der Demokratie als Grundlage der Au enpolitik der Europäischen Union, eine Politik, die das Recht auf Teilnahme am politischen Proze als grundlegendes universelles Recht garantiert, ebenso wie die Errichtung einer repräsentativen Demokratie (Punkte K61 und K62 des Memorandums des Rates); fördert andererseits die Fortführung gemeinsamer Aktionen, u.a. die Wahlbeobachtung und -unterstützung (Ru land, Südafrika, Naher Osten und Mosambik);

61.fordert die internationalen Finanzinstitute auf, nachdrücklich auf Vorschriften über soziale Rechte und Menschenrechte im Rahmen von Strukturanpassungsprojekten hinzuwirken;

62.fordert, da zunächst Programme zur Unterstützung der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte für den Mittelmeerraum entwickelt werden und da dann ein umfassenderes Vorhaben auf der Ebene der menschlichen Dimension, das auf die Festlegung einer eigenständigen gemeinsamen Politik abzielt, die zur Verwirklichung von institutionellen, verwaltungstechnischen und wahlunterstützenden Partnerschaften führt, die Rationalisierung der "Aspekte Menschenrechte und Demokratie" der Programme ermöglicht, die zur Zeit auf mehrere Regionen zerstreut und vor allem auf Mittel- und Osteuropa (PHARE) und die ehemalige UdSSR (TACIS) ausgerichtet sind;

63.spricht sich für die Einbeziehung sogenannter Menschenrechts-/Demokratieklauseln sowie für Klauseln zum Schutze der Rechte von Minderheiten in allen Abkommen einschlie lich der Interimsabkommens der Gemeinschaft mit Drittstaaten aus und befürwortet die Einführung einer echten Überwachung durch Dienststellen der Kommission, die die Anwendung dieser Klauseln ermöglicht und das Parlament in die Lage versetzt, sich zu diesem Thema zu äu ern;

64.fordert die Kommission auf, ihm ihre juristische Analyse über den Wert dieser Klauseln zu übermitteln und zu erklären, welche Konsequenzen aus ihrer Nichtbeachtung gezogen werden könnten, sowie die Kriterien klar darzulegen, die bei der Bewertung ihrer Einhaltung angewandt werden;

65.fordert die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten auf, die Durchführung und Aufrechterhaltung von Abkommen mit Drittstaaten an die konkrete Durchsetzung der in den Abkommen aufgeführten Menschenrechts- und Demokratieklauseln zu binden; begrü t in diesem Sinne die gegenwärtige Aussetzung des Ratifizierungsverfahrens für das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation;

67.fordert die Kommission auf, in offener Debatte mit den zuständigen Gremien des Parlaments zu Beginn jedes Jahres ein Aktionsprogramm und Prioritäten für die Menschenrechte und die Demokratisierung im betreffenden Jahr festzulegen, sowie dem Parlament am Ende des betreffenden Jahres darüber Bericht zu erstatten, wie das Programm ausgeführt wurde;

68.fordert nachdrücklich, da die Kommission keinerlei Ausführungsbeschlüsse zur Schaffung sog. "Sattelitengremien" betreffend Menschenrechte, Demokratisierung, Wahlunterstützung oder Krisenvermeidung fassen sollte, bevor nicht eine gründliche Diskussion mit den zuständigen Gremien des Parlaments stattgefunden hat;

69.fordert die Einsetzung einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe auf geeigneter Ebene, insbesondere zwischen Parlament und Kommission, um eine wirksamere Zusammenarbeit und Transparenz bei den Tätigkeiten im Hinblick auf Menschenrechte, Demokratie und die Legalität der Wahlverfahren zu gewährleisten;

VORSCHLÄGE FÜR DIE VERSTÄRKUNG DER DIMENSION "MENSCHENRECHTE UND DEMOKRATISIERUNG" IN DER AUSSENPOLITIK DER UNION IM HINBLICK AUF DIE REGIERUNGKSONFERENZ 1996

70.formuliert die folgenden elf Vorschläge im Hinblick auf die Regierungskonferenz 1996 und bringt so seine Forderungen zum Ausdruck, von denen einige institutioneller Art sind und andere im Anschlu an die Debatten, zu denen die Vorbereitung dieser Konferenz führen werden, eingelöst werden können:

a)Aufnahme - in Form eines ausdrücklichen Hinweises - der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 5. April 1977 über die Grundrechte in die Bestimmungen des Vertrags, z.B. in Form einer Präambel, die sich insbesondere mit der Au enpolitik der Union befa t;

b)Bündelung aller au enpolitischen Bereiche (Handelspolitik, Politik der Entwicklung und Zusammenarbeit, auswärtige Angelegenheiten und Sicherheitspolitik) im Rahmen einer gemeinsamen Politik, deren Grundlage die Würde des Menschen ist;

c)Förderung der Aufnahme klarer Hinweise betreffend die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Prinzipien in die bilateralen Abkommen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und Drittstaaten;

d)Aufnahme einer Klausel des "wesentlichen Elements" in jedes Abkommen der Union mit einem Drittstatt im Rahmen der Ausübung der sogenannten Politik der positiven Ma nahmen und der Konditionalität, die auf die Gesamtheit der politischen Ma nahmen, die die Au enpolitik der Union bilden, anzuwenden ist;

e)Aufnahme der Verpflichtung für Kommission und Rat, einmal jährlich ein Memorandum über ihre Politik in diesem Bereich zu veröffentlichen, das auch die Weiterbehandlung der vom Europäischen Parlament angenommenen Entschlie ungen umfa t;

f)Verpflichtung der Kommission, dem Europäischen Parlament die Informationen zu liefern, die ihm dabei behilflich sind, sich zur Aussetzung der Beziehungen zu einem Drittstaat aus Gründen, die mit der Nichtachtung der Menschenrechte zusammenhängen, zu äu ern;

g)Verpflichtung der Kommission, Sanktionsmechanismen auszuarbeiten, die es der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erlauben sollen, deren Beziehungen zu Drittstaaten bei Verstö en gegen die Menschenrechte untereinander zu koordinieren und glaubwürdig für die Wiederherstellung der Menschenrechte einzutreten;

h)Verpflichtung des Rates, einer Entschie ung des Parlaments zu entsprechen, die mit Zweidrittelmehrheit angenommen wurde und die den Bereich der Menschenrechte und der Demokratie betrifft;

i)Aufnahme des Ziels der Verhinderung von Verstö en gegen die Menschenwürde als eines der Ziele der Au enpolitik der Union;

j)Verpflichtung zur Koordinierung der Aktionen, die gemeinsam mit regionalen oder internationalen Organisationen durchgeführt werden, wobei den Nichtregierungsorganisationen angemessenes Gewicht beizumessen ist und die Kommission gehalten ist, jedes Jahr einen Bericht über die konkreten Formen dieser Zusammenarbeit, die dabei aufgetretenen Hindernisse und die eventuellen Erfolge zu veröffentlichen;

k)Benennung eines Kommissionsmitglieds, das dem Präsidenten der Kommission direkt Bericht erstattet, das einen besonderen Aufgabenbereich für Menschenrechte hätte, das die Menschenrechtsinitiativen anderer Kommissionsmitglieder koordinieren, die kohärente und konsequente Anwendung von Programmen im Rahmen der verschiedenen Einzelpläne des Haushaltsplans, insbesondere im Teileinzelplan B-7, gewährleisten und als direkter Gesprächspartner des Parlaments fungieren würde;

BEFUGNISSE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

71.verweist darauf, da zu seinen Befugnissen, neben der traditionellen parlamentarischen Diplomatie in Einzelfällen, im wesentlichen die Annahme von Dringlichkeitsentschlie ungen, die Annahme oder die Ablehnung einer Zustimmung, die Verabschiedung des Haushaltsplans und die Annahme von Jahresberichten zu den Menschenrechten gehören, und gedenkt daher

a)die Bedeutung der Möglichkeit, wichtige Texte anzunehmen, zu bekräftigen;

b)zu erreichen, da Rat und Kommission seinen Empfehlungen im weiteren Sinne Folge leisten und die Menschenrechte bei der Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Au en- und Sicherheitspolitik, der Handelspolitik und der Politik der Entwicklungszusammenarbeit einerseits und bei der Entwicklung eines interinstitutionellen Informationsmechanismus zwischen Rat, Kommission und Parlament andererseits tatsächlich berücksichtigen;

c)das Verfahren zur Festlegung der Mittel für diese Politiken im Zusammenhang mit Menschenrechten und Demokratie zum einen und die Kontrolle ihrer Anwendung zum anderen noch weiter zu rationalisieren, und zwar auf der Grundlage der bereits unternommenen Bemühungen im Rahmen der Annahme des Kapitels B7-52 - Europäische Initiative zum Schutz der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie (neun Haushaltszeilen) - vor zwei Jahren, in dem Bewu tsein, da der betreffende Bereich sicherlich umfassender ist; erwartet von der Kommission mehr Informationen über die Durchführung und Bewertung der betreffenden Programme, insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Ma nahmen zur Bildung, Sensibilisierung und Unterstützung der Einführung bzw. der Aufrechterhaltung der Demokratie;

REAKTIONEN AUF DAS MEMORANDUM DES RATES ÜBER DIE SITUATION DER MENSCHENRECHTE IN BESTIMMTEN LÄNDERN

72.billigt die Ma nahmen der Einstellung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit als letzte Mittel bei der Nichtanwendung der demokratischen Grundsätze und der Grundfreiheiten durch die betroffenen Regierungen (u.a. Nigeria, Liberia, Somalia, Zaire, Sudan, Togo und Äquatorialguinea im Jahr 1993); fordert jedoch, da die Hilfe für die Bevölkerung, insbesondere in Form von Nahrungsmittelhilfe, aufrechterhalten wird, unter der Voraussetzung, da diese tatsächlich auch die betroffene Bevölkerung erreicht;

73.billigt die Aktionen der von ihrer Präsidentschaft in den Vereinten Nationen vertretenen Union, die zur Einreichung von Resolutionen und zu Vorschlägen für Interventionen in Iran, Irak, Ruanda, Sudan, China, Birma, Zaire, Togo, Georgien und für die Stra enkinder geführt haben;

74.verweist auf seine jüngsten Stellungnahmen zu der im Memorandum erwähnten Menschenrechtssituation in folgenden Ländern: Iran, Irak, Syrien, Algerien, Ägypten, Ruanda, Burundi, Togo, Sudan, Nigeria, Senegal, Angola, Südafrika, Türkei, Zypern, Albanien, Bosnien-Herzegowina, ehemaliges Jugoslawien, Georgien, China, Tibet, Birma (Myanmar), Indonesien (Ost-Timor), Bangladesch, Indien (Kaschmir), Guatemala, Haiti, Peru, Kuba und Kolumbien;

75.verweist auf seine jüngsten Stellungnahmen zu El Salvador, Mexiko (insbesondere zur Lage in Chiapas), Brasilien (Lage der Kinder), Vietnam (Haltung der vietnamesischen Regierung gegenüber der Vereinigten Buddhistischen Kirche und den Vertretern anderer religiöser Gemeinschaften), Ru land (u.a. Verletzung der Menschenrechte und der Rechte der Zivilbevölkerung in Tschetschenien), Äthiopien, Äquatorialguinea, Mali (Lage der Tuareg), Marokko (West-Sahara) und zu bestimmten Staaten der Vereinigten Staaten, in denen die Todesstrafe noch immer verhängt wird, und bedauert, da auf diesen Sachverhalt im Memorandum nicht eingegangen wird;

76.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschlie ung der Kommission, dem Rat, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Europarat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der OSZE, der OAS, der OAE, dem ASEAN sowie den Parlamenten und Regierungen aller in dieser Entschlie ung angesprochenen Länder zu übermitteln.

 
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